beider einzutragen. Die Koſten der baulichen Unterhaltung, der gemeinſchaftlichen Anlagen und des Bahnhofsbetriebes werden auf die Eigen⸗ tümer nach der Zahl der vom Wittenbergplatz bzw. vom Viktoria⸗Luiſe⸗Platz einlaufenden und dorthin abgehenden Wagen verteilt. Zu dieſem Behufe ſind neben den fahrplanmäßigen auch etwaige außerfahrplanmäßige Züge nach der Wagenzahl zu verzeichnen. Als Gemeinſchafts⸗ bahnhof im Sinne dieſer Beſtimmung gilt die⸗ jenige Bahnanlage, welche im beigehefteten Plane mit den Buchſtaben A, B, C, D, E, F, G und H. 1, K, L, A, mſchrieben iſt. Nach den vorſtehenden Grundſätzen werden alle Koſten verteilt, welche durch den Bau und Betrieb des Gemeinſchaftsbahnhofs verurſacht werden, ſo insbeſondere die gemäß § 1 Abſ. 2, § 7, 9 und 10 für den Bahnhof verausgabten Summen. Die Vorſchrift des § 4 Abſ. 2 bleibt hiervon unberührt. 2. Die Handhabung des Betriebes und des Fahrdienſtes auf dem gemeinſchaftlichen Bahnhof übernimmt die Gemeinde Schöneberg bis zu dem Zeitpunkt, in dem Charlottenburg oder der von ihm gemäß § 18 benannte Dritte den Betrieb der Bahn nach dem Gleisdreieck fortſetzt. Mit der Fort⸗ ſetzung der Bahn geht der Betriebs⸗ und Fahrdienſt auf dem Gemeinſchaftsbahnhof auf die Gemeinde Charlottenburg oder den von ihr gemäß § 18 be⸗ nannten Dritten über. Durch dieſe Beſtimmung bleibt das Recht jedes Bahnunternehmers zur ſelbſtändigen Feſtſetzung der dasſelbe angehenden Fahrpläne unberührt. Es ſoll jedoch der Fahrplan möglichſt im gemeinſchaftlichen Einverſtändnis feſt⸗ geſetzt werden. Zur Fortſetzung der Bahn iſt die Gemeinde Charlottenburg bzw. der von ihr gemäß § 18 benannte Dritte kleinbahngeſetzlich und auch privat⸗ rechtlich gegenüber der Stadtgemeinde Schöneberg berechtigt. Für das Recht der Stadt Charlotten⸗ burg gelten ſinngemäß die in dieſem Vertrage für das Recht der Stadt Schöneberg zur Benutzung von Charlottenburger Gebietsteilen feſtgeſetzten Fahrkarten bleibt be⸗ ſonderer Vereinbarung vorbehalten. 325 5. Sollte ſich ergeben, daß für die Erbauung des Gemeinſchaftsbahnhofs in der durch die bei⸗ gehefteten Zeichnungen dargeſtellten Form die behördliche Genehmigung nicht zu erlangen iſt, ſo bleibt der Ausbau eines gemeinſchaftlichen Bahn⸗ hofs beſonderer Bereinbarung vorbehalten. Lehnen die Genehmigungsbehörden die Erlaubnis zur Er⸗ bauung eines Gemeinſchaftsbahnhofs überhaupt ab, ſo iſt jede Gemeinde berechtigt, den Bau der von ihr auf dem Nollendorfplatz und dem nördlichen Teil der Motzſtraße geplanten Bahn unabhängig von der anderen Gemeinde nach Maßgabe näher zu vereinbarender Baupläne zur Ausführung zu bringen. 6. Ein etwa von der Gemeinde Wilmersdorf beantragter Anſchluß an die geplanten Bahnen hat vermittels der Charlottenburger Bahn ſtattzu⸗ finden. Die Feſtſetzung der Anſchlußbedingungen iſt Sache der Stadt Charlottenburg. § 18. UÜbergang auf Rechtsnachfolger. Die Vertragſchließenden behalten ſich vor, ihre Rechte und Pflichten aus dieſem Vertrage, ſoweit ſie ſich auf die Benutzung der den Parteien ge⸗ hörigen Straßen und Plätze und auf den Bau und Betrieb des Gemeinſchaftsbahnhofs beziehen, auf Dritte zu übertragen, ohne daß ein Widerſpruch hiergegen zuläſſig ſein ſoll. Durch dieſe Über⸗ tragung ſcheiden jedoch die Vertragſchließenden aus den übernommenen Verbindlichkeiten gegen⸗ einander nicht aus, ſondern bleiben neben dem Dritten für die Erfüllung des Vertrages verhaftet. Die Vertragſchließenden verpflichten ſich, einem Dritten die kleinbahngeſetzliche Zuſtimmung zum Bau und Betriebe einer Schnellbahn über den Nollendorfplatz nur ſo zu erteilen, daß der Dritte gleichzeitig in die aus dieſem Vertrage erwachſenden Rechte und Pflichten, ſoweit ſie ſich auf die Be⸗ nutzung der den Parteien gehörigen Straßen und Platzflächen und auf den Bau und Betrieb des Gemeinſchaftsbahnhofs beziehen, eintritt. Dieſe Verpflichtung entfällt, wenn im vorläufigen Plan⸗ feſtſtellungsverfahren ſich ergibt, daß die Ge⸗ nehmigung für die Erbauung eines Gemeinſchafts⸗ bahnhofs von den Genehmigungsbehörden nicht zu erlangen iſt. Das Recht, die Bahn unabhängig von der anderen Gemeinde auf dem Nollendorfplatz und im nördlichen Teil der Motzſtraße zu bauen (§ 17 Ziffer 5 Satz 2), iſt nicht übertragbar. § 19. Beurkundung, Stempelſteuer und Koſten. Der Vertrag iſt notariell zu beurkunden. Die für den Vertrag zu entrichtenden Stempel und Koſten tragen die Parteien je zur Hälfte. Druckſache Nr. 173. Vorlage betr. Abſchluß eines Grenzregulierungs⸗ vertrages zwiſchen Charlottenburg und Schöne⸗ berg. Wir beantragen zu beſchließen: Der Magiſtrat wird ermächtigt, 1. den abgedruckten Grenzregulierungsver⸗ trag mit der Stadtgemeinde Schöneberg abzuſchließen,