— 346— müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat ſich innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderung für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem die Geſellſchaft ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkungen bereit erklärt hat. Durch die Verhandlungen wegen der Faſſaden darf das Verfahren wegen der Erteilung der Bau⸗ erlaubnis nicht aufgehalten werden. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt geſtaltung nach zu genehmigenden Entwürfen auf⸗ erlegt hat. § 6. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, den Königsweg zwiſchen Riehlſtraße und Kaiſerdamm und die Sophie⸗Char⸗ lotten⸗Straße zwiſchen Königsweg und Kaiſerdamm zu regulieren und mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Die Art und Weiſe der Regulierung beſtimmt die Stadtgemeinde. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland der zu reguliernden Straßenteile übereignet worden iſt und die nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tief⸗ bau⸗Verwaltung für die Regulierung erſtmalig angeforderten Barbeträge bei der Stadthaupt⸗ kaſſe eingezahlt ſind. Die Pflaſterung der Straßen erfolgt erſt, nachdem ſich die von den Anliegern rechtzeitig auszuführende Aufſchüttung der Straßen nach der Entſcheidung des Herrn Stadtbaurats für Tiefbau genügend geſackt hat. Alsdann iſt dis als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8§ Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurfe oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat die Geſellſchaft für jeden Fall eine Vertrags⸗ ſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des An⸗ ſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der ver⸗ traglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß § 2 haftende Sicherheit mitverhaftet. Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich die Ge⸗ ſellſchaft, vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo auf⸗ zuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berech⸗ tigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiter⸗ verkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der Stadt Charlotten⸗ burg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer der Geſellſchaft ſcheidet die Geſellſchaft aus der Verbindlichteit, unbeſchadet der Weiter⸗ haftung der Sicherheit gegenüber der Stadt⸗ gemeinde aus; unter derſelben Vorausſetzung wird die Pfandſicherheit zugunſten der Geſellſchaft in voller Höhe frei, wenn die Grundſtücke im ganzen verkauft werden und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinterlegt. Werden die Grundſtücke in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer be⸗ ſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ſein darf, frei. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf die bereits veräußerten Grundſtücke mit der Maß⸗ gabe ſinngemäße Anwendung, daß die Geſellſchaft verpflichtet iſt, die ihr zuſtehenden Rechte, ſoweit ſie ſich auf die Faſſadengeſtaltung beziehen, an die Stadtgemeinde abzutreten und, falls die Abtretbar⸗ keit der Rechte in Zweifel gezogen werden ſollte, die Rechte nach Anweiſung der Stadtgemeinde Charlottenburg auszuüben. Die Geſellſchaft ver⸗ weil die ſichert, daß ſie ihren Käufern die auch ſonſt am Stadtgemeinde verpflichtet, die Regulierung ohne Unterbrechung auszuführen. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regu⸗ lierungsarbeiten auszuführen. Der Stadtgemeinde bleibt es überlaſſen, in der Sophie⸗Charlotten⸗Straße eine vorläufige Pflaſterung herzuſtellen. Kommt eine ſolche zur Ausführung, ſo iſt die Stadt verpflichtet, etwaigen Baugeſuchen der Anlieger nicht zu widerſprechen. § 7. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Geſellſchaft. Soweit ſie ſich auf die Auf⸗ laſſung von Straßenland beziehen, tritt Stempel⸗ freiheit gemäß § 4 des Stempelſteuergeſetzes ein, Stadtgemeinde für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. § 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. Juli 1909 der Geſellſchaft ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend⸗ welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben. Neu⸗Weſtend Aktiengeſellſchaft für Grundſtücksverwertung Alfred Schrobsdorff Otto Glöckner. Beurkundet: Dr. Adolf Maier, Stadtſynditus als Urkundsbeamter. Nummer 1100 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 9. Juni des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertundneun. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ Kaiſerdamm auferlegte Pflicht zur Faſſaden⸗ aſſeſſors Dr Richard Thurow aus Charlottenburg,