329 Unterlaſſung der ferneren Zuführung von Grund⸗ waſſer in unſere Kanaliſation zu betreiben. Dieſer Prozeß — 2 0. 799/05 — erledigte ſich, nachdem die von Schöneberg zunächſt geltend gemachte prozeßhindernde Einrede des Schiedsvertrages rechtskräftig verworfen war, in der Hauptſache dadurch, daß nach Fertigſtellung der Schöneberger Kanaliſation eine Zuführung von Grundwaſſer in unſere Kanalanlage nicht mehr in Frage kam. Wir verweiſen in dieſer Hinſicht auf den Inhalt der Akten insbeſondere Band 1 Bl. 166 ff. Durch die fortgeſetzte Einleitung großer Mengen Grund⸗ waſſer in die ſtädtiſche Kanaliſation iſt Charlottenburg ein Schaden entſtanden. Die zugeführten Waſſer⸗ mengen erhöhten die Koſten der Förderung und hatten eine Vergrößerung der Maſchinenleiſtung beim Pumpwerk 1 zur Folge. Es wurden Vor⸗ kehrungen für Wildrieſelei erforderlich. Das hierfür gebrauchte Gelände brachte einen Ausfall an Pacht⸗ geldern. Die Perſonalkoſten erhöhten ſich und ebenſo die Koſten für die Unterhaltung der Gräben, Durchläſſe uſw. auf dem Rieſelfelde. Endlich hatte die Überlaſtung des Rieſelfeldes eine vorzeitige Uberſättigung des Bodens und damit eine Ent⸗ wertung desſelben zur Folge. Eine Nachweiſung des Schadens im einzelnen ſowie der Geſamthöhe des entſtandenen Schadens und ſeiner rechneriſchen Nachweisbarkeit findet ſich in der Aufſtellung Band 1 Blatt 207 ff. der Akten und Blatt 63 R, Band 11 der Akten. Zum Erſatze dieſes Schadens halten wir Schöneberg für verpflichtet. Da im Wege gütlicher Einigung eine An⸗ erkennung dieſer Verpflichtung nicht zu erlangen war, haben wir die Erſtattung des Schadens im Klagewege gefordert, und zwar iſt auf Anregung von Schöneberg, um Gerichtskoſten zu ſparen, zunächſt ein Teilbetrag von 4000 Mark eingeklagt worden. Obwohl wir nach wie vor auf dem Stand⸗ punkte ſtehen, daß Schöneberg den Schaden in der von uns ermittelten Höhe verſchuldet hat und daher zu deſſen Erſtattung verpflichtet iſt, ſo gilt doch, daß der Ausgang des Prozeſſes ungewiß iſt. Der Erfolg wird in der Hauptſache davon ab⸗ hängen, ob das Gericht die Zuführung von reinem Grundwaſſer als dem § 3 des Vertrages wider⸗ ſprechend erachten wird. Geſchieht dies, ſo wird es doch nicht überall leicht ſein, den urſächlichen Zuſammenhang zwiſchen der Zuführung des Grundwaſſers und dem Schaden ſelbſt ſowie die Höhe des entſtandenen Schadens nachzuweiſen. Insbeſondere gilt dies von den Poſitionen IV— vI der Aufſtellung. Maßgebenden Einfluß wird das Gericht in dieſer Hinſicht jedenfalls dem Gutachten der zu vernehmenden Sachverſtändigen beimeſſen, und es läßt ſich nicht vorausſagen, ob dieſe ſich in allen Punkten unſerer Schadensberechnung an⸗ ſchließen werden. Wir halten es daher für geraten, von einer weiteren Verfolgung des Prozeſſes Abſtand zu nehmen und einen Vergleich auf der vorgeſchlagenen Grundlage mit Schöneberg einzugehen. Schöneberg zahlt danach 15 000 Mark und übernimmt die Koſten des Vorprozeſſes, während wir auf weitere Anſprüche verzichten. Die Gerichtskoſten des ſchwebenden Prozeſſes werden geteilt, die außer⸗ gerichtlichen trägt jede Partei für ſich. Dieſe Koſten ſind unerheblich, da eine Verhandlung noch nicht ſtattgefunden hat. Schließlich weiſen wir noch darauf hin, daß für die Beilegung des Prozeſſes im Wege gütlicher Einigung auch die Erwägung ſpricht, daß damit alle ſchwebenden Streitſachen mit Schöneberg aus der Welt geſchafft ſind, was zumal jetzt, wo wir mit Schöneberg wegen des Untergrundbahnunter⸗ nehmens und der Grenzregulierung in intereſſen⸗ gemeinſchaftlichen ausſichtsvollen Unterhandlungen ſtehen, für das gute Einvernehmen der beiden Nachbarſtädte von größter Bedeutung iſt. Charlottenburg, den 4. Mai 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehr us. Bredtſchneider. Dr. Maier. IX A 460. Charlotſtenburg, den 18. Juni 1909. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kauf mann. Druck von Adolf Gertz G. m. b. H., Charlottenburg.