§ 14. Berechtigung der Stadt Charlot⸗ tenburg, ihre Zuſtimmung zurück⸗ zuziehen. Wenn die Fortſetzung der Schöneberger Bahn nach Berlin in der durch § 11 vereinbarten Friſt nicht gebaut iſt, ſo hat die Stadt Charlottenburg das Recht, ihre Zuſtimmung für dieſen Teil der Bahn zurückzuziehen. Anſprüche auf Erfüllung oder auf Schadenserſatz kann die Stadt Charlottenburg aus den Beſtimmungen des § 11 nicht herleiten. §. 15. Rechtsver hältniſſe bei Anſprüchen auf Schadenserſa tz. 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg haftet der Stadtgemeinde Schöneberg gegenüber nicht für Schäden, welche dieſer an der Bahnanlage, ſei es bei der Herſtellung, ſei es nach derſelben oder im Betriebe durch Vorkommniſſe irgendwelcher Art auf dem Charlottenburger ſtädtiſchen, von der Stadtgemeinde Schöneberg benutzten Eigentum (§ 1) oder durch gleiche Vorkommniſſe auf den auf dieſem Eigentum jetzt und in Zukunft vorhandenen öffentlichen oder von der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg genehmigten privaten Anlagen ent⸗ ſtehen. 2. Erwachſen durch dergleichen Vorkommniſſe (Abſatz 1) Schäden für Dritte, welche die Unter⸗ nehmung benutzen, oder in deren Betrieb beſchäf⸗ tigt ſind oder ſonſt in ihr etwas zu verrichten haben, ſo hat die Stadt Schöneberg die Stadtgemeinde Charlottenburg gegen alle aus dieſem Anlaſſe gegen letztere von Dritten erhobenen Anſprüche zu vertreten oder der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg die von dieſer zu zahlende Entſchädigung zu erſtatten. 3. In gleicher Weiſe (Abſatz 1 und 2) werden Anſprüche behandelt, welche von ſeiten der Stadt Schöneberg oder von Dritten (im Sinne von Abſatz 2) gegen die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg auf Grund des Geſetzes vom 11. März 1850, betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zum Erſatz des bei öffentlichen Aufläufen verurſachten Schadens G. S. 1850 S. 199) erhoben werden ſollten. 4. Endlich hat die Stadtgemeinde Schöneberg die Stadtgemeinde Charlottenburg gegen alle An⸗ ſprüche zu vertreten, welche gegen letztere von anderen als den im Abſatz 2 bezeichneten Dritten aus Anlaß des Baues, des Beſtehens oder des Betriebes der Bahnanlage geltend gemacht werden. 5. In allen vorſtehend aufgeführten Fällen (Abſatz 2—4), in denen die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg als von Dritten in Anſpruch genommen gedacht wird, iſt aber Vorausſetzung, daß die Feſt⸗ ſtellung der Entſchädigung, wenn ſie im Wege des Vergleichs geſchieht, unter Zuziehung der Stadt⸗ gemeinde Schöneberg und im Einverſtändnis mit derſelben, wie im Wege des Prozeſſes unter Streit⸗ verkündung an die Stadtgemeinde Schöneberg erfolgt, widrigenfalls die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg ihres Anſpruchs auf Erſatz durch die Stadtgemeinde Schöneberg verluſtig geht. § 16. Verhältnis der Stadt Schöneberg zu anderen Anlagen auf dem von ihr benutzten ſt äd tiſchen Eigent um. 1. Offentliche oder von der Stadt Charlotten⸗ burg genehmigte private Anlagen auf dem an die Stadtgemeinde Schöneberg zur Benutzung über⸗ laſſenen ſtädtiſchen Eigentum