—— 372 belegenen Terrain diejenige Parzelle, welche auf dem überreichten Lageplan mit den Buchſtaben a. b. , d,. e, f, a umſchrieben iſt, an die offene Handelsgeſellſchaft Carl Friedenthal und Marcuſe, Atelier für Architektur und Bauausführungen. Der Lageplan iſt von uns vollzogen. Er ſoll der erſten Ausfertigung dieſes Angebots beigefügt werden. Die verkaufte Parzelle hat angeblich einen Flächeninhalt von 139,31 Quadratruten. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Parzelle nicht auf. § 2. Der Kaufpreis iſt auf 317 400 ℳ, in Worten: Dreihundertſiebzehntauſend Vierhundert Mark feſt⸗ geſetzt und wird wie folgt belegt: Käufer verpflichtet ſich, binnen einer Woche von heute an auf den Kaufpreis 32 000 ℳ zu zahlen. Der Reſt des Kaufgeldes mit 285 400 ℳ wird der Käuferin geſtundet. Die Käuferin verpflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom 1. Juli 1909 ab mit jährlich 4 Prozent, in vierteljährlichen an den Kalenderquartalerſten fälligen Nachtragsraten zu verzinſen. Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. Oltober 1912 ohne Kündigung fällig ſein. Die Verkäuferin iſt berechtigt, ſchon vor dem gedachten Termine die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht inner⸗ halb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ ſteigerung über die verkaufte Parzelle ein⸗ geleitet wird, oder wenn der jedesmalige Eigentümer der Parzelle in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zah⸗ lungen einſtellt, wenn die Käuferin nicht innerhalb eines Monats nach den in § 6 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Die Käuferin iſt berechtigt, das geſamte Kauf⸗ geld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt die Käuferin mit der erkauften Parzelle Hypothek, und bewilligt und beantragt die Eintragung der⸗ ſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungsmodalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Die Käuferin unterwirft ſich und ihre Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihr erkaufte Parzelle und in ihr ſonſtiges Ver⸗ mögen in der Weiſe, daß die Zwangsvollſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Die Käuferin bewilligt, daß ſich die Gläubigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausferti⸗ gungen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bzw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar, ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird be⸗ willigt und beantragt. Die Käuferin bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypotheken⸗ brief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. 1⁰ § 3. Stellt ſich bei Beſchaffung des erforderlichen Kataſtermaterials heraus, daß die erkaufte Par⸗ zelle an Bauland einen größeren oder geringeren Flächeninhalt hat, als den im § 1 angegebenen, ſo erhöht oder vermindert ſich der Kaufpreis nach einem Einheitsſatz von 2500 ℳ für die Quadrat⸗ rute des ermittelten Mehr⸗ oder Mindermaßes. Für die Berechnung kommt nur der vom ſtädtiſchen Vermeſſungsamt Charlottenburg feſtgeſtellte tat⸗ ſächliche Flächeninhalt in Betracht. Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auf⸗ laſſung geſtattet, und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grundſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin der Käuferin erlaubt, ſich in den Be⸗ ſitz des Grundſtücks zu ſetzen. — § 5. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grundſchulden iſt, bzw. daß dieſe gleichzeitig mit der Auflaſſung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſte⸗ rung und Kanaliſation der Straßen (Anlieger⸗ beiträge) weder von der Käuferin noch von ihren Rechtsnachfolgern erfordert werden. Hierzu ge⸗ hören auch die auf Grund des § 9 des Kommunal⸗ abgabengeſetzes feſtgeſetzten Koſten zur Verbreite⸗ rung der Bismarckſtraße. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straße. § 6. Die Käuferin verpflichtet ſich, auf der er⸗ kauften Parzelle ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 15. Oktober 1909 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt oder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß die Käuferin an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt die Käuferin ver⸗ pflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auflaſſung erfolgt und die Bauerlaubnis er⸗ teilt ſein wird, zu beginnen. Die Käuferin verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſt⸗ wetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Ter⸗ mine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindenris angedauert hat. 7. Falls Käuferin ihren Verpflichtungen aus § 6 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginns nicht nachkommt, verpflichtet ſie ſich, eine Vertrags⸗ ſtrafe von 14 000 ℳ an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo erhöht ſich die Vertragsſtrafe um 14 000 ℳ für jedes angefangene folgende Jahr. Zur Sicherheit für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt die Käuferin eine Sicherungs⸗ hypothek von 42 000 ℳ für die Stadtgemeinde Char⸗