—— 349 —— —2 1, §. 9. Die Stadtgemeinde Berlin erklärt ſich damit Die Treppe, welche von der Gotzkowsky⸗ einverſtanden, daß in Abweichung von der zurzeit ſtraße zum Waſſer hinabführt. beſtehenden Berlin⸗Charlottenburger Weichbilds⸗ Die Stützmauer am Wikinger Ufer zwiſchen grenze, und zwar zwiſchen dem öſtlichen Ufer des dem tiefliegenden Bürgerſteige und der Schafgrabens und demjenigen Punkte gegenüber Straße. der Beußelſtraße, von dem aus die Grenzlinie b) für Charlottenburg: die Spree in nordöſtlicher Richtung überſchreitet, 1. Die beiderſeits der Pfeileraufbauten ſich die neue gemeinſchaftliche Grenze beider Ge⸗ anſchließenden Flügelmauern von etwa meinden in die gegenwärtig für das linke Spreeufer 2,25 m Länge nebſt ihren Fundamenten. gültige Normaluferlinie gelegt wird. 2. Die zugehörigen Brüſtungsmauern mit Soweit indeſſen das Mauerwerk des linken . Die Treppe zum tiefliegenden Bürger⸗ ſteig. 2 O1 ihrem Schmuckwerk. 3. Die Ausbaue der Stauwinkel. Die Stadtgemeinde Berlin führt auf eigene Verantwortung und als Bauherrin alle unter § 4 aufgeführten Anlagen aus, alſo auch diejenigen, deren Koſten von Charlotten⸗ burg allein getragen werden. Für die Anſchlüſſe der Straßen an das endgültige Bauwert hat jedoch jede Stadtgemeinde auf ihrem Gebiet für ſich allein und auf eigene Koſten Sorge zu tragen. § 6. Die Stadtgemeinde Charlottenburg zahlt die auf ſie entfallenden Koſten, welche auf Grund der anliegenden Anſchläge A und BI und 11 in Höhe von 18 000—464 000—19 000 ⸗ 260 000 ℳ 2 ermittelt ſind, zur Hälfte dieſes Betrages bei Be⸗ ginn der Bauausführung. Der Reſt wird nach Vollendung der Brücke auf Grund der Abrechnung bezahlt, wobei der Stadt Charlottenburg lediglich eine kal⸗ kulatoriſche Prüfung zuſteht. 1 Die auf Grund dieſes Vertrages zu erbauende Brücke wird und verbleibt im ganzen Umfange Eigentum der Stadt Berlin. Die Stadt Char⸗ lottenburg verpflichtet ſich jedoch, für die Dauer des Beſtehens dieſer Brücke ein Drittel der Unterhaltungskoſten derjenigen Brückenteile zu tragen, zu deren Herſtellung ſie die Hälfte der Koſten beigeſteuert hat. Für die Unterhaltung des Pflaſters iſt hiernach das im § 3 näher bezeichnete Rechteck von 55,40 m Länge maßgebend. Für die Unterhaltung des eigentlichen Brückenbauwertes kommen noch die Widerlager hinzu. Die im § 4 b 1 bis 3 aufgeführten Bauteile werden von Berlin mit unterhalten. Char⸗ lottenburg verpflichtet ſich jedoch, die hier⸗ durch entſtehenden Koſten in ganzer Höhe zu bezahlen. Die Vergütung der für Unterhaltung bewirkten Aufwendungen erfolgt alljährlich auf Grund der zu dieſem Behufe von der Stadtgemeinde Berlin vorzulegenden Koſtenachweiſung. Auch der letzteren gegenüber ſteht der Stadtgemeinde Charlottenburg nur das Recht der kalkulatoriſchen Prüfung zu. § 8. Berlin überläßt der Nachbargemeinde zur ſtändigen Unterbringung ſtädtiſcher Leitungen den weſtlichen Bürgerſteig der Brücke. Widerlagspfeilers nebſt Flügelmauern der neu zu erbauenden Gotzkowskybrücke, und der daran anſchließenden Uferdeckwerke vor die zurzeit gültige Normaluferlinie vorſpringt, ſoll deſſen Schnittlinie mit dem Normalwaſſerſpiegel der Spree als Weich⸗ bildsgrenze zwiſchen beiden Gemeinden gelten. § 10. Die Stadtgemeinde Charlottenburg über⸗ nimmt der Stadtgemeinde Berlin gegenüber die Gewähr, daß letztere in keiner Weiſe je zu den Koſten für Herſtellung, Wiederherſtellung und Ausbeſſerung der am linken Spreeufer auf der in § g9 angegebenen Strecke auszuführenden bzw. beſtehenden Uferbefeſtigungen herangezogen wird. Druckſache Nr. 190. Vorlage betr. Regulierung der Niebuhrſtraße zwiſchen Leibniz⸗ und Wilmersdorfer Straße. Urſchriftlich mit den Akten Fach Nr. 149 Bd. III an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der proviſoriſchen und, ſobald die Voraus⸗ ſetzungen hierzu erfüllt ſind, endgültigen Re⸗ gulierung der Niebuhrſtraße zwiſchen Leibniz⸗ und Wilmersdorfer Straße auf Koſten der Stadtgemeinde wird zugeſtimmt. Die Koſten der Regulierung einſchl. der Be⸗ leuchtungsanlagen in Höhe von 153 000 ℳ ſind zu Laſten des Straßenregulierungsfonds vorſchußweiſe zu entnehmen. Die Deckung des Vorſchuſſes erfolgt durch die von den An⸗ liegern zu zahlenden Regulierungskoſten⸗ beiträge. . Die auf das Bäſell'ſche Grundſtück entfallen⸗ den, ortsſtatutariſch nicht einziehbaren Regu⸗ lierungskoſten ſind, falls nicht noch nachträg⸗ lich eine Einigung mit Bäſell erzielt wird, auf den Straßenbauetat zu übernehmen. . Die auf die ſtädtiſchen Grundſtücke entfallen⸗ den Regulierungskoſten ſind dem Grund⸗ ſtückserwerbsfonds zur Laſt zu legen. . Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 23 700 ℳ in das Extraordinarium des Kana⸗ liſationsetats für 1909 einzuſtellen Die mit den Anliegern Mittelſtädt, Boden⸗ geſellſchaft Kurfürſtendamm, Köpke, Ber⸗ liniſche Bodengeſellſchaft, Lachmann & Zauber und Maul abgeſchloſſenen Regulierungsver⸗ träge — Nr. 1053, 1054, 1055, 1056, 1057, 1061 — nebſt Nachtragsverträgen — Nr. 1087, 1088, 1089, 1090, 1099 — werden genehmigt. Die Niebuhrſtraße iſt in dem Teile zwiſchen Leibniz⸗ und Wilmersdorfer Straße bisher nicht 7 1⁰ — 1 reguliert worden, da der Bau einer Markthalle