345 fallenden ortsſtatutariſchen und außerorts⸗ Koſtenverteilung, ſoweit ſie ſich auf die Auf⸗ ſtatutariſchen Koſten des bereits regulierten, ſchüttung beziehen, haben ſich die Anlieger aber noch nicht abgerechneten Kaiſerdammes untereinander auseinanderzuſetzen. Der § 10 zwiſchen Königsweg und Sophie⸗Charlotten⸗ der zuſammengeſtellten Vertragsbedingungen Straße unbeſchadet und vorbehaltlich der über die Aufſchließung von Südweſtend findet Pflicht zur Verzinſung dieſes Beitrages bis auf die Ausführung der Erdarbeiten ſinn⸗ zur Zahlung. gemäße Anwendung. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten e) Die Geſellſchaft verſchafft der Stadtgemeinde wird je eine Abrechnung aufgeſtellt und der das Recht bzw. räumt ihr das Recht ein, die Geſellſchaft zur Anerkennung binnen 14 Tagen Böſchung für die erforderlichen Straßen⸗ überſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt aufhöhungen auf die angrenzenden Grund⸗ können etwaige Ausſtellungen gegen die Ab⸗ ſtücke zu legen, verpflichtet ſich auch, das rechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Beſtehen der Erdſchüttung entſchädigungslos Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. zu dulden bzw. dulden zu laſſen. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Sollten den Grundſtücken durch die Her⸗ Rechnung geſtellten Koſten hat die Geſellſchaft ſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ nur inſofern ein Prüfungsrecht, als es ſich körpers in irgendeiner Weiſe Schaden ent⸗ nicht um die Notwendigkeit der gemachten ſtehen, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung Aufwendungen und die Angemeſſenheit der oder Entwäſſerung erſchwert oder geſtört gezahlten Preiſe handelt. Außer den un⸗ werden, ſo ſteht der Geſellſchaft bzw. den mittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht Anliegern in keiner Weiſe ein Anſpruch auf beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert Charlottenburg zu. der wirklichen Ausgaben nach Maßgabe der f) Für die Erfüllung der vorſtehend über⸗ jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Ver⸗ nommenen Verpflichtungen haftet die von waltung zu vergüten. der Geſellſchaft nach § 17 der zuſammen⸗ Die Zahlung der Regulierungskoſten für geſtellten Vertragsbedingungen über die Auf⸗ die Wittingſche Front am Kaiſerdamm hat ſchließung von Südweſtend noch hinterlegte binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Ab⸗ Sicherheit von einer Million Mark. rechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die § 4. Zahlung der Regulierungskoſten nicht auf⸗ Wegen Zahlung des Beitrages zu den Koſten gehalten. der Schwemmkanaliſation im Köngsweg und in 5) Sie verpflichtet ſich, die zur Bauausführung der Sophie⸗Charlotten⸗Straße verbleibt es bei den des Königswegs und der Sophie⸗Charlotten⸗ geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. Straße erforderlichen Mittel, auch ſoweit ſie Die Beitragspflicht der Geſellſchaft erſtreckt ſich auf die Wittingſche Front entfallen, anteilig hinſichtlich dieſer beiden Straßen auf die im § 3 (wie zu a) im voraus, nach Maßgabe des bezeichneten jetzigen und früheren Grundſtücke der Bedarfs der Stadtgemeinde zur Verfügung Geſellſchaft und des Kaufmanns Witting. zu ſtellen. Die Höhe des Bedarfs beſtimmt die Tiefbauverwaltung nach ihrem Ermeſſen. § 5. Die eingeforderten Barbeträge ſind innerhalb Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, von den einer Woche nach Aufforderung zu zahlen. Gebäuden, welche auf den gegenwärtig ihr noch c) Unbeſchadet der vorſtehenden Beſtimmungen gehörenden, an die im § 2 bezeichneten Straßen gelten für die Regulierung des Kaiſerdammes angrenzenden Grundſtücken errichtet werden, die zwiſchen Königsweg und Sophie⸗Charlotten⸗ für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der Straße die Beſtimmungen des zwiſchen der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1:50 Geſellſchaft und der Stadtgemeinde ge⸗ dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleich⸗ ſchloſſenen Vertrages vom 10. Dezember 1906 zeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen — Nr. 816 des Urkundenverzeichniſſes der Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Stadt Charlottenburg —, ſoweit ſie nicht durch Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungs⸗ dieſen Vertrag geändert ſind. Insbeſondere bericht muß Angabe über die zu verwendenden bleibt die Pflicht zur Verzinſung der auf das ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Ver⸗ Wittingſche Grundſtück entfallenden Regulie⸗ wendung, Oberflächenbehandlung und Farbe ent⸗ rungskoſten des Kaiſerdammes nach Maßgabe halten. des Vertrages vom 10. Dezember 1906 Innerhalb drei Wochen nach Eingang des beſtehen. Entwurfs mit den zugehörigen Anlagen hat ſich Bezüglich der Beteiligung der Geſellſchaft der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung an den Koſten der Regulierung der Sophie⸗ zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ Charlotten⸗Straße zwiſchen Königsweg und forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat Kaiſerdamm gelten nur die obigen Be⸗ nicht berechtigt, die Verwendung teuerer oder eine ſtimmungen zu a und b. Die entgegen⸗ Anderung der Grundrißdispoſition zu verlangen. Da⸗ ſtehenden Beſtimmungen in dem eben be⸗ gegen iſt der Magiſtrat berechtigt, eine Frontpfeiler⸗ zeichneten Vertrage vom 10. Dezember 1906 verſchiebung zu verlangen, ſofern dadurch die wirt⸗ finden keine Anwendung. ſchaftliche Ausnutzung des Grundriſſes nicht be⸗ Die Geſellſchaft führt die noch erforderlichen einträchtigt wird. Anderſeits iſt der Einwand Erdarbeiten zur Aufſchüttung der in Frage ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen ſtehenden Straßenteile in Gemeinſchaft mit irgendwelcher Art die verlangten Anderungen der Terrainattiengeſellſchaft Park Witzleben nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit aaus. Uber die Koſtenaufbringung und Geldverluſten verbunden ſind. Die Entwürfe