349 Straße erfolgt erſt, nachdem ſich die von den Anliegern rechtzeitig auszuführende Aufſchüttung des Straßendammes nach der Entſcheidung des Herrn Stadtbaurats für Tiefbau genügend geſackt hat. Alsdann iſt die Stadtgemeinde verpfüchtet, die Regulierung ohne Unterbrechung auszuführen. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Re⸗ gulierungsarbeiten auszuführen. Der Stadtgemeinde bleibt es überlaſſen, eine vorläufige Pflaſterung herzuſtellen. Kommt eine ſolche zur Ausführung, ſo iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, etwaigen Baugeſuchen der Anlieger nicht zu widerſprechen. 2 § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Geſellſchaft. — § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. Juli 1909 der Geſellſchaft ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Berlin, den 7. Juni 1909. Terain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben in Liqu. Eichmann. Charlottenburg, den 13. Juni 1909. Der Magiſtrat. Matting. Maier. Druckſache Nr. 192. Vorlage betr. Abänderung der Fluchtlinien am Reichskanzlerplatz. Urſchriftlich mit Akten und 1 Mappe an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Abänderung der Fluchtlinien am Reichs⸗ kanzlerplatz nach Maßgabe des im Einver⸗ nehmen mit dem Hochbauamt aufgeſtellten Entwurfs des Stadtbaurats Bredtſchneider vom 25. Mai d. I. wird zugeſtimmt. Vor förmlicher Feſtſetzung der Fluchtlinien zu 1 iſt über die Aufbringung der Mittel zur Neuregulierung des Reichskanzler⸗ platzes ein Gemeindebeſchluß herbeizuführen. Der Straßenzug der Bismarckſtraße und des Kaiſerdammes, der allmählich zu der Weſtender Höhe aufſteigt, findet ſeinen bebauungsplan⸗ mäßigen Abſchluß auf der Weſtender Höhe in dem Reichskanzlerplatz. Die bauplanmäßige Zuſammen⸗ wirkung dieſes mächtigen Straßenzuges mit ſeinem Abſchluß, dem Reichskanzlerplatz, iſt ein äſthetiſch dringendes Erfordernis. Die Betonung äſthetiſcher Forderungen bei der Ausgeſtaltung dieſes Straßen⸗ zuges und ſeines Abſchluſſes haben wir bereits einmal zum Gegenſtande eines Antrages an die Stadtverordnetenverſammlung gemacht. (Vgl. Druckſache Nr. 81/1908.) Die Stadtverordneten⸗ verſammlung iſt damals unſeren Anſchauungen beigetreten. In Verfolg derſelben Ziele erbitten wir die Zuſtimmung zur Abänderung der gegen⸗ Der beſtehende Bebauungsplan für den genann⸗ ten Platz iſt in notwendiger Anlehnung an frühere Eigentumsgrenzen aufgeſtellt. Dieſe Eigentums⸗ grenzen haben ſich verändert, ſo daß auch eine Reviſion des Bebauungsplans möglich erſcheint. Der gegenwärtige Bebauungsplan nimmt dem Platze den Eindruck der Geſchloſſenheit und raubt damit der Bebauung die äſthetiſche Wirkung. Es beſtehen namentlich an dem Zuſammenlauf des Kaiſerdammes und der Reichsſtraße, ſowie des Kaiſerdammes und der Ahornallee ſehr ſchmale Baufronten, die keine Verbindung des Platz⸗ ganzen herſtellen. Ferner iſt die aus dem älteſten Bebauungsplan übernommene kreisbogenförmige Abrundung auf der ſüdöſtlichen Seite des Platzes gleichfalls geeignet, die einheitliche Abſchluß⸗ wirkung des Platzes zu zerſtören. Es iſt deshalb nach eingehenden Vorarbeiten des Stadtbaurats für den Hochbau durch Anfertigung eines Schau⸗ bildes der Plan zur Abänderung der Fluchtlinien vom Stadtbaurat für den Tiefbau aufgeſtellt, der durch den dem Fluchtlinienplan beigegebenen Bericht, auf den wir uns beziehen, erläutert wird. Die Ausführung des Fluchtlinienplanes er⸗ fordert erhebliche Mittel. Dieſe ſind für die bloße Platzausgeſtaltung auf 292 000 ℳ veranſchlagt. Grunderwerbskoſten ſind in dieſem Betrage nicht einbegriffen. Einen Antrag auf Ausführung des veränderten Fluchtlinienplanes werden wir erſt einbringen, nachdem wir mit den Anliegern über die Aufbringung der Koſten und über die Abtretung der Grundflächen verhandelt haben. Wir werden unſere Anträge vor förmlicher Feſt⸗ ſetzung der Fluchtlinien ſtellen und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung Gelegenheit geben, zu dem Verlauf der Sache Stellung zu nehmen. Zur Sicherſtellung dieſer Mitwirkung ſchlagen wir die Beſchlußfaſſung zu 2 vor. Mit unſerem Antrage zu 1 folgen wir einem Beſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation, die gleich⸗ zeitig beſchloſſen hat, die Koſten der Ausführung der Fluchtlinienänderung den beteiligten Grund⸗ beſitzern aufzuerlegen. Die Verfolgung der An⸗ regung über die Koſtenaufbringung wird durch den Antrag 2 umfaßt. 2 Charlottenburg, den 17. Juni 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr Maier. IX E 803. Druckſache Nr. 193. Vorlage betr. Tarif der Entwäſſerungsanſchluß⸗ koſten. Urſchriftlich mit Akten Fach 25 Nr. 8 Band 2 und 4 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem abgedruckten abgeänderten Tarif der Einzelpreiſe für Arbeiten und Lieferungen bei Ausführung der Haus⸗ und Dachwaſſer⸗ ableitungen wird zugeſtimmt. Die Stadtverordnetenverſammlung ſtimmt für die Zukunft einer vom Magiſtrgt vor⸗ zunehmenden Feſtſetzung des Tarifs für die Arbeiten und Lieferungen bei Ausführung der Haus⸗ und Dachwaſſerableitungen zu, 2. wärtig beſtehenden Fluchtlinien des Reichskanzler⸗ platzes. ſofern die Feſtſetzung nach Maßgabe des