bleiben bis zu einer von der letzteren herbeizuführenden Vereinbarung unbehindert fortbeſtehen, dürfen auch verändert, erweitert und neu hergeſtellt werden, ohne daß die Stadtgemeinde Schöneberg zu Anſprüchen, ſei es gegen die Stadtgemeinde Charlottenburg oder gegen die Charlottenburger Waſſerwerte G. m. b. H. oder gegen Pächter ſtädtiſcher Werte bzw. ſolche Berechtigte, die gegen die Stadt Charlottenburg ein Rückgriffsrecht haben würden, berechtigt iſt, oder daß ſie wegen der dadurch an ihren Anlagen oder in ihrem Betriebe ſich als notwendig er⸗ gebenden Anderungen Anſprüche geltend machen darf. Bei Veränderungen, Erweiterungen und Neuherſtellungen ſolcher Anlagen ſoll jedoch die Stadtgemeinde Schöneberg gehört und auf die Anlagen der letzteren möglichſt ſoweit Rückſicht genommen werden, daß der im öffentlichen In⸗ tereſſe liegende Betrieb der Stadtgemeinde Schöne⸗ berg nicht erſchwert oder beeinträchtigt wird. 2. Die Stadtgemeinde Schöneberg iſt ver⸗ pflichtet, diejenigen Herſtellungs⸗Mehrkoſten zu erſtatten, welche durch das Vorhandenſein ihrer Bahnanlage bei der Herſtellung oder bei der not⸗ wendigen Veränderung oder Erweiterung ſolcher unter 1 gedachten ſtädtiſchen Anlagen Charlotten⸗ burgs erwachſen, welche ſchon vor der Ausführung der Bahnanlage der Stadtgemeinde Schöneberg beſtanden oder zur Ausführung genehmigt waren. 3. Der Weiterbau der Bahn ſowie der Fort⸗ beſtand des Unternehmens und die Fortſetzung des Betriebes dürfen durch die Beſtimmungen unter 1 nicht ausgeſchloſſen oder weſentlich er⸗ ſchwert werden. § 17. Anſchluß anderer Bahnen. 1. Zum Zwecke des Anſchluſſes einer von der Stadt Charlottenburg oder einem von ihr gemäß § 18 des Vertrages benannten Dritten durch die Tauentzien⸗ und Kleiſtſtraße nach dem Nollendorf⸗ platz oder darüber hinaus nach dem nördlichen Teil der Motzſtraße, der Kurfürſtenſtraße und dem Gleisdreieck zu erbauenden Untergrund⸗ bzw. Hochbahn an die von der Gemeinde Schöneberg nach Berlin zu erbauende Untergrundbahn iſt die Gemeinde Schöneberg berechtigt und verpflichtet, auf dem Nollendorfplatz bzw. in dem nördlichen Teil der Motzſtraße einen Gemeinſchaftsbahnhof nach Maßgabe der angehefteten Zeichnungen zu erbauen, ſobald ſie zur Fortſetzung der Bahn nach Berlin ſchreitet, ſpäteſtens aber in dem Zeitpunkt, in dem ſie gemäß § 11 zum Bau verpflichtet iſt. Sollte die Gemeinde Charlottenburg ſelbſt oder ein von ihr gemäß § 18 benannter Dritter die ge⸗ plante Bahn durch die Tauentzien⸗ und Kleiſtſtraße früher bauen, als nach § 11 die Gemeinde Schöne⸗ berg zur Fortſetzung des Bahnbaues verpflichtet iſt, ſo hat die Stadtgemeinde Charlottenburg oder der von ihr gemäß § 18 benannte Dritte den Ge⸗ meinſchaftsbahnhof nach den beigehefteten Zeich⸗ nungen zu erbauen. Die Koſten des Bahnhofs⸗ baues ſind den Ausführenden zur Hälfte zu er⸗ ſtatten. Die Erſtattung erfolgt nach Fertigſtellung und Abrechnung. Das Anteilsverhältnis an dem gemeinſchaftlichen Bahnhof wird für jeden der beiden Beteiligten zu gleichen Bruchteilen feſt⸗ geſetzt. Dies Anteilsverhältnis iſt auf Verlangen eines Beteiligten im Bahngrundbuch auf Koſten