328 an das liefernde Elektrizitätswerk entrichtet. In keinem Falle darf aber ein höherer Strompreis beanſprucht werden, als derjenige, der für die übrigen Straßen Schönebergs mit elektriſcher Be⸗ 17 jeweilig entrichtet wird. Charlottenburg behält ſich vor, unter Über⸗ nahme der gleichen Verpflichtungen, die durch Abſatz 1 der Stadt Schöneberg auferlegt ſind, ſeinerſeits für Inſtallation, Unterhaltung und Stromlieferung zu ſorgen; es kann jedoch dieſes Recht nur ausüben, wenn es binnen Monatsfriſt nach Abſchluß dieſes Vertrages der Stadt Schöne⸗ berg von ſeiner Entſchließung Mitteilung macht. — § 7. 2 Koſten des Vertrages. Die Koſten dieſer Vereinbarung und ihrer Ausführungen tragen die Vertragſchließenden je zur Hälfte. 5 §. Zu ſtimmung der Polizeibehörde. Die Parteien vereinbaren, daß für die Dauer der im § 2 a— getroffenen Vereinbarung, alſo unbeſchadet ihrer Kündbarkeit, die oben feſtgeſtellte Verwaltungsgrenze auch für die öffentlich⸗recht⸗ liche Wegeunterhaltungspflicht maßgebend ſein ſoll. Beide Parteien werden die Zuſtimmung der Wege⸗ polizeibehörde zu dieſem Vertrage einholen. Sollte dieſe ihre Zuſtimmung verſagen, ſo ſoll doch nach Maßgabe der §§ 2 und 3 im Verhältnis der Parteien zueinander die Verwaltungsgrenze für die Wege⸗ unterhaltungspflicht und die aus ihr entſpringenden Rechtsverhältniſſe maßgebend ſein. 5 9. Die Gemeinde Schöneberg willigt ferner darein, daß die zu ihrem Gemeindegebiet gehörige, an der Spree und der Berlin⸗Lehrter Bahn belegene Enklave, die ſog. Schöneberger Wieſen, die in dem anliegenden Plan verzeichnet iſt, nach Charlotten⸗ burg umgemeindet wird. Sie verpflichtet ſich, die Umgemeindung alsbald zu betreiben und die etwa noch weiter erforderlichen Zuſtimmungs⸗ erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben. § 10. Beurkundung. Die Beurkundung des Bertrages hat in notarieller Form ſtattzufinden. Druckſache Nr. 174. Vorlage betr. Abſchluß eines Prozeßvergleiches mit Schöneberg. Wir beantragen zu beſchließen: Der Magiſtrat wird ermächtigt, in der Streitſache, welche Charlottenburg gegen Schöneberg wegen der Einführung von Grundwaſſer in die Charlottenburger Ka⸗ naliſation beim Landgericht I1I1 Berlin (24 0. 348/08) führt, einen Vergleich auf folgender Grundlage abzuſchließen: Die Stadtgemeinde Charlottenburg ver⸗ zichtet auf alle ihre Anſprüche gegen Zahlung einer Entſchädigung von 15 000 Mark ſeitens der Stadtgemeinde Schöne⸗ berg. Letztere übernimmt die Gerichts⸗ Die Gerichtskoſten des ſchwebenden Prozeſſes werden von den Parteien je zur Hälfte getragen, die außergericht⸗ lichen Koſten dieſes Prozeſſes trägt jede Partei für ſich. Im Jahre 1888 ſchloß Charlottenburg mit den damaligen Landgemeinden Schöneberg, Wilmers⸗ dorf und Friedenau einen Vertrag über die Auf⸗ nahme der Abwäſſer jener Gemeinden vermittels des ſog. ſchwarzen Grabens in die ſtädtiſche Ka⸗ naliſationsleitung. (Bd. I d. A. vorgeheftet.) Der Vertrag ſollte die Mißſtände beſeitigen, die ſich aus der Abwäſſer⸗ abführung in den durch Charlottenburger Gebiet fließenden ſchwarzen Graben in ſanitätspolizeilicher aſt ergeben und bereits das Einſchreiten der olizeibehörden veranlaßt hatten. Der § 3 dieſes am 1. April 1905 erloſchenen Vertrages räumte den Landgemeinden das Recht ein, in den ſchwarzen Graben ſämtliche „Abwäſſer“ aus ihren betreffenden Gemeindegebieten einzuleiten. Nach Abſ. I1I1 desſelben Paragraphen fand die Verpflichtung der Stadtgemeinde Charlottenburg zur Aufnahme dieſer „Abwäſſer“ in ihre Kanaliſation eine Grenze lediglich in der Aufnahmefähigkeit der ſtädtiſchen Kanäle. Da dieſer Vertrag mit dem 1. April 1905 ſein Ende erreichte, begann Schöneberg 1903 eine eigene Kanaliſation zu bauen. Zur Trockenhaltung der Baugruben war die Abſenkung des Grund⸗ waſſers erforderlich. Die Amſetntench geicn durch Auspumpen des Waſſers mittels Dampfpumpen und Einführung des gepumpten Waſſers in die Charlottenburger Kanaliſation. Schöneberg erklärte ſich für berechtigt, dies Verfahren zur Grundwaſſerabführung anzuwenden und begründete ſeine Behauptung damit, der Vertrag ſei von dem Gedanken beherrſcht, daß alle die Wäſſer, die überhaupt dem Schwarzen Graben früher hätten zugeführt werden dürfen, auch der Charlottenburger Kanaliſation zugeleitet werden dürften. Schöneberg unterſtellte hierbei, daß vor Einführung des Schwarzen Grabens in die Kanaliſation von Charlottenburg die Grund⸗ waſſerzuführung in den Schwarzen Graben zuläſſig geweſen wäre und behauptet ferner, daß der Begriff „Abwäſſer“ auch das beim Kanalbau vorgefundene Grundwaſſer umfaſſe. Nach unſerer von dem Profeſſor Büſing uns vor ſeinem Tode ſchriftlich als 2 beſtätigten Auffaſſung dagegen widerſprach dieſe Zuführung von abſolut reinem Grundwaſſer in unſere Kanaliſation, insbeſondere in den geförderten großen Mengen, dem Sinne und Wortlaute des Vertrages, Dies ſachverſtändige Zeugnis Büſings verdient beſondere Beachtung, weil Profeſſor Büſing als ſachverſtändiger Berater einer der Landgemeinden im Vertragsſchluß mit⸗ gewirkt hat. Ebenſo ſind wir der Anſicht, daß vor Einführung des Schwarzen Grabens in die Char⸗ lottenburger Kanaliſation ein Recht zur Einleitung von künſtlich gehobenem Grundwaſſer in den Schwarzen Graben nicht beſtand, weil der „Schwarze Graben“ kein Privatfluß, ſondern ein künſtlich angelegter Waſſerablauf iſt, der lediglich zur Aufnahme der meteoriſchen Niederſchlagswäſſer beſtimmt iſt. Da Schöneberg trotz Abmahnung und gütlicher Verhandlung die Juführung des Grundwaſſers in unſere Kanalleitung nicht einſtellte, ſahen wir koſten des Vorprozeſſes. (2 0. 799/03.) uns genötigt, im Wege der Klage zunächſt die