— 939 — — Berlin, welche auch die Unterhaltung der Brücke übernommen hat. Nachdem die Erneuerung der Brücke erforder⸗ lich geworden iſt, iſt die Stadtgemeinde Berlin wegen Beteiligung an den Koſten an uns heran⸗ zwiſchen dem Magiſtrat der Stadt Berlin einerſeits und dem Magiſtrat der Stadt Charlotten⸗ burg andererſeits wird vorbehaltlich der Geneh⸗ migung der beiderſeitigen Stadtverordnetenver⸗ ſammlungen nachſtehender getreten mit Rückſicht darauf, daß Charlottenburg Vertrag ein ebenſo großes Intereſſe wie Berlin an dem geſchloſſen. Umbau der Brücke habe. Wir müſſen dieſe Tat⸗ § 1 ſache als richtig anerkennen. Die ſeit langem Gegenſtand des Vertrages iſt die einmalige geführten Verhandlungen haben nunmehr zu dem Herſtellung einer endgültigen Uberbrückung der unten abgedruckten Vertragsentwurf geführt. Spree im Zuge der Gotzkowsky⸗ und Franklin⸗ Danach ſoll der Neubau der Brücke von der ſtraße als Erſatz der alten, hölzernen Jochbrücke Stadtgemeinde Berlin nach Maßgabe des in der daſelbſt. Mappe 111 Nr. 69 befindlichen Projekts ausgeführt im Eigentum werden. Die Brücke verbleibt der Stadtgemeinde Berlin. 2. Der Ausführung wird der hier beigefügte, von der Stadt Berlin aufgeſtellte Entwurf, beſtehend Die Stadtgemeinde Charlottenburg ſoll dagegen aus Lage⸗ und Höhenplan, Grundriß, Anſicht und übernehmen: 4) die Hälfte der auf 18 000 ℳ ver⸗ anſchlagten Koſten für den Um⸗ bau und Abbruch der jetzigen Holzbrücke, mithinn p) die Hälfte der Koſten für die eigentliche Brücke, die nach dem in den Akten Blatt 240/245 be⸗ findlichen Anſchlag B I 464 000 betragen, mitinn 232 000 „, c) die Koſten der Pfeilerbauten, des Schmuckwerks und Stauwerks auf Charlottenburger Seite, die nach dem Anſchlag B II Blatt 246/249 der Akten auf 19 000 „, veranſchlagt ſind zuſammen 260 000 ℳ, hiervon iſt nach § 6 des Vertrags⸗ entwurfs die Hälfte bei Beginn der Bauausführung zu zahlen. Außerdem hat die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg allein die Koſten für Anſchüttung und Be⸗ feſtigung der beiden Rampen⸗ ſtraßen und der Uferbefeſtigung auf Charlottenburger Gebiet zu übernehmen, dieſe betragen. 68 600 ℳ, 1 die Bauzinſen belaufen ſich auf rund 2 9 000 ℳ, 57 400 „,„ 15 000 „, ſo daß ſich die Geſamtkoſten auf 401 000 ſtellen. Dieſer Betrag kann aus den bereits durch das Extraordinarium des Straßenbauetats für 1907 und 1908 bereitgeſtellten Mitteln von 420 000 entnommen werden. Die Stadtgemeinde Charlottenburg ſoll nach § 7 des Vertragsentwurfs ferner dauernd ein Drittel der Unterhaltungskoſten derjenigen Brücken⸗ teile tragen, zu deren Herſtellung ſie die Hälfte der Koſten beigeſteuert hat. Die Höhe der Unterhaltungskoſten läßt ſich vorher nicht feſtſtellen, die Koſten werden vielmehr alljährlich auf Grund einer von der Stadtgemeinde Berlin vorzulegenden Koſtennachweiſung ange⸗ fordert und fallen dem Straßenbauetat zur Laſt. Mit un ſerem Antrage befinden wir uns in Übereinſtimmung mit unſerer Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 12. Juni 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr Maier. IX D 790. Schnitten, zugrunde gelegt, welcher, mit Ausnahme etwaiger geringfügiger Anderungen in der Archi⸗ tektur, wie ſie ſich bei der weiteren Durcharbeitung etwa ergeben ſollten, ſoweit er ſich auf das eigentliche Brückenbauwerk bezieht — für beide Vertragſchließende in gleicher Weiſe bindend ſein ſoll. Einbegriffen hierin iſt der im Lageplan dargeſtellte Umbau der alten Holzbrücke, welche bis zur Vollendung des Neubaues den Verkehr zu vermitteln hat. Über die beiderſeitigen Straßenanſchlüſſe bleibt jeder Gemeinde die alleinige Beſtimmung vor⸗ behalten. Die allgemeinen und beſonderen Entwürfe für die Brückenaufbauten des linken Flußufers, für welche Bären als figürlicher Schmuck nicht verwendet werden ſollen, werden der Tiefbau⸗ deputation in Charlottenburg zur Genehmigung beſonders vorgelegt. Beide Stadtgemeinden tragen a) je zur Hälfte die Koſten, welche durch die Umgeſtaltung und ſpätere Beſeitigung der vorhandenen hölzernen Brücke entſtehen und zu 18000 ℳ veranſchlagt ſind, ſowie p5) insbeſondere zur Hälfte diejenigen Koſten, welche für den nachſtehend bezeichneten Haupt⸗ teil der endgültigen Brücke aufgewendet werden müſſen. Als dieſer gemeinſam zu bezahlende Teil des Neubaues wird gerechnet alles, was im Grund⸗ riß innerhalb des von den Außenkanten der vier Pfeileraufbauten beſtimmten Rechteckes von 27,80 m Breite und 55,40 m Länge liegt; außer⸗ dem das geſamte Widerlagsmauerwerk der Brücke von Außenkante zu Außenkante Spundwand. § 4. Die Koſten derjenigen baulichen Anlagen, welche nicht zu dem im § 3 ſoeben bezeichneten Bauteile gehören, fallen der Gemeinde zur Laſt, in deren Gebiet ſie liegen. Es ſind dies unter andern a) für Berlin folgende Anlagen: 1. Flügel⸗ und Ufermauern und Ausbaue der Stauwinkel ſeitlich der Pfeilerauf⸗ bauten auf dem rechten Spreeufer, nebſt ihren Fundamenten, 2. Die architektoniſche Ausſchmückung da⸗ ſelbſt, beſonders der Überbau des Podeſtes der Freitreppe mit dem Laufbrunnen am Wikinger Ufer.