folgt mit dem grundbuchlichen Inhalt, wie er zur Zeit des Eigentumserwerbes ſeitens der Gemeinde Schöneberg beſtand, mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Charlottenburg als Käuferin in keiner ſchlechteren Lage ſich befinden darf, als ſie die Gemeinde Schöneberg für ſich als Erwerberin von ihrem Verkäufer ausbedungen hatte. Die Ge⸗ meinde Schöneberg übernimmt keine Gewähr für den Umfang und Inhalt der von ihr zu über⸗ tragenden Anſprüche auf Eigentumsübertragung. § 7. Beſtimmungen über den Bau der Bahn. Die Stadtgemeinde Charlottenburg wird alle ihr gehörigen, in dem Eharlottenburger Gebiet befindlichen Leitungen, ſoweit dieſelben bei Her⸗ ſtellung des Bahntunnels, der Bahnſteige, Zu⸗ gänge und Treppen hinderlich ſind, auf Koſten der Gemeinde Schöneberg verlegen. Die Verlegung der Leitungen in den Kreuzungen der Bahn wird jedoch, ſoweit dabei Dükerungen erforderlich ſind, nicht früher bewirkt, als bis von der Gemeinde Schöneberg das Grundwaſſer bis auf ½ m unter die Schachtſohle des Bahntunnels geſenkt iſt. Soweit Anlagen der Stadt Berlin im Charlotten⸗ burger Gemeindegebiet liegen, iſt es Sache der Gemeinde Schöneberg, ſich mit Berlin über die Verlegung zu verſtändigen. § 8. Wiederherſtellung von Anlagen. 1. Abgeſehen von der Herſtellung und Unter⸗ haltung der eigenen Anlagen hat die Gemeinde Schöneberg dasjenige an den beſtehenden öffent⸗ lichen Straßen uſw. ſowie an den darauf oder darin befindlichen Anlagen wiederherzuſtellen und zu ändern, was infolge der Bahnanlage ſich als not⸗ wendig erweiſt. Dazu gehört auch die Anderung und Wiederherſtellung derjenigen Charlottenburger ſtädtiſchen Anlagen (insbeſondere Pflaſter, Bäume, Sträucher, Laternen uſw.), welche bei Herſtellung oder Unterhaltung der Bahnanlage nur vorüber⸗ gehend entfernt oder verlegt werden müſſen. Dieſe Leiſtungen und Arbeiten, ſowie den Umfang der Unterhaltung ſtädtiſchen Eigentums und ſtäd⸗ tiſcher Anlagen feſtzuſtellen, ſoweit dies nicht ſchon vorher geſchehen iſt, bleibt bei der Prüfung und Feſtſtellung der vorzulegenden Bauentwürfe dem Magiſtrat der Stadt Charlottenburg (vorbehalten. 2. Was die Stadtgemeinde Charlottenburg von jenen Herſtellungs⸗ oder Anderungsarbeiten Nollendorfplatz alsbald bauen und 843 %— Anlage, ſowie für deren Reinigung, zu welch letzterer insbeſondere die Fortſchaffung von Schnee und Eis gehört, Sorge zu tragen. Die Beleuchtung, Reinigung und gewöhnliche Unterhaltung der Straßen und Plätze über dem Tunnel der Bahn bleibt Sache der Stadtgemeinde Charlottenburg, ſoweit nicht auf Grund beſonderer Vereinbarung einer Verwaltungsgrenze etwas anderes beſtimmt iſt. Wenn jedoch aus Anlaß des Baues und Be⸗ triebes der Untergrundbahn Schäden an den Straßen und Plätzen und den darauf oder darin befindlichen Anlagen entſtehen, haftet die Ge⸗ meinde Schöneberg für dieſe Schäden. § 10. Entwäſſerung. Für die Entwäſſerung des proviſoriſchen und endgültigen Bahnhofs am Nollendorfplatz und des Bahnkörpers hat die Gemeinde Schöneberg auf ihre Koſten zu ſorgen. § 11. Bauzeit, Inbetriebſetzung. 1. Die Gemeinde Schöneberg wird die Bahn in dem füdlichen Teile der Motzſtraße und im An⸗ ſchluß daran eine proviſoriſche Halteſtelle am ſofort nach Betrieb nehmen. Sie iſt der Gemeinde Charlottenburg ferner verpflichtet, die Untergrundbahn als ſolche über den Nollendorf⸗ platz hinaus nach Berlin fortzuſetzen, zu bauen, zu betreiben oder betreiben zu laſſen, ſobald die Stadt Charlottenburg ſelbſt oder durch Dritte mit der Ausführung des Baues einer Untergrund⸗ bahn auf der Strecke Tauentzin⸗ und Kleiſtſtraße nach dem Nollendorfplatz begonnen hat. Dieſe Verpflichtung zum Bau tritt aber nicht vor dem Ablauf von 7 Jahren nach Abſchluß dieſes Ver⸗ trages ein. Dieſe Fortſetzung der Bahn iſt gleich⸗ falls ſofort nach Fertigſtellung in Betrieb zu ſetzen. In allen Fällen iſt der begonnene Bau der Bahn un⸗ unterbrochen fortzuſetzen und nach Kräften zu fördern. 2. Höhere Gewalt, wie überhaupt Behin⸗ derungen, durch welche die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung ohne Verſchulden der Stadtgemeinde Schöneberg aufgehalten wird, wie z. B. Arbeits⸗ einſtellungen, Nichterlangung einer Baubewilli⸗ Fertigſtellung in gung, Verzögerungen bei der Planfeſtſtellung oder Erlangung der ſtaatlichen Genehmigung entlaſten ſie jedoch für die Dauer der Behinderung von der die Stadtgemeinde Schöneberg ausführen laſſen Erfüllung der Bauverpflichtung. und was ſie davon ſelbſt herſtellen will, beſ immt nach Anhörung der Gemeinde Schöneberg der Magiſtrat von Charlottenburg. letzterem vorgenommenen Ausführungen erfolgt die Erſtattung der der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg erwachſenen Barauslagen mit einem Auf⸗ ſchlag von 15% für Lieferungen der ſtädtiſchen Lagerplatzverwaltung und von 6% für die allge⸗ meinen Verwaltungsunkoſten durch die Stadt⸗ gemeinde Schöneberg ſpäteſtens 4 Wochen nach Zuſtellung der Rechnung an ſie, und es ſteht ihr Richtigkeit der Rechnung zu. , § 9. Beleuchtung, Reinigung, haltung der Bahn. Die Gemeinde Schöneberg hat auf ihre Koſten für die Unterhaltung und Beleuchtung ihrer eigenen Bei den von § 12. Fahrplan. Die Beſtimmung des Fahrplans iſt Sache der Gemeinde Schöneberg. Sie wird der Gemeinde Charlottenburg vor Feſtſetzung desſelben Gelegen⸗ heit zu einer Außerung geben. § 13 Rechtsverhältni e beim Erlöſchen nur ein Recht auf Prufung der rechneriſchen 0 0 1 r1ö ſch der Zuſtimmung. Wenn die ſtaatliche Genehmigung zum Weiter⸗ betrieb der Bahn oder die gemäß § 5 erteilte Zu⸗ Unter⸗ burg das Recht zu, zu verlangen, daß unter Be⸗ ſeitigung der Tunneldecke und der eiſernen Mittel⸗ ſtützen der Tunnel zugeſchüttet wird. ſtimmung erliſcht, ſo ſteht der Stadt Charlotten⸗