— 397 — der kleinbahngeſetzlichen Zuſtimmung zur Ver⸗ fügung als Eigentümerin berechtigt iſt. Es iſt viel⸗ mehr Sache der Gemeinde Schöneberg, entgegen⸗ ſtehende Rechte Dritter zu beſeitigen und ſich das Einverſtändnis dritter Berechtigter zu ſichern. Charlottenburg ſichert ſeine volle Unterſtützung zur Beſeitigung derartiger Rechte zu. Die Stadt Charlottenburg wird das der Ge⸗ meinde Schöneberg eingeräumte Benutzungsrecht, ſoweit es eintragungsfähig iſt, zur Eintragung im Grundbuch der ihr gehörigen Grundſtücke be⸗ willigen. Das Abkommen bezieht ſich lediglich auf die ſtädtiſche Bahn Schönebergs bis zu dem projek⸗ tierten Endbahnhofe auf dem Nollendorfplatz nach dem anliegenden Plane (Anlage 1), nicht auch auf die etwaige Fortſetzung dieſer Bahn über den Nollen⸗ dorfplatz hinaus. § 2. Die §§ 2—5, 7—10, 13, 15, 16, 18 Satz 1 und 2 desjenigen Vertrages, der zwiſchen den Magiſtraten von Charlottenburg und Schöneberg über die Untergrundbahn vereinbart, der aber nicht zum Abſchluß gekommen iſt, finden inſoweit Anwendung, als ſie ſich auf die Bahn bis zum projektierten End⸗ bahnhof auf dem Nollendorfplatz beziehen. Die Beſtimmungen des Vertrages ſind dieſem Ab⸗ kommen als Anlage II beigefügt. An Stelle des § 1 des anliegenden Vertrages tritt § 1 dieſes Ver⸗ trages. § 3. Die Stadt Charlottenburg verpflichtet ſich, un⸗ verzüglich nach Annahme dieſes Abkommens durch die beiderſeitigen Stadtverordnetenverſammlungen den Antrag auf Verlegung des Charlottenburg⸗Ber⸗ liner Kanals in der Motzſtraße beim Magiſtrat Berlin unter Verzicht auf die Zurücknahme zu ſtellen und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, daß die Ver⸗ legung ſofort ausgeführt wird. Auch im übrigen verpflichtet ſich die Stadt Charlottenburg, dem Bau der Schöneberger Bahn kein Hindernis zu bereiten, ſondern erforderlichenfalls an der Be⸗ ſeitigung von Hinderniſſen oder Erſchwerungen mitzuwirken. Charloltenburg verpflichtet ſich ins⸗ beſondere, weder gegen die im Planfeſtſtellungs⸗ antrage vom 19. Mai 1909 und im Nachtrags⸗ ſchreiben vom 28. Juli 1909 dem Herrn Polizei⸗ präſidenten zu Berlin eingereichten Unterlagen, noch gegen die Verlegung der Rohr⸗ und Kabel⸗ leitungen gemäß den am 16. Juli 1909 von Schöne⸗ berg dem Magiſtrat u Charlottenburg übergebenen Plänen irgendwelche Einwendungen zu erheben. § 4. Schöneberg zieht den von ihm gemäß § 7 des Kleinbahngeſetzes geſtellten Ergänzungsantrag zu⸗ rück. Durch die Zurücknahme desſelben ſoll jedoch ebenſowenig wie durch den Abſchluß dieſes Ab⸗ kommens zum Ausdruck gebracht werden, daß Schöneberg etwa ſeine grundſätzliche Anſicht be⸗ züglich der Anwendbarkeit des Ergänzungsver⸗ fahrens aufgäbe. Charlottenburg nimmt die von ihm an⸗ geſtrengte Feſtſtellungsklage unter Verzicht auf den Anſpruch zurück. Durch die Zurücknahme ſoll jedoch ebenſowenig wie durch den Abſchluß dieſes Vertrages zum Ausdruck gebracht werden, daß Charlottenburg ſeine grundſätzliche Rechtsauffaſſung über die Notwendigkeit des Enteignungsverfahrens aufgibt. § 5. Die Vertragſchließenden werden bezüglich der Gegenleiſtung für die Zuſtimmung bzw. die Ge⸗ nehmigung Charlottenburgs zum Bau der Schöne⸗ berger Bahn weitere Verhandlungen führen. Falls die Verhandlungen innerhalb dreier Jahre nach Abſchluß dieſes Vertrages zu einer Einigung nicht führen ſollten, wird die Gegenleiſtung im ordentlichen Rechtswege feſtgeſetzt, und zwar auf Verlangen des Magiſtrats zu Schöneberg nach den Grundſätzen des Enteignungsrechts. Für die Höhe der Gegenleiſtung kommt nur dasjenige Straßenland in Betracht, welches im Eigentum Charlottenburgs ſteht. Falls Charlottenburg innerhalb eines Jahres, vom Datum dieſes Vertrages an gerechnet, Gelände zu Eigentum erwirbt, das von der Schöneberger Untergrundbahn zu Tunnelzwecken benutzt wird, ſo findet auch auf dieſes Gelände der geſamte In⸗ halt dieſes Vertrages entſprechende Anwendung, und inſonderheit iſt auch für dieſes Gelände die Gegenleiſtung an Charlottenburg nach Maßgabe dieſes Vertrages zu bewirken. Schöneberg, Charlottenburg, den Auguſt 1909. den Auguſt 1909. Der Magiſtrat. Der Magiſtrat. Charlottenburg, den 20. Auguſt 1909. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. I. V. Dr. Hubatſch. Druck von Adolf Gertz G. m. b. H., Charlottenburg. ,