—— 396 —— Auf Grund eines in der Sitzung des Magiſtrats lottenburg die Feſtſtellungsklage zurück, ohne Auf⸗ am 15. Juli (zu der infolge telegraphiſcher Mittei⸗ lung der Sachlage der unterzeichnete Oberbürger⸗ meiſter ſowie Bürgermeiſter Matting aus ihrem Urlaub hierhergeeilt waren), gefaßten Beſchluſſes haben wir gegen die 2 Schöneberg die negative Feſtſtellungsklage betreffend Unter⸗ laſſung der Benutzung des unter der Straßen⸗ oberfläche befindlichen Erdkörpers der Motzſtraße und des Nollendorfplatzes zum Zwecke der Her⸗ ſtellung des Untergrundbahntunnels angeſtrengt. Dieſe Sache ſchwebt z. Zt. bei der Ferienkammer des Landgerichts I1 Berlin. Nach dem mit einem ganz außerordentlichen Maß von Beſchleunigung geforderten Schriftſatz⸗ wechſel im Ergänzungsverfahren beraumte der Bezirksausſchuß Termin zur Aufklärung des Streit⸗ verhältniſſes auf den 16. Juli an, in dem wir den Antrag geſtellt haben, das Verfahren als unzuläſſig zu erklären, da u. E. nur das Enteignungsverfahren Platz greifen könne. Auf Grund einer auf unſeren weiteren Antrag unter Zuziehung der Parteien anberaumten münd⸗ lichen Verhandlung hat ſodann der Bezirksausſchuß am 20. Juli d. I. folgenden Teilbeſchluß gefaßt: Soweit bei der Ausführung und dem Be⸗ triebe der von der Stadtgemeinde Schöneberg projektierten Untergrundbahn von der Haupt⸗ ſtraße nach dem Nollendorfplatze innerhalb der Gemarkung Charlottenburg Teile öffent⸗ licher Wege benutzt werden ſollen, wird die Zuſtimmung der aus Gründen des öffent⸗ lichen Rechts wegeunterhaltungspflichtigen Stadtgemeinde Charlottenburg zu dieſer Be⸗ nutzung ergänzt. Die Feſtſetzung eines Entgelts für dieſe Zuſtimmung gemäß § 6 Abſ. 3 des Kleinbahn⸗ geſetzes bleibt einem beſonderen Verfahren vorbehalten. Gegen dieſen Beſchluß haben wir (unter Mit⸗ wirkung des vom Urlaub hierherzurückkehrenden Stadtſyndikus Dr. Maier) friſtgerecht das Rechts⸗ mittel der Beſchwerde an den Provinzialrat ein⸗ gelegt, bei dem das Verfahren z. 3. noch ſchwebt. Wegen der in Reſt verbliebenen Feſtſetzung des Entgelts für die Zuſtimmung würde ſich der Be⸗ zirksausſchuß und ev. auch der Provinzialrat in einem beſonderen Verfahren noch einmal mit der Sache zu befaſſen haben. Inzwiſchen ſind wir, um einem vom Magiſtrat Schöneberg geäußerten Wunſche entgegenzukommen und wiederum in der bereitwilligſten Abſicht, eine Verſtändigung herbeizuführen, mit dieſem in Einigungsverhandlungen über das Projekt bis zum Nollendorfplatz getreten, die zu dem abgedruckten Vertragsentwurf geführt haben. Als Gegenleiſtung iſt nunmehr nicht die in dem erſten Vertrags⸗ entwurfe zwiſchen den beiderſeitigen Magiſtraten vereinbarte entſchädigungs⸗ und bedingungsloſe Umgemeindung der ſogenannten Schöneberger Wieſen vorgeſehen, ſondern es iſt beſtimmt, daß bezüglich der Gegenleiſtung weitere Verhandlungen geführt werden ſollen (§ 5). Falls die Verhand⸗ lungen innerhalb dreier Jahre nach Abſchluß des Vertrages zu einer Einigung nicht führen ſollten, wird die Gegenleiſtung