— 341 — auf dem der Stadt gehörigen Gelände geplant und zu dieſem Zweck eine Verbreiterung der Straße in Ausſicht genommen war. Von einer Ver⸗ breiterung iſt aber inzwiſchen abgeſehen worden (vgl. Druckſache an die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung vom 6. November 1908 — Nr. 425— IX D 1327). Die mit den Anliegern wegen der Re⸗ gulierung des Straßenteils gepflogenen Verhand⸗ Druckſache Nr. 191. Vorlage betr. Straßenlanderwerb am Kaiſer⸗ damm und Regulierung von Teilen des Königs⸗ weges und der Sophie⸗Charlotten⸗Straße. Urſchriftlich mit Akten Fach 7 Nr. 54 Bd. II und Heft 92 an die Stadtverordnetenverſammlung lungen haben zum Abſchluß von Verträgen geführt. mit dem Antrage, zu beſchließen: In dieſen Verträgen haben ſich die beteiligten An⸗ lieger mit Ausnahme des Maurermeiſters Bäſell verpflichtet, das zu ihren Grundſtücken gehörende bebauungsplanmäßige Straßenland unentgeltlich an die Stadtgemeinde abzutreten und die vollen Regulierungskoſten einſchließlich der Koſten der zu übernehmen. Beleuchtungsanlagen anteilig Außerdem verzinſen ſie der Stadtgemeinde die aufgewendeten Regulierungskoſten bis zum Tage der erfolgten Zahlung mit 4 v. H. Zur Sicher⸗ ihrer Vertragspflichten haben ſie Pfandſtücke von entſprechendem Werte ſtellung der Erfüllung bei der Stadthauptkaſſe zu hinterlegen. Die auf die ſtädtiſchen Grundſtücke entfallenden Regulie⸗ rungskoſten ſind dem Grundſtückserwerbsfonds und dem Anleihebaukonto zur Laſt zu legen. Mit dem Maurermeiſter Karl Bäſell, Eigentümer des Grund⸗ ſtücks Band 102 Blatt Nr. 3869, iſt ein Vertrag nicht zuſtande gekommen, weil er ſich den ihm geſtellten Regulierungsbedingungen nicht unter⸗ werfen will, die auch den Verzicht von vermeint⸗ lichen Entſchädigungsforderungen für die aus Anlaß des Verbreiterungsunternehmens erfolgte Ver⸗ ſagung von Bauerlaubnisgeſuchen als Gegen⸗ leiſtung für die Regulierung zum Gegenſtand haben. Die auf das Bäſell'ſche Grundſtück entfallen⸗ den ortsſtatutariſch nicht einziehbaren Koſten ſind, falls nicht noch nachträglich eine Vereinbarung mit Bäſell erzielt werden ſollte, auf den Straßen⸗ bauetat zu übernehmen. Die Niebuhrſtraße zwiſchen Leibniz⸗ und Wilmersdorfer Straße kann zunächſt nur proviſoriſch reguliert werden, einerſeits wegen der erforderlichen hohen Anſchüttung, andererſeits mit Rückſicht darauf, daß der Anlieger Bäſell ſich an der Regulierung nicht beteiligt und deshalb das zu ſeinem Grundſtück gehörende Straßenland in die Regulierung nicht mit einbezogen werden kann. Die Anbaufähigkeit der Straße iſt ſomit noch nicht hergeſtellt, doch ſoll bereits nach erfolgter proviſoriſcher Regulierung etwaigen Baugeſuchen der ſich an der Regulierung beteiligenden Anlieger nicht widerſprochen werden, wie vertragsmäßig zugeſagt iſt. Die endgültige Regulierung kann erſt nach Erfüllung aller Vorbedingungen erfolgen. Wegen der Zahlung der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den ortsſtatutariſchen Beſtimmun⸗ gen. Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 23 700 Mark in das Extraordinarium des Kanaliſations⸗ etats für 1909 einzuſtellen. Ein Lageplan des zu regulierenden Straßen⸗ teils befindet ſich Blatt 15 der Akten. Mit unſerem Antrage befinden wir uns in Ubereinſtimmung mit der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 15. Juni 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr Maier. IX D 915. 1. Der mit dem Kaufmann Sigismund Witting geſchloſſene Prozeßvergleich über das von ihm zum Kaiſerdamm abgetretene Straßenland — Nr. 1084 des Urkundsverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg — wird genehmigt. . Der Regulierung des Königsweges zwiſchen Kaiſerdamm und Riehlſtraße und der Sophie⸗ Charlotten⸗Straße zwiſchen Kaiſerdamm und Königsweg auf Koſten der Anlieger wird zugeſtimmt. . Die Koſten der Regulierung des Königswegs und der Sophie⸗Charlotten⸗Straße ſind nach Maßgabe des Fortſchreitens der Arbeiten von den Anliegern vorher bar einzuzahlen bis auf einen Betrag von 18 000 ℳ, der vorſchußweiſe aus dem Straßenregulierungs⸗ fonds zu entnehmen iſt. Der vom Kaufmann Witting vertragsmäßig im Anbaufall zu zahlende Beitrag von 18 000 ℳ iſt dem Straßenregulierungsfonds zuzuführen. 5. Die Koſten der Kanaliſierung ſind in der anſchlagsmäßigen Höhe in das Extraordi⸗ narium des Kanaliſationsetats einzuſtellen. Die mit der Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft und der Terraingeſellſchaft Park Witzleben geſchloſſenen Verträge vom 25. Mai /9. Juni und 7. 13. Juni 1909 werden genehmigt. Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und dem Kaufmann Sigismund Witting in London ſchwebt ein bei dem Königlichen Kammergericht anhängiger Rechtsſtreit über die Feſtſetzung der Entſchädigung für das von dem Grundſtück des Genannten zum Kaiſerdamm abgetretene Straßen⸗ land. Das fragliche Grundſtück liegt am Kaiſer⸗ damm, am Königsweg und an der Sophie⸗Char⸗ lotten⸗Straße. Von dem Grundſtück entfielen 3103 qam in den Kaiſerdamm und entfallen ca. 888 qm in den Königsweg und ca. 1114 qm in die Sophie⸗Charlotten⸗Straße. Bei Anlegung des Kaiſerdammes war eine Einigung mit Witting nicht zu erzielen, es mußte deshalb das Enteignungs⸗ verfahren eingeleitet werden. In dem Verfahren iſt die Entſchädigung durch den Bezirksausſchuß in Potsdam auf 108 605 ℳ feſtgeſtellt, behufs Vollziehung der Enteignung iſt dieſer Betrag an Witting gezahlt und die Enteignung des Landes ausgeſprochen worden. Gegen den Entſchädigungs⸗ feſtſtellungsbeſchluß des Bezirksausſchuſſes hat ſo⸗ wohl Witting als auch die Stadtgemeinde Klage erhoben. Das Landgericht II in Berlin hat die Ent⸗ ſchädigungsſumme auf insgeſamt 179 695 ℳ feſt⸗ geſetzt. Gegen das Urteil des Landgerichts haben ſowohl Witting als auch die Stadtgemeinde das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, Witting mit dem Antrage, die Entſchädigung auf 236 000 feſtzuſetzen. Der Rechtsſtreit vor dem Berufungs⸗ gericht ſchwebt zurzeit. Wir haben mit Herrn Witting Vergleichs⸗ verhandlungen angeknüpft, die zu dem unten ab⸗ gedruckten Vergleichsabkommen geführt haben. 1 6.