—— 395 — Dorlagen für die Ktadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 234. Vorlage betr. a) Zuſtimmung Charlottenburgs zur Schöne⸗ berger untergrundbahn bis zum Nollen⸗ dorfplatz, b) Prozeßvergleich mit Schöneberg wegen Grund⸗ waſſerzuführung. urſchriftliſch mit den Akten Fach 21 Nr. 22 nebſt Beiakten Fach 38 Nr. 133 und Heft 15 Band II1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage zu beſchließen: a) Der Gemeindebeſchluß vom 30. Juni/1. Juli 1909 wird aufgehoben. p) Der Magiſtrat wird ermächtigt, den abge⸗ druckten Vertrag mit der Stadtgemeinde Schöneberg betreffend die Einräumung einer Grundgerechtigkeit zur Benutzung des Char⸗ lottenburger Grund und Bodens in der ſüdlichen Motzſtraße und auf dem Nollendorf⸗ „platz durch die Schöneberger Untergrundbahn abzuſchließen. c) Dem abgeſonderten Abſchluß eines Vergleichs mit der Stadtgemeinde Schöneberg in der Streitſache wegen Einführung von Grund⸗ waſſer in die Charlottenburger Kanaliſation auf der im Gemeindebeſchluß vom 24. /30. Juni 1909 feſtgeſetzten Grundlage wird zu⸗ geſtimmt. Auf Grund übereinſtimmender Beſchlüſſe der beiden Magiſtrate von Schöneberg und Charlotten⸗ burg waren nach ſchwierigen und eingehenden Ver⸗ handlungen die Entwürfe zu den drei Verträgen betr. Untergrundbahnen, Grenzregulierung und Prozeßvergleich aufgeſtellt worden, die mit unſerer Vorlage vom 14. Juni 1909 (Druckſache Nr. 171) der Stadtverordnetenverſammlung unterbreitet und gleichzeitig vom Magiſtrat Schöneberg der dortigen Stadtverordnetenverſammlung vorgelegt worden waren. In dem Untergrundbahnvertrage handelte es ſich um die Zuſtimmung zur Benutzung der auf Charlottenburger Gemeindegebiet belegenen Teile des Nollendorfplatzes und der ſüdlichen und nör d⸗ lichen Motzſtraße durch eine von Schöneberg geplante Untergrundbahn mit einem Gemein⸗ ſchaftsbahnhof auf dem Nollendorfplatz. Mehreren von dem Schöneberger Stadtverordnetenausſchuß geäußerten Wünſchen haben wir trotz der unter den Magiſtraten bereits erzielten Einigung bis auf die gleichfalls geforderte Streichung des § 17“ des Untergrundbahnvertrages bereitwilligſt Folge ge⸗ geben. Der Ausſchuß der hieſigen Stadtverordneten⸗ verſammlung ſowie dieſe ſelbſt in ihrem Beſchluſſe vom 30. Juni haben aber auch der Streichung des § 17 zugeſtimmt, allerdings unter der Bedingung, daß der von der Stadtverordnetenverſammlung beſchloſſene Zuſatz durch Schöneberg angenommen würde, der ſich für Charlottenburg naturgemäß aus dem Wegfall des § 17“ zum Schutze gegen die Inanſpruchnahme zur Aufwendung der Hälfte der Koſten für den Gemeinſchaftsbahnhof (½ von 4 Millionen d. i. 2 Millionen ℳ) ohne Gegen⸗ leiſtung unerläßlich ergab. Hierauf aber wollte der Magiſtrat Schöneberg nicht eingehen. Obgleich ſich — bei unſerer von vornherein kundgegebenen loyalen Abſicht, eine Verſtändigung zuſtande zu bringen und das Schöneberger Projekt nach Kräften zu fördern — auch über dieſen Punkt ſchließlich eine Einigung hätte erzielen laſſen, brach Schöneberg die weiteren Verhandlungen ab und ſtellte vielmehr am 3. Juli beim Bezirksausſchuß in Potsdam den Antrag auf Ergänzung unſerer Zuſtimmung zur Benutzung unſerer Straßen, nun aber für eine Bahn, die bis dahin noch gar nicht Gegenſtand ab⸗ ſchließender Verhandlungen geweſen war, nämlich für eine Untergrundbahn durch die ſüdliche Motz⸗ ſtraße bis zum Nollendorfplatz ohne Gemein⸗ ſchaftsbahnhof. Es iſt darauf in Preſſeäußerungen neben anderen Unrichtigkeiten behauptet worden, Char⸗ lottenburg habe die von Schöneberg verlangte Zuſtimmung in aller Form verweigert, und dies habe Schöneberg veranlaßt, ſchleunigſt den Er⸗ gänzungsantrag zu ſtellen. Aus dem geſchilderten Gange der Verhandlungen erhellt ohne weiteres das Unwahre dieſer Behauptungen. Wir legen Gewicht darauf, gegenüber dieſen in der Preſſe gegen Charlottenburg erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfen eine Klarſtellung der tatſächlichen Vor⸗ gänge zu geben, wie wir es getan haben. Wir bemerken ferner dazu, daß wir auch in der Verhand⸗ lung vor den Kommiſſaren des Bezirksausſchuſſes am 16. Juli d. I. die Vertreter von Schöneberg veranlaßt haben, in bezug auf den Wortlaut des Schöneberger Ergänzungsantrages, der uns in ſeiner eigentlichen Abſicht in der angegebenen Richtung nicht ganz zweifelsfrei zu ſein ſchien, eine Erklärung dahin abzugeben, daß Schöneberg in ſeinem Ergänzungsantrage nicht beabſichtigt habe, Charlottenburg die Schuld an der einge⸗ tretenen Verzögerung beizumeſſen, und daß der Schöneberger Magiſtrat der in der Tagespreſſe gegebenen Darſtellung, Charlottenburg habe in aller Form die Zuſtimmung verweigert, durchaus fernſtehe und dieſe Veröffentlichung lebhaft be⸗ dauere.