— 926 —— 2. die Umgemeindung von Schöneberger Gebietsteilen nach Charlottenburg und von Charlottenburger Gebietsteilen nach Schöneberg den Beſtimmungen des Ver⸗ trages gemäß zu betreiben. Die Regulierung der Weichbildgrenze zwiſchen Charlottenburg und Schöneberg entſpricht einem ſchon ſeit langer Zeit hervorgetretenen, dringenden Bedürfnis. Sowohl die überſichtliche Abgrenzung der Gerichts⸗ und Steuerverwaltungsbezirke wie auch das eigenſte Intereſſe der beiden Städte an möglichſt klaren Grenzverhältniſſen fordern eine zweckmäßige Anderung des beſtehenden Zuſtandes. Dieſe erſtrebt der vorliegende Vertrag. Während gegenwärtig die Weichbildgrenze den Straßendamm mehrfach kreuzt oder, wie in der Paſſauer Straße und der nördlichen Motzſtraße, die Häuſerblöcke durchſchneidet, ſieht der Vertrag eine der Richtung der Straßenzüge folgende Grenze vor. Die Weichbildgrenze ſelbſt iſt in allen Grenz⸗ ſtraßen in die Straßenachſe verlegt. lichſt einfache und klare Verhältniſſe zu ſchaffen, eine von der Weichbildgrenze abweichende Ver⸗ waltungsgrenze vereinbart. Danach unterhält Char⸗ lottenburg die Fahrdämme der Motzſtraße von der Kurfürſtenſtraße bis zu den Anlagen des Nollen⸗ dorfplatzes und die Fahrdämme der Paſſauer⸗ und Augsburger Straße, während Schöneberg die Un⸗ terhaltung der Fahrdämme des Nollendorfplatzes ſüdlich der ideellen Verlängerung der jeweiligen ſüdlichen Bordkante der Motzſtraße ſowie der Fahrdämme der Motzſtraße vom Nollendorfplatz bis zur Geisbergſtraße und der Geisbergſtraße übernimmt. Dieſe Verwaltungsgrenze iſt zugleich maßgebend für das Verhältnis der unterhaltungs⸗ pflichtigen Gemeinde gegenüber den Straßenbahn⸗ geſellſchaften hinſichtlich der von dieſen zu zahlenden Abgaben. Die Regelung der Verwaltungsgrenzen iſt ſo erfolgt, daß gegenüber dem gegenwärtigen Zuſtand für Charlottenburg eine Erleichterung der Unterhaltungslaſt ſtattfindet. Gegenwärtig unter⸗ hält Charlottenburg die Motzſtraße zwiſchen Kur⸗ fürſtenſtraße und Nollendorfplatz und trägt die Hälfte der Koſten der Unterhaltung der Motzſtraße zwiſchen Eiſenacher und Lutherſtraße. Ferner unterhält gegenwärtig Charlottenburg auch noch den Nollendorfplatz ſüdlich der Mittellinie der Motzſtraße ſowie die Fahrdämme der Augsburger und Paſſauer Straße. Bei der Grenzverlegung haben wir weniger Straßenland an Schöneberg abzutreten als Schöne⸗ berg an uns. Die Umgemeindung der Enklave an der Spree, der ſog. Schöneberger Wieſen, erfolgt auf Grund des mit beſonderem Antrage unterbreiteten Vertrages betreffend die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe einer von Schöneberg projektierten Untergrundbahn in der Motzſtraße und auf dem Nollendorfplatz. Im übrigen verweiſen wir auf die Beſtimmun⸗ gen des Vertrages. Charlottenburg, den 14. Juni 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehr us. Bredtſchneider. Dr Maier. IX A 482. Dagegen iſt, um hinſichtlich der Wegeunterhaltungspflicht mög⸗ Vertrag Grenzregulierung zwiſchen Charlottenburg und Schöneberg. 4. 27 1 betr. §1. Verlegung der Weichbildgrenze. Die Regelung der Grenzverhältniſſe in den Grenzſtraßen (Motz⸗, Geisberg⸗, Paſſauer Straße) geſchieht in der Weiſe, daß die Mittellinie der Straße als Grenzzug beſtimmt wird. In der Augsburger Straße wird die gegenwärtige Grenzlinie gerad⸗ linig bis zum Schnittpunkt mit der neuen Grenz⸗ linie (der Mittellinie der Paſſauer Straße) ver⸗ längert. Auf dem Nollendorfplatz wird die Grenzlinie nur inſoweit verändert, als die Mittellinie der Motzſtraße auf beiden Seiten bis zum Schnitt⸗ punkt mit der Bordkante des inneren Platzes und von dieſem Schnittpunkt in der Bordkante bis zur gegenwärtigen Grenzlinie verlegt wird. Die Neu⸗ regelung des Grenzzuges iſt mit roter Farbe in dem dieſen Vertrage als Beſtandteil beigehefteten Plan dargeſtellt. ae Die Vertragsſchließenden verpflichten ſich, die Umgemeindung des durch die neu vereinbarte Gemarkungsgrenze betroffenen Gebietes nach Charlottenburg bzw. Schöneberg alsbald zu betreiben und dementſprechend die erforderlichen Zuſtimmungserklärungen in der erforderlichen Form abzugeben. 5 2. Regelung der Verwaltungsgrenze. Die Vertragſchließenden vereinbaren die Feſt⸗ ſetzung folgender von der Weichbildgrenze ab⸗ weichenden Verwaltungsgrenzen: 4) die gärtneriſchen Anlagen und die Wege⸗ anlagen innerhalb des von den inneren Bord⸗ ſchwellen umſchloſſenen Teiles des Nollen⸗ dorfplatzes in ihrem geſamten Umfange ſind von der Stadt Charlottenburg herzuſtellen und dauernd zu unterhalten. Ebenſo liegt der Stadtgemeinde Charlottenburg die Schaffung von Beleuchtungsanlagen für dieſe Flächen und ihre Unterhaltung ſowie ihr Betrieb ob. Alle auf den Schöneberger Teil entfallenden Koſten, ſoweit nicht Dritte zu deren Tragung verpflichtet ſind, ſind von der Gemeinde Schöneberg anteilig zu er⸗ ſtatten. Die Unterhaltung, Reinigung, Beleuchtung und ſonſtige Fürſorge für die Bürgerſteige bis zur Bordkante behält jede Gemeinde. Die Unterhaltung, Reinigung, Beſpren⸗ gung der Straßendämme, ſowie die Weg⸗ ſchaffung des von den anliegenden Bürger⸗ ſteigen auf die Straßendämme geſchafften Schnees und die ſich hieraus ergebende Haft⸗ pflicht übernehmen die Vertragſchließenden wie folgt: Es unterhält die Fahrdämme 1. des Nollendorfplatzes ſüdlich der ideellen Verlängerung der jeweiligen ſüdlichen Bordkante der Motzſtraße t die Gemeinde Schöneberg, 2. der Motzſtraße von der Kurfürſtenſtraße bis zu den Anlagen des Nollendorfplatzes die Gemeinde Charlottenburg, 3. der Motzſtraße vom Nollendorfplatz bis zur Geisbergſtraße und der Geisberg⸗ ſtraße e e, die Gemeinde Schöneberg,