Nummer der T.⸗O. Druckſacheſ Die Verſammlung hat beſchloſſen: A. 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, 2) den abgedruckten Zuſtimmungsvertrag mit der Stadtgemeinde Schöne⸗ berg abzuſchließen mit folgenden Anderungen: 3. Abſ. 2 ſoll lauten: „Falls die Verhandlungen mit den Aufſichts⸗ § 18. behörden oder mit der Stadt Berlin oder andere jetzt noch nicht vorauszuſehende Umſtände Anderungen in der Linienführung uſw.“ . Satz 2 ſoll lauten: „Die Zuſtimmung endigt 90 Jahre nach dem Tage, an welchem die ſtaatliche Genehmigung für den Bau und Betrieb der Bahnfortſetzung nach Berlin erteilt iſt.“ . Zeile 9 iſt hinter den Worten „zu betreiben oder“ einzuſchalten: „bauen oder“. 7. Ziffer 1 Zeile 10 iſt hinter den Worten „Gemeinde Schöneberg“ einzuſchalten: „oder der von ihr gemäß § 18 benannte Dritte“. Ziffer 5 Satz 1 ſoll lauten: Sollte ſich ergeben, daß für die Erbauung des Gemeinſchaftsbahnhofes in der durch die beigehefteten Zeich⸗ nungen dargeſtellten Form die behördliche Genehmigung nicht zu erlangen iſt, ſo bleibt die Art der Geſtaltung des gemeinſchaft⸗ lichen Bahnhofs beſonderer Vereinbarung vorbehalten; die durch Ziffer 1 dieſes Paragraphen feſtgeſetzte Berechtigung und Ver⸗ pflichtung zum Bau des Bahnhofs auf gemeinſchaftliche Koſten wird hierdurch nicht berührt. Als Ziffer 7 iſt anzufügen: Für den Fall, daß die Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen die ſtaatliche Ge⸗ nehmigung, ſei es auch nur unter Vorbehalt der Zuſtimmung der Wegeunterhaltungspflichtigen, zum Bau und Betriebe eines dritten und vierten Gleiſes der beſtehenden Untergrundbahn unter Umgehung des Nollendorfplatzes erlangt, hat die Stadtgemeinde Charlottenburg das Recht, einem von der Stadtgemeinde Schöne⸗ berg oder von einem gemäß § 18 benannten Dritten betriebenen Bau eines Gemeinſchaftsbahnhofes am Nollendorfplatz zu wider⸗ ſprechen. Der Widerſpruch iſt ſpäteſtens in dem Planfeſtſtellungs⸗ verfahren für den Gemeinſchaftsbahnhof geltend zu machen. Auf den Widerſpruch Charlottenburgs hat Schöneberg oder der von ihr gemäß § 18 benannte Dritte nach ihrer Wahl entweder den Bau des Gemeinſchaftsbahnhofes zu unterlaſſen oder den Bau desſelben auf eigene Koſten auszuführen. Wird der Bahnhof auf eigene Koſten der Gemeinde Schöneberg oder eines von ihr benannten Dritten ausgeführt, ſo bleiben der Stadtgemeinde Charlottenburg oder dem von ihr gemäß § 18 benannten Dritten unter der in dieſem Vertrage feſtgeſetzten Koſtenbeteiligung die Rechte zum Anſchluß einer Bahn durch die Kleiſtſtraße nach Maßgabe der Vorſchriften dieſes Vertrages vorbehalten. Abſatz 2 iſt zu ſtreichen. b) der von Schöneberg beantragten Streichung der giffer 6 des § 17 des Vertrages zuzuſtimmen, in welchem Falle die vorſtehend zu § 17 Ziffer 7 beſchloſſene Zuſatzbeſtimmung die Nr. 6 erhätt, wobei ſodann jedoch folgender fernerer Zuſatz anzufügen iſt: Das gleiche Recht hat die Gemeinde Charlottenburg mit den⸗ ſelben Rechtsfolgen, wenn die Gemeinde Schöneberg gegenüber der Gemeinde Wilmersdorf oder Dahlem oder einem von ihnen durch Zuſtimmungserteilung benannten Dritten ſich bereit erklärt, einer aus Wilmersdorf bzw. Dahlem oder aus beiden Gemeinden kommen⸗ den Bahn auf einem andern Wege als durch die Kleiſtſtraße und am 4 . atz den Anſchluß an ihre Bahn zu gewähren, oder wenn für einen Anſchluß an die Schöneberger Bahn mit einer anderen Linienführung als durch die Kleiſtſtraße die ſtaatliche Genehmigung, ſei es auch nur unter Vorbehalt der Auſatnteng der Gemeinde Schöneberg, erteilt wird, ) die im § 6 vorbehaltenen Erwerbsrechte auszuüben. 2. Die aus der Ausübung der im § 6 des Vertrages eingeräumten Erwerbsrechte entſtehenden Grunderwerbskoſten ſind zunächſt vorſchußweiſe zu verausgaben. Die Entſcheidung über die endgültige Deckung bleibt einem Gfe beſchluſſe vorbehalten. 2 2