— 31 — Umſteigeverkehrs nach Berlin Oſt für den Fall der Fortſetzung der Charlottenburger Bahn nach dem Gleisdreieck, iſt der Bau eines Gemeinſchafts⸗ bahnhofs vereinbart. Dieſer Bau des Gemein⸗ ſchaftsbahnhofs hat durch die Gemeinde zu er⸗ folgen, die zuerſt die Bahn über den Nollendorfplatz fortſetzt. Die Koſten des Baues dieſes Gemein⸗ ſchaftsbahnhofs ſollen zwiſchen den Gemeinden geteilt werden, und zwar je zur Hälfte. Charlotten⸗ burg übernimmt alſo unter allen Umſtänden ſchon jetzt durch den Vertrag die Pflicht zur Tragung der halben Baukoſten für den Fall ſeiner Aus⸗ führung. Wenn es auch im übrigen bezüglich des Bahnbaues völlig freie Hand gegenüber Schöne⸗ berg ſich gewahrt hat, alſo insbeſondere nicht ver⸗ iſt dahin getroffen, daß jede der beiden Gemeinden in dem nördlichen Teil der Motzſtraße die Pflicht zur Freilegung der auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen proviſoriſchen Vorgärten hat. Dieſe Regelung iſt für Charlottenburg günſtiger als die Teilung der Grunderwerbskoſten, weil für einen Teil der auf Charlottenburger Gebiet beſtehenden Vorgärten Charlottenburg einen Anſpruch auf unentgeltliche Auflaſſung beſitzt, während auf der Schöneberger Seite dies nicht der Fall iſt. Die Koſten der Unterhaltung derjenigen Anlagen des Bahnhofs, die als gemeinſchaftlich anzuſehen ſind, ſowie des Bahnhofsbetriebes, der bei Inbetrieb⸗ ſetzung beider Bahnen nur als gemeinſchaftlicher zweckmäßig geführt werden kann, müſſen ver⸗ pflichtet iſt, überhaupt eine Bahn nach dem Nollen⸗ teilt werden. Die Verteilung hätte in entſprechen⸗ dorfplatz zu bauen, ſo muß Charlottenburg doch, wenn Schöneberg zuerſt die Bahn nach Berlin fortſetzt, die halben Bahnbaukoſten tragen. Dieſer Fall iſt dann aber auch der einzige, für den Char⸗ lottenburg bei Nichterbauung ſeiner Bahn nach dem Nollendorfplatz ein Koſtenriſiko übernimmt. Es iſt aber auch dies Riſiko nicht beſonders hoch zu veranſchlagen, weil, wenn die Aufſichtsbehörden den Gemeinſchaftsbahnhof überhaupt genehmigen, der von uns erſtrebte Fall eingetreten ſein wird oder eintreten muß, daß entweder Charlottenburg ſelbſt oder die Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen ihre Bahn nach dem Nollen⸗ dorfplatz fortſetzt und dann der Gemeinſchafts⸗ bahnhof ſeinen Zweck erfüllt. Andererſeits iſt auch Schöneberg verpflichtet, ſelbſt wenn der Fall ein⸗ treten ſollte, daß es ſeine Bahn nach Berlin nicht fortſetzt, die halben Koſten zu erſtatten, wenn Charlottenburg den Gemeinſchaftsbahnhof baut. Dieſer Bahnhof bietet auch in dieſem Falle erhebliche Vorteile, als er einen Schnellbahnverkehr zwiſchen Charlottenburg und Schöneberg vermittelt und die Umſteigemöglichkeit eröffnet, wenn die in der Kleiſtſtraße zu erbauende Bahn nach dem Gleis⸗ dreieck fortgeſetzt wird. Durch den Vertrag wird angeſtrebt, den Bau eines Gemeinſchaftsbahnhofes unter allen Umſtänden zu ſichern. Beide Gemeinden dürfen deshalb dritten, etwa der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen oder der Firma Siemens & Halske, die Zuſtimmung zur Benutzung der ihrer Unterhaltungspflicht unter⸗ liegenden Teile des Nollendorfplatzes und der nördlichen Motzſtraße nur mit der Auflage erteilen, den Gemeinſchaftsbahnhof zu erbauen. Anderer⸗ ſeits wird zu dieſem Behufe jeder Gemeinde das Recht eingeräumt, ohne weiteres die ihr in dieſem Vertrage zugeſtandenen Rechte an Dritte zu übertragen. Das Recht zur Übertragung der Vertragsrechte entfällt ebenſo wie die Pflicht, Dritten die Zuſtimmung zur Straßenbenutzung nur mit der Auflage zu erteilen, einen Gemein⸗ ſchaftsbahnhof zu erbauen, wenn die Genehmigungs⸗ behörden den Gemeinſchaftsbahnhof beanſtanden. In letzterem Falle darf jede Gemeinde ohne weiteres, wenn ſie ſelbſt baut, ſelbſtändig mit ihrer Bahn durch das fremde Gemeindegebiet hindurch⸗ gehen. Das Recht auf ſelbſtändigen Bau iſt indes für beide Gemeinden nicht übertragbar. Dritte müſſen ſich in dieſem Fall mit der anderen Ge⸗ meinde beſonders auseinanderſetzen. Das gilt gleichmäßig für Charlottenburg wie für Schöneberg. ie Vereinbarung über den Bau eines Gemein⸗ ſchaftsbahnhofs erheiſcht auch die Regelung der Frage des Grunderwerbs in der Motzſtraße. Dieſe der Anwendung der Grundſätze des § 25 des Ge⸗ ſetzes über die Bahneinheiten nach der Zahl der Wagenachskilometer Wegen der Schwierigkeit, innerhalb des Bahn⸗ feſtgeſetzt werden können. hofs die Wagenachskilometer buchmäßig feſt⸗ zuſtellen, iſt vorgezogen, die Verteilung nach der Zahl der ein⸗ und ausgehenden Wagen vorzu⸗ nehmen. Die übrigen für den vermittels des Gemeinſchaftsbahnhofs angeſtrebten Anſchluß⸗ oder Gemeinſchaftsbetrieb gegebenen Beſtimmungen haben ebenſo wie der für den Fall der Unmöglich⸗ keit einer direkten Zugüberführung vorgeſehene Umſteigeverkehr nur eine programmatiſche Be⸗ deutung. Die betreffenden Abreden (§ 17 Ziffer 3 und 4) ſind unvollſtändig und hängen von Tarif⸗ vereinbarungen ab, die gegenwärtig nicht ge⸗ troffen werden können. Es bedürfen deshalb dieſe Vereinbarungen keiner beſonderen Erläuterung, da erſt künftig feſtgeſtellt werden kann, wie ſie zur Durchführung gelangen ſollen. Wir empfehlen in Übereinſtimmung mit der Tiefbaudeputation die Annahme unſerer Vorlage. Charlottenburg, den 14. Juni 1909. Der Magiſtrat. 4222 Bredtſchneider Schuſt ehrus. Dr Maier. IX. A. 721. BVertrag zwiſchen Charlottenburg und Schöne⸗ berg betr. Bau von Untergrund⸗ bahnen. Die Stadtgemeinde Schöneberg beabſichtigt den Bau einer Untergrundbahn vom Bayriſchen Platz über den Victoria⸗Luiſe⸗Platz durch die Motz⸗ ſtraße nach dem Nollendorfplatz und von dort durch die Motzſtraße nach Berlin. Mitdieſem Bauvorhaben berührt ſie die Charlottenburger Gemarkung im Zuge der Motzſtraße ſowohl ſüdlich wie nördlich des Nollendorfplatzes und auf dem Nollendorfplatz ſelbſt. In der Motzſtraße und auf dem Nollendorf⸗ platz iſt eine Grenzregelung nach Maßgabe eines beſonderen Grenzregulierungsvertrages beabſichtigt. 9 1⸗ Zuſtimmung zum Bau der Schöne⸗ berger Bahn. Die Gemeinde Charlottenburg erteilt der Gemeinde Schöneberg oder einem von Schöneberg gemäß § 18 benannten Dritten, vorbehaltlich der Rechte Dritter und der kleinbahnbehördlichen Ge⸗ nehmigung die Zuſtimmung zum Bau und Be⸗