—— 373 — lottenburg unmittelbar hinter der Reſttaufgeld⸗ hypothek einzutragen. Letztere iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherungshypothet zu willigen, ſobald die Käuferin den Bau bis zur Vollendung der Parterrebalken⸗ anlage gefördert hat. § 8. Die Käuferin verpflichtetſich, in dem zu errichten⸗ den Neubau Wohnungen nicht unter 9 Zimmern nebſt Badezimmer ausgenommen im Erdgeſchoß, in welchem der Regel nach Wohnungen nicht unter 3 Zimmern nebſt Badezimmer, in keinem Falle jedoch mehr als 2 Wohnungen mit 2 Zimmern nebſt Badezimmer angelegt werden dürfen. Ab⸗ weichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlotten⸗ burg zuläſſig. Die Käuferin verpflichtet ſich ferner, die Faſſade des nach § 6 zu errichtenden Wohnhauſes dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen des Ma⸗ giſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Ein⸗ fluß; derſelbe hat ſich innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſade über dieſe zu äußern: der Entwurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht beanſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt der Käuferin etwaige Abänderungswünſche des Magiſtrats nicht zugegangen ſind. §. 9. Die Koſten und Stempel des Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragung ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt die Käuferin. § 10. Der Käuferin ſind die auf dem Grundſtück eingetragenen Hofgemeinſchaften bekannt. Sie übernimmt dieſelben. Die Vertragſchließenden ſind verpflichtet, eine Hofgemeinſchaft zwiſchen dem verkauften Grund⸗ ſtück und dem dieſem Grundſtück benachbarten in der Bismarckſtraße 106 belegenen Grundſtück in dem Umfange einzugehen, wie auf dem überreichten Plane durch rot ſchraffierte Flächen angegeben iſt und die Eintragung dieſer Hofgemeinſchaft inner⸗ halb zwei Wochen zu bewilligen und zu beantragen, ſobald dies einer der Vertragſchließenden verlangt. § 11. Käuferin iſt verpflichtet, den an die Linie a, k angrenzenden Hof im weſentlichen als Garten anzulegen und von dem Hofe der Nachbarparzelle, ſoweit dies polizeilich zuläſſig iſt, durch ein Draht⸗ gitter, welches einſchließlich des Sockels zwei Meter Höhe hat, zu trennen, auf dieſem Hofe keine Teppichklopfſtange anzubringen und auf dem Grundſtück überhaupt weder Pferdeſtälle noch gewerbliche Anlagen anzulegen, durch welche ruhe⸗ ſtörender Lärm oder üble Gerüche erzeugt werden. dDdieſe Verpflichtung ſoll durch Eintragung ſichergeſtellt werden. Verkäuferin wird die gleichen Verpflichtungen dem Käufer der an die Linie a, f angrenzenden Nach⸗ barparzelle auferlegen. Wir halten uns an dieſen Vertragsantrag bis zu m 15. Juli 1909 gebunden. Dieſes Protokoll iſt den Erſchienenen vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt unter⸗ ſchreiben. Carl Friedenthal. Carl Marcuſe. Wilhelm Bading. Nr. 823 des Notariats⸗Regiſters pro 1909. Verhandelt Berlin, den 21. Juni 1909. Vor dem unterzeichneten zu Berlin wohn⸗ haften Notar Juſtizrat Wilhelm Bad in g erſchienen heute von Perſon bekannt 1. der Baumeiſter Herr Karl Friedenthal zu Charlottenburg, Mommſenſtraße Nr. 61 wohn⸗ haft, . 2. der Kaufmann Herr Karl Marcuſe zu Char⸗ lottenburg, Lutherſtraße Nr. 7/8 wohnhaft. Die Erſchienenen geben ihre Erklärungen ab als alleinige Inhaber der zu Charlottenburg domi⸗ zilierenden offenen Handelsgeſellſchaft in Firma Karl Friedenthal und Marcuſe, Atelier für Archi⸗ tektur und Bauausführungen. Die Erſchienenen erklärten: Wir haben namens unſerer Geſellſchaft in dem notariellen Protokoll vom 19. Mai 1909 — Nr. 614 des Regiſters des amtierenden Notars pro 1909 — der Stadtgemeinde Charlottenburg an⸗ getragen, die in dem Protokoll näher bezeichnete an der Bismarck⸗Straße zu Charlottenburg belegene Parzelle in einer angeblichen Größe von 139,31 Quadratruten zum Preiſe von 317 400 ℳ zu kaufen. Im Einverſtändnis mit der Stadtgemeinde Charlottenburg ändern wir namens unſerer Ge⸗ ſellſchaft den § 10 des gedachten Vertragsantrages wie folgt ab. Der Käuferin ſind die auf dem Grundſtück eingetragenen Hofgemeinſchaften bekannt. Sie übernimmt dieſelben. Die Vertragſchließenden ſind verpflichtet, eine Hofgemeinſchaft zwiſchen dem verkauften Grund⸗ ſtück und dem dieſem Grundſtück benachbarten in der Bismarckſtraße 106 belegenen Grundſtück in dem Umfang einzugehen, wie auf dem hiermit übereichten Plane durch rot ſchraffierte Flächen angegeben iſt und die Ein⸗ tragung dieſer Hofgemeinſchaft innerhalb zwei Wochen zu bewilligen und zu beantragen, ſobald dies einer der Vertragſchließenden verlangt. Dieſes Protokoll iſt den Erſchienenen vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt unter⸗ ſchrieben: Carl Friedenthal. Carl Marcuſe. Wilhelm Bading. Druckſache Nr. 216. betr. Anſtellung eines ſtädtiſchen Beamten (Aſſiſtenten). urſchriftlich mit dem Perſonalheft M 144 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, Vorlage ſich über die Anſtellung des Aſſiſtenten a. Pr. Auguſt Mangelsdorf als ſtädtiſchen Beamten