366 der faulen Spree ſteht für die beiden Kirchenge⸗ gereicht. Es empfiehlt ſich, dem Entwurf unter den meinden St. Nikolai und St. Marien ein Vorkaufs⸗ recht eingetragen. Die rechtliche Natur dieſes vor mehr als 100 Jahren begründeten Vorkaufsrechts iſt äußerſt zweifelhaft; jedenfalls iſt es nicht ausge⸗ ſchloſſen, daß uns aus ſeinem Beſtehen im Falle einer Veräußerung von Teilen des Grundſtücks Schwierigkeiten erwachſen. Wir halten es daher für wünſchenswert, daß es im Grundbuch gelöſcht wird. Wegen der Löſchung iſt mit den beiden Kirchengemeinden verhandelt worden und dieſe haben ſich bereit erklärt, gegen Zahlung einer Ent⸗ ſchädigung von 3 000 ℳ in die Löſchung zu willigen. In Übereinſtimmung mit der Deputation für die Waſſerwerke erachten wir die Ablöſungsſumme von 3 000 ℳ für angemeſſen; eine Ermäßigung der Forderung iſt von den beiden Kirchengemeinden nicht mehr zu erwarten, nachdem ſie zuerſt mehr als den dreifachen Betrag gefordert hatten. Wir beantragen, den Betrag aus laufenden Mitteln der Waſſerwerke zu bewilligen. Charlottenburg, den 24. Juni 1909. Der Magiſtrat. Matting. Dr Maier. IIIe 255. Seydel. Druckſache Nr. 208. Vorlage betr. Neuanordnung der Endhalteſtelle der Straßenbahn am Bahnhof Zoologiſcher Garten. Urſchriftliſch mit den Akten Fach 7 Nr. 41 Band III und IV an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Stadtverordnetenverſammlung erklärt ſich mit der Neuanordnung der Endhalteſtelle der Straßenbahn am Bahnhof Zoologiſcher Garten nach Maßgabe der abgedruckten Be⸗ dingungen einverſtanden. In unſerer Vorlage über die Regulierung der Joachimsthaler Straße zwiſchen Hardenberg⸗ ſtraße und Stadtbahnpfeiler 19 vom 22. Mai d. I. — (IX D 836) — Druckſache Nr. 161 — hatten wir bereits darauf hingewieſen, daß es ſich mit Rückſicht auf die etwaige Beibehaltung der Endhalteſtelle der Straßenbahn empfehle, die Regulierung des Straßenteils nach dem aufgeſtellten Entwurf B auszuführen. Eine endgültige Entſcheidung konnte damals noch nicht getroffen werden, weil die Ver⸗ handlungen mit der Polizei wegen der Endhalte⸗ ſtelle der Straßenbahn noch nicht beendet, Anträge der Straßenbahn bei uns auch noch nicht geſtellt waren. In der Beſprechung vom 26. v. M., die im Polizei⸗Präſidium in Berlin ſtattfand und an der u. a. auch Vertreter des hieſigen Polizei⸗ Präſidiums, der Eiſenbahndirektion, der Tier⸗ gartenverwaltung und der Straßenbahngeſellſchaft teilgenommen haben, iſt ein Einverſtändnis dahin erzielt worden, daß der Ausführung der Regulierung der von der Stadtgemeinde aufgeſtellte Entwurf B zugrunde gelegt und die Endhalteſt elle der Straßen⸗ bahn vorläufig beibehalten werden ſoll. Bei der Dringlichkeit der Sache — mit den Regulierungs⸗ arbeiten ſoll bereits Mitte Juli begonnen werden — hat die Straßenbahngeſellſchaft den Blatt 7 Band I1v befindlichenEntwurf für dieNeuanordnung der Gleis⸗ anlagen der Endhalteſtelle zur Genehmigung ein⸗ unten abgedruckten Bedingungen zuzuſtimmen. Nach dieſen Bedingungen hat die Straßenbahn⸗ geſellſchaft u. a. einen Beitrag von 30 000 ℳ zu den Regulierungskoſten zu leiſten, d. ſ. die Koſten der Regulierung für die halbe Breite der Straße in Länge der Straßenbahngleiſe. Außerdem hat die Gefellſchaft die üblichen Abgaben nach Maß⸗ gabe des Hauptvertrages zu entrichten und die zurzeit nur verſuchsweiſe bis zur Leibnizſtraße verlängerte Straßenbahnlinie 75 auch nach Ablauf der Probezeit bis zur Leibnizſtraße zu führen. Die der Straßenbahngeſellſchaft geſtellten Bedingungen ſind als angemeſſene Gegenleiſtung für die Geſtattung der Endhalteſtelle am Bahnhof Zoologiſcher Garten zu erachten. Charlottenburg, den 24. Juni 1909. Der Magiſtrat. Matting. Dr Maier. IX D 1022. Bedingungen für die Neuanordnung der Endhalte⸗ ſtelle der Straßenbahn am Bahn⸗ hof 3oologiſcher Garten⸗ 1. Die Genehmigung zur Herſtellung der auf dem zum Antrage vom 14. Juni d. I. gehörigen Plan dargeſtellten Gleis⸗ und Oberleitungsanlagen wird vorbehaltlich der polizeilichen Zuſtimmung, der Rechte Dritter erteilt mit der Maßgabe, daß, ſoweit anderes nachſtehend nicht beſtimmt iſt, der zum Antrage gehörige Entwurf der Ausführung zugrunde gelegt werden muß. 2. Die Genehmigung gilt für den Zeitraum bis zum 30. September 1937, jedoch mit dem aus⸗ drücklichen Vorbehalt, daß innerhalb dieſer Zeit der Magiſtrat Charlottenburg berechtigt iſt, die Genehmigung für den Fall zurückzuziehen, daß dieſe Maßnahme aus Verkehrsrückſichten geboten erſcheint. Die Entſcheidung darüber, ob der für den Widerruf der Genehmigung vorbehaltene Grund vorliegt, ſteht allein dem Magiſtrat von Charlotten⸗ burg zu. Im Falle der Aufhebung der Geneh⸗ migung iſt die Weſtliche Berliner Vorortbahn verpflichtet, die für den Betrieb der Endhalte⸗ ſtelle dienenden Gleis⸗ und Oberleitungsanlagen binnen 6 Monaten nach erfolgter Aufforderung zu entfernen. Die Wiederherſtellung der Straßen und deren Befeſtigung erfolgt in dieſem Falle nach den Beſtimmungen des Magiſtrats und durch deſſen Organe auf alleinige Koſten der Straßenbahn. 3. Mit Rückſicht darauf, daß die für die End⸗ halteſtelle in Anſpruch zu nehmende ſtraßen⸗ mäßige Anlage als eine in bezug auf die öffentlich rechtliche Unterhaltungspflicht der Stadtgemeinde unterſtehende Straße gegenwärtig nicht angeſehen werden kann, erkennt die Straßenbahngeſellſchaft ausdrücklich an, daß die Beſtimmungen des Klein⸗ bahngeſetzes, ſoweit dieſe das Verhältnis zwiſchen dem öffentlich rechtlichen Wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen und dem Straßenbahnunternehmer regeln, auf die zum Betriebe der Endhalteſtelle dienenden Gleis⸗ und Oberleitungsanlagen keine Anwendung finden. 4. Zu den Koſten der erſten Einrichtung, Be⸗ feſtigung und Entwäſſerung der neu anzulegenden Straße und zu den Koſten, die infolge der Anderung