— —— 82² triebe einer Untergrundbahn in der Motzſtraße ſüdlich und nördlich des Nollendorfplatzes. (§ 6 des Kleinbahngeſetzes.) Neben der kleinbahngeſetzlichen Zuſtimmung als Wegeunterhaltungspflichtige räumt die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, ſoweit ihr Eigentum reicht, als Eigentümerin der Gemeinde Schöneberg oder einem von Schöneberg gemäß § 18 benannten Dritten das Recht ein, die Motzſtraße und den Nollendorfplatz in dem durch die kleinbahngeſetzliche Zuſtimmung bezeichneten Umfange für den Bau und Betrieb einer Untergrundbahn zu benutzen. Die Stadt Charlottenburg übernimmt keine Ge⸗ währ dafür, daß ſie im Umfange der kleinbahn⸗ geſetzlichen Zuſtimmung zu Verfügungen als Eigen⸗ tümerin berechtigt iſt. Es iſt vielmehr Sache der Gemeinde Schöneberg, entgegenſtehende Rechte Dritter zu beſeitigen und ſich das Einverſtändnis dritter Berechtigter zu ſichern. Charlottenburg ſichert ſeine volle Unterſtützung zur Beſeitigung derartiger Rechte zu. Die Stadt Charlottenburg wird das der Ge⸗ meinde Schöneberg eingeräumte Benutzungsrecht, ſoweit es eintragungsfähig iſt, zur Eintragung im Grundbuch der ihr gehörigen Grundſtücke be⸗ willigen. § 2. Benutzungsart. 1. Die Benutzung wird im weſentlichen darin beſtehen, daß die Stadtgemeinde Schöneberg unter der Straße einen Tunnel anlegt, der beſtimmt iſt, die Bahn und den Bahnhof nebſt Zubehör auf⸗ zunehmen, und daß ſie die ſo angelegte Bahn be⸗ treibt. Bei Beſtimmung der Höhenlage für die Bahn braucht die Deckung zwiſchen Oberkante der Tunnelanlage und der Straßenoberfläche nicht größer als 70 om zu ſein. 2. Als Grundlage dienen die dem Vertrage angehefteten Pläne und Ausführungsbeſtimmungen. Abänderungen dieſer Pläne und Ausführungs⸗ beſtimmungen ſind zuläſſig, ſoweit ſie von den Auf⸗ ſichtsbehörden auferlegt werden. § 3. Bahnlinie. Für die Bahn wird folgende Bahnlinie ver⸗ einbart: Die Bahn beginnt an der Hauptſtraße, führt durch die Innsbrucker Straße über den Bayriſchen Platz durch die Münchener Straße über den Victoria⸗Luiſe⸗Platz, Motzſtraße über den Nollendorfplatz, die Genthiner Straße, Königin⸗ Auguſta⸗Straße, Victoriaſtraße durch den Tier⸗ garten nach der Behrenſtraße. Die Bahn wird in 2 Bauperioden gebaut; in der erſten Bauperiode bis zum Nollendorfplatz mit einer proviſoriſchen End⸗ halteſtelle daſelbſt, in der zweiten Bauperiode nach Schaffung eines definitiven Bahnhofes auf dem Nollendorfplatz bzw. in dem nördlichen Teil der Motzſtraße bis nach der Behrenſtraße. Falls die Verhandlungen mit den Aufſichts⸗ behörden oder mit der Stadt Berlin Anderungen in der Linienführung der Bahnfortſetzung nach Berlin ergeben ſollen, erklärt ſich die Gemeinde Charlottenburg auch mit der veränderten Linien⸗ führung einverſtanden. § 4. Erweiterung der Straßen für Bahnzwecke. Die zur Herſtellung der Bahnlinie erforder⸗ lichen Straßenteile werden in der gegenwärtigen 1 tatſächlich beſtehenden Breite für den Einbau der Bahn zur Verfügung geſtellt. Sind Verbrei⸗ terungen der Straße über den tatſächlichen Zuſtand notwendig, ſo hat die Gemeinde Schöneberg dieſe Verbreiterung auf ihre Koſten auszuführen. Eine Verbreiterung über die gegenwärtige bebauungs⸗ planmäßige Breite durch Feſtſetzung neuer Flucht⸗ linien findet nicht ſtatt. Die Motzſtraße nördlich des Nollendorfplatzes wird dagegen in der bebauungsplanmäßigen Breite derart zur Verfügung geſtellt, daß die notwendig werdende Freilegung der Vorgärten auf der Nord⸗ weſtſeite des genannten Straßenteils auf Koſten der Gemeinde Charlottenburg erfolgt, wogegen die Gemeinde Schöneberg die Freilegung der Vor⸗ gärten auf der Südoſtſeite auf ihre Koſten zu bewirken hat. § 5. Dauer. Die Dauer dieſer Zuſtimmung und des im § 1 eingeräumten Rechtes beträgt 90 Jahre. Die Zuſtimmung endigt 90 Jahre nach dem Tage, an welchem die ſtaatliche Genehmigung für den Bau und Betrieb der Bahn in dem nördlichen Teile der Motzſtraße erteilt iſt. Wird der Bau der Bahn über den Nollendorfplatz nach Norden nicht binnen 7 Jahren nach dem Zeitpunkt fortgeſetzt, in dem die ſtaatliche Genehmigung für den Bau und Be⸗ trieb der Bahn in der Motzſtraße ſüdlich des Nollen⸗ dorfplatzes und auf dem Nollendorfplatz erteilt iſt, ſo endigt die Zuſtimmung 90 Jahre nach dem Tage, an dem die ſtaatliche Genehmigung für den Bau und Betrieb der Bahn in dem Teile der Motzſtraße ſüdlich des Nollendorfplatzes erteilt iſt. § 6. Gegenleiſt ung der Unternehmerin. Ein bares Entgelt für die Erteilung der klein⸗ bahngeſetzlichen Zuſtimmung wird nicht entrichtet. Als Gegenleiſtung willigt vielmehr die Gemeinde Schöneberg in die entſchädigungs⸗ und bedingungs⸗ loſe Umgemeindung der zu ihrem Gemeindegebiet gehörigen Enklave (der ſog. Schöneberger Wieſen) nach Charlottenburg gemäß § 9 des Umgemeindungs⸗ vertrages vom heutigen Tage. Ferner überträgt die Gemeinde Schöneberg auf die Stadt Char⸗ lottenburg alle ihre Eigentumsrechte an den in jener Enklave belegenen Grundſtücken und ver⸗ pflichtet ſich, die ihr gehörigen Grundſtücke an die Stadt Charlottenburg aufzulaſſen. Desgleichen überträgt die Gemeinde Schöneberg alle ihr gegen die Grundſtückseigentümer zuſtehenden Anſprüche auf Übertragung des Eigentums an Grundſtücken, die in der genannten Enklave belegen ſind. Die Übertragung des Eigentums und der Anſprüche auf Eigentumsübertragung erfolgt gegen Zahlung der von der Gemeinde Schöneberg ausweislich ihrer Kaſſenbücher ſelbſt gezahlten Kaufpreiſe zu⸗ züglich 4% Zinſen vom Tage der Verausgabung der Kaufpreiſe, ſowie zuzüglich der gerichtlichen und notariellen Koſten und der ſtaatlichen Stempel⸗ ſteuer. Soweit die Gemeinde Schöneberg Kauf⸗ preiſe nicht entrichtet hat, tritt ſie ihre Anſprüche aus den von ihr geſchloſſenen Verträgen gegen Übernahme der vereinbarten Verbindlichkeiten ſei⸗ tens der Stadt Charlottenburg ab. Die Gemeinde Schöneberg iſt, ſoweit ſie das Eigentum an Grund⸗ ſtücken beſitzt, zur Auflaſſung alsbald nach bewirkter Umgemeindung verpflichtet. Die Auflaſſung er⸗