336 Zeile 5 iſt zu 4 „Siegel oder“ 1 2 Abſ. 4 Zeile 4 iſt hinter „und“ emſchatten⸗ „zunächſt“ Zeile 6 ſind die Worte „volle Beweis⸗ kraft hat“ zu ſtreichen und dafür zu ſetzen: „die Sparkaſſe verpflichtet.“ § 12 — § 14 Abſ. 1 Zeile 3 iſt für „Siegel“ zu ſetzen: „Stempel“ Abſ. 2 ſoll lauten: Jeder Einleger erhält nur buch und hat dasſelbe bei allen weiteren Einzahlungen ſowie bei den Abhebungen vorzulegen. 5 bis 18 — Abſ. 1 Zeile 3 iſt hinter 446 einzuſchalten: „auch“ und 21 — Abſ. 4 Zeile 3 iſt „des“ zu ſtreichen. Zeile 14 iſt hinter „muß“ einzuſchalten: „vor Auszahlung des Sparguthabens“ bis 29 — Zeilen 1 und 2 ſollen lauten: „Verfügbare Gelder können in“ 31 bis 35 — 57 Zeile 2 iſt „die“ zu ſtreichen. 37 — 2 8¹ 0—2 S R Der Ausſchuß empfiehlt der Stadtverordneten⸗ Verſammlung folgende Beſchlußfaſſung: Dem abgedrucktem Entwurfe der neuen Sparkaſſenſatzung wird mit folgenden Ande⸗ rungen zugeſtimmt: § 1 Zeile 5 iſt für „Siegels“ zu ſetzen: „Stempels“ § 5 Abſ. 3 Zeile 5 iſt „Siegel oder“ zu ſtreichen. § 12 Abſ. 4 Zeile 4 iſt hinter „und“ einzu⸗ ſchalten: „zunächſt“ Zeile 6 iſt für „volle Beweiskraft hat“ zu ſetzen: „die Sparkaſſe verpflichtet.“ § 14 2n 1 Zeile 3 iſt für „Siegel“ zu ſeben: „Stempel“ Abſ. 2 ſoll lauten: „Jeder Einleger erhält nur ein Spar⸗ buch und hat dasſelbe bei allen weiteren Einzahlungen ſowie bei den Ab⸗ hebungen vorzulegen.“ § 19 Abſ. 1 Zeile 3 iſt hinter „als“ einzu⸗ ſchalten: „auch“ § 22 Abſ. 4 Zeile 3 iſt „des“ zu ſtreichen. § 23 Zeile 14 iſt hinter „muß“ einzuſchalten: „vor Auszahlung des Sparguthabens“ § 30 ſoll lauten: „Verfügbare Gelder können in Wech⸗ ſeln — erſtklaſſigen Privatdiskonten — angelegt werden uſw.“ § 36 Zeile 2 iſt „die“ zu ſtreichen. 8 S 9 a d t v. Ru ß. e . v. Vogel I, Bergmann, Alic, b. Sla, Aes, 44 Ialewerb. St. V. 436. ein Spar⸗ ſchluſſes. dazu gehörte Schuldeputation — keine Bedenken, Druckſache Nr. 186. Vorlage betr. Übereignung eines weiteren Teiles des Grundſtücks Goetheſtraße 22 an den Verein Jugendheim. Urſchriftliſch mit Akten und 4 Plänen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Zu dem gemäß Gemeindebeſchluß vom 30. Oktober 1907/4. Dezember 1907 dem Verein „Jugendheim“ unentgeltlich zu übereignenden Grundſtücke Goetheſtraße Nr. 22 von zirka 544 qm Größe wird dem Verein noch ein an dieſes anſchließendes Geländeſtück von 9 m Tiefe und zirka 160 qm Fläche, wie es auf dem vorgelegten Lageplane durch die Buch⸗ ſtaben A, B, C, D begrenzt iſt, unentgeltlich übereignet unter den durch den genannten Gemeindebeſchluß feſtgeſetzten und folgenden weiteren grundbuchlich zu ſichernden Be⸗ dingungen: 2a) der Stadtgemeinde wird das Recht zur Benutzung des von der Bebauung frei⸗ bleibenden hinteren (nördlichen) Teiles des dem Verein überwieſenen Grund⸗ ſtücks vorbehalten, b) die Stadtgemeinde hat das Recht, einen Höherbau des gemäß den vorgelegten Plänen auf dem überwieſenen Gelände zu errichtenden Bauwerks zu verbieten. 2. Die Auflaſſung des geſamten Grundſtücks an den Verein „Jugendheim“ darf erfolgen, obgleich die durch den genannten Gemeinde⸗ beſchluß dem Verein auferlegte Bedingung, daß er vor der Auflaſſung ein eigenes Kapital von 80 000 ℳ nachzuweiſen habe, noch nicht völlig erfüllt iſt; doch wird dem Verein die möglichſt baldige Aufbringung der vollen 80 000 ℳ zur Pflicht gemacht. Zu 1. Das dem Verein „Jugendheim“ nach dem im Tenor bezeichneten Gemeindebeſchluſſe zu überweiſende Grundſtück ſollte der Errichtung eines Vereinshauſes dienen. Bei der Aufſtellung der Entwürfe hierzu hat ſich jedoch ergeben, daß bei Beachtung der baupolizeilichen Beſtimmungen das Grundſtück zur Errichtung eines auch nur in den beſcheidenſten Grenzen gehaltenen Vereinshauſes nicht ausreicht. Der Verein iſt daher mit der Bitte an uns herangetreten, ihm noch eine für den beabſichtigten Zweck unentbehrliche Fläche von 9 m Tiefe, die ſich nördlich an das urſprüngliche Grundſtück anſchließt, unentgeltlich zu übereignen. Dieſe Fläche ſollte nur zu einem ganz unweſent⸗ lichen Teile — nämlich 1 m tief — überbaut werden, während der übrige 8 m tiefe Teil unbebaut liegen bleiben ſollte. Da wir nach den ſ. 3. mit dem Verein gepflogenen Vorverhandlungen ohnehin damit gerechnet hatten, daß das urſprüngliche Grundſtück bis zu ſeiner äußerſten nördlichen Grenze überbaut würde, und dabei lediglich überſehen hatten, daß eine ſolche Bebauung mit den baupolizeilichen Beſtimmungen unvereinbar war, ſo entſpricht die Erfüllung der Bitte des Vereins — abgeſehen von der unweſentlichen Vertiefung des Baues um 1 m — nur dem Sinne unſeres damaligen Be⸗ Wir haben daher — ebenſo wie die jene Bitte zu erfüllen, umſoweniger, als der Stadt⸗ gemeinde das Recht zur Benutzung der freiblei⸗ benden Kuche auch weiterhin verbleibt (vgl. Nr.