Die vom Provinzialrat feſtzuſetzende Mietsentſchädigung iſt auf 1100 ℳ geſchätzt; ſofern die endgültige Feſtſtellung von dem angenommenen Satze nach oben oder nach unten abweicht, vermindert oder erhöht ſich die Ortszulage — event. Amtszulage — um den entſprechenden Veg. Die Geſamtbezüge der einzelnen Gehaltsklaſſen dürfen hierdurch keine Anderung Aee I. ſoll lauten: Lehrer an den Gemeindeſchulen. 716 Grundgehalt . . 1120 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1400 100. 1100 1 Mietsentſchädigung 800 800 800 §00 800 800 800 800 800 800: 800, Ortszulage. — 300 400 500 600 700 800 900 900 900 900⸗, Alterszulage. — — 200 400 650 20 1100 1300 1500 1700. 1900 „ zuſammen .. 197 2500 0 31)0 15) I I I T T I 7 nach 4 7 10 13 16. 43 22 25 28 % 41. Jahren. Die vom Provingatrat feſtzuſetzende Mietsentſchädigung iſt auf 800 geſchätzt; ſofern die endgültige Feſtſtellung von dem angenommenen Satze nach oben oder nach unten dbweicht, ver⸗ mindert oder erhöht ſich die Ortszulage um den entſprechenden Betrag — vorbehaltlich der Einhaltung der geſetzlichen Vorſchriften über die Höchſ tgrenze der Ortszulage. Die Geſamtbezüge der einzelnen Gehaltsklaſſen dürfen hierdurch teine And erung Ac 2 XII. ſoll lauten: . 9 Lehrerinnen an 9e Gemeinde chulen. r . Grundgehalt . . 960 1200 1200 1200 1200 1200 1200 1260 4200 120% 24210 1 Mietsentſchädigung 550 550 550 550 550 3 550 1480 550 550 35350 550 „ Ortszulage. 250 350 400 450 506 550 600 550 500 450 150 „ Alterszulage. — K 100 200 350 500 550 800: 9590 1100 1250 „ zuſammen . . 1760 2100 2250 240 2600 2800 3000 3100 3200 3300 3450 2 20 vorl. endg. mach 2 10 e 16 19 22. 25 . 31 Fahren. 4K Katt 1442274 angeſtelſt. Die vom Bremnglnnt ſeſguſevende M i e 42 2e en 11 ch 181 i 92 u n 4 iſ 22 350. 4 geſchtt ſofern die endgültige Feſtſtellung von dem angenommenen Satze nach oben oder nach unten abweicht, vermindert oder erhöht ſich die Ort szulage um den entſprechenden Betrag⸗ vorbehaltlich der Einhaltung der geſetzlichen Vorſchriften über die Höchſtgrenze der Ortszulage. Die Gieſ ſamwecice der einzelnen Gehaltsklaſſen dürfen hierdurch keine Anderung erfahren. 7 7 22 XIII. (Handarbeitslehrerinnen an den Gemeindeſchulen). in⸗ 212 Der Beſtimmung über die Mietsentſchädigung iſt zuzuſetzen: 2i e 7 Die Geſamtbezüge der einzelnen Gehaltsklaſſen dürfen vec. lene wae erfahren. XVII. (Lehrer an der obligatoriſchen Fortbildungsſchule) 2 2 8 n Der. Verſammlung wird empfohlen, zu beſchließen::⸗ 3 , „ 2 Der Magiſtrat wird erſucht, den Lehrkräften an den Forbüdnageſchelen die entenſbe Deeſ ent auf ihr . im Aſenlichen chien anzu⸗ * wechnen. v er 4 43 2* 7 NXVIII. foll lauten: 8. — 42 2 2 4ran Kehchen an der masetorleneſe, 2 „ . Anfangsgehalt. 2500 ℳ. ſt v, 40, . . 2500 2700 2900 51%0 300 2f6 9e 370% „3820 1000 4 Bachzn. 7 10 ½ 13u% Iſu. 19 1 23% 25, 28, Jagten. 2 % 8 s 01 27. A 2 ſoll der letzte Satz lauten: 1 2 Ter Kunſt⸗Hochſ c01 4 14 wird 1 E4 zur ve, von 3 Ache , düf das Beſoldungsdienſtalter an erechnet. 4 nr⸗ A 4 iſt für „von der Vollendung einer viärfä „vom Tage des Eintritts in de 2 e, E. Es iſt Feneh 4 Aer Bezieht ein Lehrer öder eine Lehrerin vor der⸗ feſten Anſtellung bereits höhere Bezüge n Stundenhonorar als das Gehalt betrüge, ſo wird das Dienſtalter ſo feſtgeſetzt, daß die An⸗ zuſtellenden ſofort in diejenige Stufe der 41 4147—4 git dem Faeteogenen Stundenhonorar mindeſtens gleichkommt. 2 Der Ausſchuß empfiehlt der Stadtverordnetenverſammlung ſocgende Veſchußfaſſung: 1. Dem vorgelegten Normalbeſoldungsetat für die Leiter, Lehrer und Rehreimr an Gen ſtadtiſchen Schulen in Charlottenburg nebſt den angefligten Ausführungsbeſtimmungen wird mit den in dem Ausſchußbericht vom 25. Juni 1909 — Druckſache Nr. 229 — aufgenommenen Anderungen zugeſtimmt. Gleichzeitig wird beſchloſſen, die Grundſätze für die Gewährung von Familienzulagen auch der Lehrerſchaft gegenüber inſoweit zur Anwendung zn bringen, als nicht beſondere geſetzliche Vorſchriften dem widerſprechen.