— 342 —— Danach hat Witting ſämtliches Straßenland ſeines Grundſtückes an die Stadtgemeinde unentgeltlich abzutreten und dementſprechend den bereits empfangenen Betrag von 108 605 ℳ an die Stadt⸗ gemeinde zurückzuzahlen. Ferner hat er die Ka⸗ naliſationsbeiträge für ſeine Grundſtücksfront am Kaiſerdamm voll zu tragen und zu den Kanali⸗ ſationsbeiträgen und Regulierungskoſten für ſeine Grundſtücksfronten am Kaiſerdamm, am Königsweg und an der Sophie⸗Charlotten⸗Straße einen ein⸗ maligen Beitrag von 18 000 ℳ zu entrichten. Als Gegenleiſtung hat ſich die Stadtgemeinde verpflichtet, 1. Witting von allen Anliegerbeiträgen, die für die Front ſeines Grundſtücks am Kaiſerdamm zu zahlen ſind, abgeſehen von den Kanaliſations⸗ beiträgen, die Witting trägt, zu befreien, 2. den Königsweg und die Sophie⸗Charlotten⸗ Straße vor dem Wittingſchen Grundſtück anbau⸗ fähig herzuſtellen und, ſoweit die Regulierungs⸗ koſten und Kanaliſationsbeiträge der genannten Straßen nicht durch den von Witting zu zahlenden Betrag von 18 000 ℳ gedeckt werden, dieſe Koſten ſelbſt zu übernehmen. Witting würde hiernach von folgenden Bei⸗ trägen befreit: 1. Von den ortsſtatutariſchen Re⸗ gulierungskoſten des Kaiſer⸗ dammes 25 667,00 ℳ „ 2 2. Von den ortsſtatutariſchen Re⸗ gulierungskoſten des Königs⸗ wegesesese 34 318,00 „ Von den ortsſtatutariſchen Re⸗ gulierungskoſten der Sophie⸗ Charlotten⸗Straße Von den Kanaliſationsbeiträgen für den Königsweg Von den Kanaliſationsbeiträgen für die Sophie⸗Charlotten⸗Str. 3 629,00 Zuſammen 83 942,00 ℳ Hiervon gehen ab die von Witting zu zahlenden ſo daß Witting für das zum Kaiſer⸗ damm abzutretende Straßenland, deſſen Grunderwerbskoſten nach dem Ortsſtatut nicht wieder einziehbar ſind, einen Betrag von 65 942,00 als Entſchädigung erhält. Die außerhalb der 13 m Zone gelegene Kaiſerdammfläche des Wittingſchen Grundſtücks, die als Gegenſtand des Vergleichs anzuſehen iſt und unentgeltlich abgetreten wird, hat eine Größe von ca. 1107 qm. Es entfällt alſo auf 1 qm dieſes Landes ein Betrag von ca. 60 . Die aus dem Vergleich entſtehenden Laſten trägt in der Hauptſache die Neu⸗Weſtend⸗Geſell⸗ ſchaft. Wir haben dieſer Geſellſchaft die Laſten im Hauptumfange auferlegt, da der Vergleich im weſentlichen die nicht wieder einziehbaren Koſten des Kaiſerdammes betrifft, an deren Regelung die Geſellſchaft intereſſiert iſt. Die auf das Wittingſche Grundſtück entfallenden Koſten der Regulierung des Kaiſerdammes hat danach die Neu⸗Weſtend⸗ Aktiengeſellſchaft zu zahlen. Die Prozeßkoſten gehören zu den Reglierungskoſten. Ebenſo hat die Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft die Koſten der Re⸗ gulierung und die Kanaliſationsbeiträge für die Wittingſchen Fronten am Königsweg und an der Sophie⸗Charlotten⸗Straße zu entrichten, ſoweit ſie nicht Witting ſelbſt zahlt. Daneben leiſtet die 14 370,00 „ . 2 5 958,00 „ 2 Vs 4. 18 000,00 „ 7 r, 22. 4 2 22 22 22 an der Regulierung des Königswegs intereſſierte Witzleben⸗Geſellſchaft zu den auf die Fronten des Wittingſchen Grundſtücks am Königsweg und an der Sophie⸗Charlotten⸗Straße entfallenden Re⸗ gulierungskoſten einen einmaligen Beitrag von 10 000 ℳ, der auf dieſe Koſten verrechnet wird. Die Stadtgemeinde übernimmt aus dem Ver⸗ gleich keinerlei Laſten. Zur Ausführung des Vergleichs waren ferner Verhandlungen mit den Anliegern des Königs⸗ weges zwiſchen Kaiſerdamm und Riehlſtraße und der Sophie⸗Eharlotten⸗Straße zwiſchen Kaiſerdamm und Königsweg über die Regulierung dieſer Straßen erforderlich. Als alleinige Anlieger des erſteren Straßenteils kommen die Neu⸗Weſtend⸗ Geſellſchaft und die Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben in Betracht. Beide haben die vollen Re⸗ gulierungskoſten, die auf ihre Fronten entfallen, übernommen und ſich auch verpflichtet, die erfor⸗ derlichen Barbeträge zur Regulierung vorzu⸗ ſchießen. Die auf die Front des Wittingſchen Grund⸗ ſtücks entfallenden Regulierungskoſten ſind von der Neu⸗Weſtend⸗Geſellſchaft bar vorzuſchießen, ſoweit ſie nicht durch den verlorenen Poſten von 10 000 ℳ und den Beitrag des Kaufmanns Witting von 18 000 ℳ gedeckt werden. Bei der Regulierung der Sophie⸗Charlotten⸗ Straße zwiſchen Kaiſerdamm und Königsweg fommt neben Witting lediglich die Neu⸗Weſtend⸗ Geſellſchaft in Betracht. Für die Aufbringung der Koſten gelten hier dieſelben Vorſchriften wie bei der Regulierung des Königsweges. Die Regulierung beider Straßen liegt im öffentlichen Intereſſe, da die Bebauung am Kaiſer⸗ damm immer mehr fortſchreitet und es notwendig iſt, die unregulierten wüſten Flächen des Königs⸗ weges und der Sophie⸗Charlotten⸗Straße durch anbaufähige Herſtellung dieſer beiden Straßen zu beſeitigen. Mit unſeren Anträgen folgen wir den Be⸗ ſchlüſſen der Tiefbau⸗Deputation. Orientierende Lagepläne befinden ſich Bl. 275 und 279 des Hefts 92 Band 1 und Bl. 16 der Akten 7—54 Band 2. Charlottenburg, den 14. Juni 1909. Der Magiſtrat. Matting Dr. Maier. 1. V. IX E 590. Nummer 1084 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg Verhandelt zu Charlottenburg den 4. Mai des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertneun. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr juris Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ giſtratsſekretär Georg Franz von hier unter