— 9348 p) Sie verpflichtet ſich, die zur Bauausführung Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ erforderlichen Mittel anteilig (wie zu a) voraus nach Maßgabe des Bedarfs der Stadt⸗ gemeinde zur Verfügung zu ſtellen. Die Höhe des Bedarfs beſtimmt die Tiefbauver⸗ waltung nach ihrem Ermeſſen. Die einge⸗ forderten Barbeträge ſind innerhalb einer Woche nach Aufforderung zu zahlen. Die Koſten der von der Terrain⸗Aktiengeſell⸗ ſchaft Park Witzleben bereits ausgeführten Erdarbeiten zur Aufſchüttung des Königs⸗ weges zwiſchen Riehlſtraße und Kaiſerdamm gehören zu den Koſten der Regulierung ebenſo wie die Koſten der etwa noch erforder⸗ lichen Erdarbeiten im Königsweg und in im nehmigung auf der Sophie⸗Charlotten⸗Straße. Sie gelangen daher mit zur Umlegung. Die Geſellſchaft verſchafft der Stadtgemeinde das Recht bzw. räumt ihr das Recht ein, die Böſchung für die etwa erforderliche Straßen⸗ aufhöhung auf die oben genannten Grundſtücke zu legen, verpflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erdſchüttung entſchädigungslos zu dulden bzw. dulden zu laſſen. Sollten den Grundſtücken durch die Her⸗ ſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ körpers in irgendeiner Weiſe Schaden ent⸗ ſtehen, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht der Geſellſchaft bzw. den An⸗ liegern in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. e) Für die Erfüllung der vorſtehend über⸗ nommenen Verpflichtung haftet die von der Geſellſchaft nach § 21 des Vertrages über die Aufſchließung von Witzleben noch hinterlegte Sicherheit von 749 000 . § 3. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, von den Gebäuden, welche auf den in § 2 bezeichneten Grundſtücken errichtet werden, die für die Aus⸗ führung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außen⸗ ſeite mindeſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungs⸗ bericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar blei⸗ benden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Entwurfs mit den dazu gehörigen Anlagen hat ſich der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgendwelcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. 7 Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderung für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem die Geſellſchaft oder die Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat ge⸗ ſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt haben. 1228 2 1 Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die endgültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingun⸗ gen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht inner⸗ halb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen, oder bei der Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat die Geſellſchaft für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung iſt die hinterlegte Sicherheit mitverhaftet. Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich die Geſellſchaft, vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo auf⸗ zuerlegen, bzw. auferlegen zu laſſen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg verpflichtet werden und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleich⸗ zeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer der Geſellſchaft ſcheidet die Geſellſchaft aus der Verbindlichkeit unbeſchadet der Weiterhaftung der Sicherheit gegen⸗ über der Stadtgemeinde aus. Unter derſelben Vorausſetzung wird die Pfandſicherheit zugunſten der Geſellſchaft in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatz⸗ pfand hinterlegt. Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳD ſein darf, frei. § 4. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, den Königsweg zwiſchen Riehlſtraße und Kaiſerdamm zu regulieren und mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Die Art und Weiſe der Regulierung beſtimmt die Stadtgemeinde. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland der zu regulierenden Strecke und der Sophie⸗Charlotten⸗ Straße zwiſchen Königsweg und Kaiſerdamm über⸗ eignet worden iſt und die nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbau⸗Verwaltung für die Regulierung erſtmalig angeforderten Barbeträge bei der Stadt⸗ hauptkaſſe eingezahlt ſind. Die Pflaſterung der