— 32— 4. der Paſſauer und Augsburger Straße die Gemeinde Charlottenburg. Die Unterhaltung in dem angegebenen Umfange hat jede Gemeinde auf ihre Koſten ohne Anſpruch auf Erſtattung zu beſorgen. Die hiernach durch Charlottenburg zu unter⸗ haltenden Fahrdammflächen ſind auf dem zugehörigen Lageplan mit „blauer“ und die durch Schöneberg zu unterhaltenden Fahr⸗ dammflächen mit „grüner“ Farbe kenntlich gemacht. Die über die Unterhaltung dieſer Straßen bisher getroffenen und zurzeit gültigen Abkommen werden hierdurch gegenſtandslos. Im Umfange der vereinbarten Verwaltungs⸗ grenzen ſoll die unterhaltungspflichtige Ge⸗ meinde gegenüber den Straßenbahngeſell⸗ ſchaften auch hinſichtlich der zu zahlenden Abgaben derart anſpruchsberechtigt ſein, daß die mitbeteiligte Gemeinde ſich für die Dauer des Beſtehens der Verwaltungsgrenzen des Rechts auf Abgabenerhebung zugunſten der unterhaltungspflichtigen Gemeinde begibt. Es hat danach die unterhaltungspflichtige Ge⸗ meinde in Anſehung der Unterhaltung und der zu zahlenden Abgaben ſich ſelbſt mit den Straßenbahngeſellſchaften auseinander⸗ zuſetzen. Im übrigen iſt jede Gemeinde innerhalb ihrer Gemeindegrenze von der anderen unabhängig, auch da, wo die andere Ge⸗ meinde die Pflicht der dauernden Unter⸗ haltung, Reinigung uſw. des Straßen⸗ pflaſters übernommen hat. Die Rechte der Stadt Charlottenburg erſtrecken ſich jedoch für die Dauer der zwiſchen den Gemeinden Schöneberg und Charlottenburg über die Benutzung der Motzſtraße und des Nollen⸗ dorfplatzes hiermit gleichzeitig abgeſchloſſenen Zuſtimmungsverträge auch in ihrem Weichbild nur auf den Teil der Straße, der außerhalb des Bahnkörpers der Schöneberger Unter⸗ grundbahn liegt. Ebenſo erſtrecken ſich die Rechte der Stadt Schöneberg auch in ihrem Weichbild nur auf den Teil der Straße, der außerhalb des Bahnkörpers der Char⸗ lottenburger Untergrundbahn liegt. Im Falle der Herſtellung von Anlagen inner⸗ halb des Straßendammes bleibt der Aufbruch und die Wiederherſtellung des Pflaſters der die Unter⸗ haltung ausübenden Gemeinde vorbehalten, doch ſind die Koſten für den Aufbruch und die Wieder⸗ herſtellung einſchließlich der nicht beſonders nach⸗ weisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten von der die Anlage herſtellenden Gemeinde zu tragen. Die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten werden nach den in jeder Ge⸗ meinde alljährlich feſtzuſetzenden Sätzen in Zu⸗ ſchlägen vom Hundert der wirklichen Aufwendungen der die Unterhaltung ausübenden Gemeinde er⸗ ſtattet. § 3. 2 Kündigungsrecht. dDie Vereinbarung im § 2 a— wird auf unbeſtimmte Dauer getroffen. Sie iſt mit ein⸗ jähriger Friſt zu jedem 1. April kündbar. Findet eine Kündigung des Abkommens im § 2 ſtatt, ſo hat ein Ausgleich zwiſchen den Gemeinden über die infolge der Umgemeindung ſtattfindende Ver⸗ ſchiebung des Umfanges der Unterhaltungslaſt ein⸗ zutreten, bei dem die den Straßenbahnen ob⸗ liegenden Leiſtungen an Unterhaltung und Abgaben vor und nach der Umgemeindung zu berückſichtigen ſind. Über die zu gewährende Entſchädigung ſoll bei mangelnder Einigung im ordentlichen Rechts⸗ weg entſchieden werden. § 4. Auflaſſung des Straßenlandes, Ent wäſſerungsanlagen uſw. Die Vertragſchließenden verpflichten ſich, das umzugemeindende Straßenland ſich wechſelſeitig alsbald nach vollzogener Umgemeindung frei von privatrechtlichen Belaſtungen aufzulaſſen, ſoweit es in ſtädtiſchem Eigentum ſteht. Das zur Auf⸗ laſſung erforderliche Kataſtermaterial hat die auf⸗ laſſende Gemeinde auf ihre Koſten zu beſchaffen. Die in dem aufzulaſſenden Straßenland befindlichen Anlagen der veräußernden Gemeinde bzw. der Stadt Berlin, ſoweit letztere der Ent⸗ wäſſerung der Stadt Charlottenburg oder der Stadt Schöneberg dienen, dürfen beſtehen bleiben, unter⸗ halten, beaufſichtigt, geändert und erneuert werden, jedoch vorbehaltlich der Beſtimmung ihrer Lage in der betreffenden Straße durch die Gemeinde, in deren Gebiet ſie ſich befinden. Die Koſten des Aufbruchs und der Wieder⸗ herſtellung, die aus der Unterhaltung, Beauf⸗ fichtigung, Anderung und Erneuerung der Anlagen erwachſen, trägt die Eigentümerin der Anlagen. Die Vertragſchließenden verpflichten ſich ferner, falls nicht im Umfange der Umgemeindung ohne weiteres die eingemeindende Gemeinde die aus den beſtehenden Zuſtimmungsverträgen ſich er⸗ gebenden Rechte gegen die Straßenbahnen erwirbt, die bezüglichen Rechte abzutreten. § 5. Verbreiterung der Motzſtraße. Der Fahrdamm in der Motzſtraße ſüdlich vom Nollendorfplatz iſt im Anſchluß an die Herſtellung der Untergrundbahn daſelbſt auf 15 m zu ver⸗ breitern. Die hierdurch entſtehenden Koſten trägt Schöneberg. Ebenſo hat Charlottenburg bei eintretendem Bedürfniſſe den Fahrdamm der Motzſtraße nördlich des Nollendorfplatzes bis zur Kurfürſtenſtraße auf 15 m zu verbreitern; die dadurch entſtehenden Koſten trägt Charlottenburg, indes nur inſoweit, als es ſich nicht um die Freilegung (Erwerb) von Vor⸗ gärten handelt. Die Pflicht zur Freilegung der Vorgärten in dem Teile der Motzſtraße nördlich des Nollendorfplatzes regelt ſich nach den in dem Zuſtimmungsvertrage über den Bau und Betrieb einer Untergrundbahn in der Motzſtraße feſt⸗ geſetzten Grundſätzen. § 6. Beleuchtung der Motſtraße. Die Motzſtraße zwiſchen Nollendorfplatz und Geisbergſtraße wird einheitlich für beide Städte mit elektriſcher Beleuchtung verſehen. Schöneberg ſorgt für Inſtallation, Unterhaltung und Strom⸗ lieferung. Die Beleuchtungskörper verbleiben im Eigentum Schönebergs. Schöneberg trägt die Koſten der erſten Inſtallation; die weiteren Koſten, insbeſondere die der Stromlieferung, werden zur Hälfte von Charlottenburg erſtattet. Schöneberg darf als Strompreis lediglich den⸗ jenigen Betrag in Rechnung ſtellen, den es ſelbſt