im ordentlichen Rechtswege entweder nach den Grundſätzen des Enteignungs⸗ rechts oder unter Anwendung allgemeiner Rechts⸗ ſätze nach dem Urteil der Gerichte feſtgeſetzt. Schöneberg zieht den Ergänzungsantrag, Char⸗ gabe der beiderſeitigen grundſätzlichen Rechts⸗ auffaſſung (§ 4). Im übrigen nehmen wir auf den abgedruckten Vertragsentwurf Bezug. Wir erſuchen, einem Beſchluſſe der Tiefbaudeputation folgend, unſeren Anträgen zuzuſtimmen. Bei der Dringlichkeit der Untergrundbahn⸗ Sache haben die Verhandlungen auf die früher als einheitliche Vereinbarung geltende Grenz⸗ regulierung nicht ausgedehnt werden können. Wir werden die Verhandlungen jedoch umgehend wieder aufnehmen und über deren Erfolg demnächſt eine beſondere Vorlage machen. Den Vergleichsvorſchlag in der Streitſache gegen Schöneberg wegen der Einführung von Grundwaſſer in die Charlottenburger Kanaliſation haben die Gemeindekörperſchaften in Schöneberg angenommen. In üÜbereinſtimmung mit der Kanaliſationsdeputation haben wir beſchloſſen, auch dieſen Vergleich aus der genannten einheitlichen Vereinbarung auszuſondern und empfehlen die Zuſtimmung dazu in der Erwartung, daß unſer dadurch kundgegebenes erneutes Entgegenkommen die demnächſtigen weiteren Verhandlungen mit Schöneberg erleichtern und das freundnachbarliche Verhältnis zu unſerer Nachbarſtadt, auf welches wir großes Gewicht legen, ſtärken und feſtigen wird. Wir beantragen, in einer außerordentlichen Ferienſitzung beſchließen zu wollen und für den Fall, daß die erſte Verſammlung nicht beſchlußfähig ſein ſollte, ſchon im voraus die Einberufung einer zweiten veranlaſſen zu wollen. Charlottenburg, den 19. Auguſt 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. IX. A. 1257. Vertrag zwiſchen den Städten Charlottenburg und Schöne⸗ berg betreffend den Bau der Schöneberger Unter⸗ grundbahn Hauptſtraße —Nollendorfplatz. Nachdem der zwiſchen beiden Magiſtraten ver⸗ einbarte Vertragsentwurf die Zuſtimmung der beiden Stadtverordnetenverſammlungen nicht ge⸗ funden hat, ſchließen die Gemeinden den folgenden Vertrag: § 1⸗ Die Stadt Schöneberg ſteht im Begriff, eine Bahn von der Hauptſtraße über den Bayriſchen Platz, den Viktoria⸗Luiſe⸗Platz, durch die Motz⸗ ſtraße nach dem Nollendorfplatz zu bauen. Die Stadt Charlottenburg erteilt vorbehaltlich der Rechte Dritter und der kleinbahnbehördlichen Genehmi⸗ gung die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe dieſer Bahn und räumt zugleich, ſoweit ihr Eigen⸗ tum reicht, als Eigentümerin des Straßenlandes der Motzſtraße und des Nollendorfplatzes der Stadt Schöneberg auf dem von der Bahn durchſchnittenen Straßenlande eine Grundgerechtigkeit des Inhalts ein, daß die Stadt Schöneberg den Charlotten⸗ burger Grund und Boden in der Motzſtraße und auf dem Nollendorfplatz in dem durch die klein⸗ bahngeſetzliche Zuſtimmung bezeichneten Umfange für den Bau und Betrieb einer Untergrundbahn benutzen darf. Die Stadt Charlottenburg über⸗ nimmt keine Gewähr dafür, daß ſie im Umfange