—— 3 Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 14. November 1907. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abgebe. . Herr Rechtsanwalt Dr Siegmar Friedländer, wohnhaft hier, Neue Kantſtraße 1. Der Erſchienene zu 2 iſt von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Ver⸗ trag: Der Kaufmann Sigismund Karl Witting in London, 49 Cannon Street, iſt eingetragener Eigentümer des in Charlottenburg am Kaiſer⸗ damm, am Königsweg und an der Sophie⸗Char⸗ lotten⸗Straße belegenen Grundſtückes Band 43, Blatt Nr. 1894 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg. Von dem Grundſtück ſind die in das bebauungsplanmäßige Straßenland des Kaiſerdammes fallenden Parzellen 3385/26 und 3386/26, Kartenblatt 8 von zuſammen 3103 qm Größe dem Eigentümer enteignet und der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg übereignet worden. Die für die beiden Parzellen vom Bezirksausſchuß in Potsdam am 21. März 1905 feſtgenellte Ent⸗ eignungsentſchädigung von 108 605 ℳ hat die Stadtgemeinde am 26. September 1905 an den Eigentümer Witting gezahlt. Gegen den Ent⸗ ſchädigungsfeſtſtellungsbeſchluß des Bezirksaus⸗ ſchuſſes haben ſowohl die Stadtgemeinde als auch der Eigentümer Klage erhoben. Erſtere hat Herab⸗ ſetzung des Wertes auf 86 908 ℳ, letzterer Er⸗ höhung auf 236 000 d verlangt. Durch Urteil des Landgerichts II1 in Berlin vom 30. November 1907 iſt die Stadt mit ihrer Klage abgewieſen und auf die Klage des Eigentümers die Entſchädigung auf 179 695 ℳ feſtgeſetzt worden. Die hiergegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen ſchweben zurzeit (14 U. 476/08 des Königlichen Kammergerichts). Zur Beilegung des Rechtsſtreits treffen die Parteien folgendes Abkommen: § 4. Die Parteien nehmen wechſelſeitig ihre Klagen zurück. Herr Witting verzichtet auf alle Anſprüche aus der Enteignung der zu ſeinem Grundſtück Band 43, Blatt N. 1894 früher gehörigen Parzellen Kataſtermaterial hat die Stadtgemeinde auf ihre Koſten zu beſchaffen. Die Auflaſſung hat binnen 4 Wochen, nachdem das Kataſtermaterial dem Grundſtückseigentümer zugegangen iſt, zu erfolgen. Beſitz, Nutzungen und Laſten der aufgelaſſenen Grundſtücksteile gehen von der Auflaſſung ab auf die Stadtgemeinde über. Der Eigentümer erlaubt aber, daß ſich die Stadtgemeinde für Zwecke der Regulierung ſchon ſofort nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages in den Beſitz des abzutretenden Straßenlandes ſetzt. § 2. Als Gegenleiſtung übernimmt die Stadt fol⸗ gende Verpflichtungen: a) Sie erklärt ſich wegen der für das Grund⸗ ſtück Band 43 Blatt Nr. 1894 zu leiſtenden Beiträge zu den Koſten der Regulierung des Kaiſerdammes und zu den Koſten der Regu⸗ lierung und Kanaliſierung des Königsweges und der Sophie⸗Charlotten⸗Straße für ab⸗ gefunden und übernimmt dementſprechend dieſe auf das Grundſtück entfallenen Beiträge ſelbſt. Von der Übernahme auf die Stadtkaſſe ſind die bereits vondem Grundſtückseigentümer gezahlten Kanaliſationsbeiträge für den Kaiſer⸗ damm ausgeſchloſſen. Herr Witting zahlt zu den Koſten der Regulierung und Kanaliſierung des Königsweges und der Sophie⸗ Char⸗ lotten⸗Straße einen Zuſchuß von 18 000 ℳ, in Worten: Achtzehntauſend Mark bar an die Stadthaupttaſſe in Charlottenburg, ſobald mit der Bebauung einer Parzelle ſeines Grundſtückes begonnen iſt. Die Pflicht zur Übernahme der Regu⸗ lierungskoſtenbeiträge auf die Stadtgemeinde wird erſt nach Erfüllung aller im § 1 ſeitensdes Grundſtückseigentümers übernommenen Ver⸗ pflichtungen wirkſam. Sie verpflichtet ſich, den Königsweg zwiſchen Kaiſerdamm und Sophie⸗Charlotten⸗Straße zwiſchen Kaiſerdamm und Königsweg anbau⸗ fähig herzuſtellen. Mit den Regulierungs⸗ arbeiten iſt alsbald nach Auflaſſung des im § 1 bezeichneten Straßenlandes zu beginnen. Die Arbeiten ſind tunlichſt zu fördern. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. 2 — 3385/26 und 3386/26. Er verzichtet insbeſondere auf alle Anſprüche aus dem Entſchädigungsfeſt⸗ ſtellungsbeſchluß des Bezirksausſchuſſes zu Pots⸗ dam vom 21. März 1905 — B 2690. Die Parzellen 3385/26 und 3386/26 gelten demgemäß im Sinne des § 2 des Ortsſtatuts zum Fluchtliniengeſetz vom 7./23. Februar 1877 als unentgeltli an die Stadt Charlottenburg abgetreten. Herr Witting verpflichtet ſich, die an ihn für die genannten Parzellen gezahlte Enteignungsentſchädigung von 108 605 ℳ an die Stadtgemeinde Charlottenburg zinslos zurückzuzahlen. Die Zurückzahlung erfolgt aber erſt, ſobald der Königsweg und die Sophie⸗ Charlotten⸗Straße vor dem Wittingſchen Grund⸗ ſtück anbaufähig hergeſtellt ſind. Er verpflichtet ſich ferner, alles ſonſt noch zu ſeinem Grundſtück nach dem gegenwärtigen Be⸗ bauungsplan gehörige Straßenland des Königs⸗ weges und der Sophie⸗Charlotten⸗Straße unent⸗ geltlich, frei von privatrechtlichen Belaſtungen jeder Art an die Stadtgemeinde Eharlottenburg aufzulaſſen“ Das zur Auflaſſung erforderliche März braucht die Stadtgemeinde jedoch keine Regulierungsarbeiten auszuführen. Der Grundſtückseigentümer räumt der Stadt⸗ gemeinde für ſich und ſeine Rechtsnachfolger das Recht ein, die Krone der anzuſchüttenden Straßen⸗ dämme des Königsweges und der Sophie⸗Char⸗ ch lotten⸗Straße in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien her⸗ zuſtellen, und geſtattet, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforder⸗ lichen Straßenaufhöhungen auf ſein angrenzendes Grundſtück gelegt werden, verpflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungs⸗ los zu dulden, bis ſie bei Erbauung von Häuſern unnötig wird. Sollte dem Grundſtück ein bei ordnungsmäßiger Herſtellung der Straßenkörper nicht vermeidlicher Schaden zugefügt, insbeſondere die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Ent⸗ wäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht dem Grundſtückseigentümer in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg zu. 3