gänglich erforderlich iſt und daß die auf mehrere Jahre verteilte Beſchaffung einer ſolchen im In⸗ tereſſe der Wachbereitſchaft nicht durchgeführt werden kann. Nach dem vorliegenden Koſten⸗ anſchlag beträgt der Preis für eine Reſervebatterie 3125 ℳ, vorhanden ſind die bereits in den Etat für 1909 eingeſtellten 780 ℳ, ſo daß noch 2345 zu bewilligen wären, welche dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen ſind. 225 Mit unſerem Antrage entſprechen wir einem Beſchluſſe der Deputation für das Straßenreini⸗ gungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Charlottenburg, den 3. Auguſt 1909. Der Magiſtrat. I. V. Boll. XIVb. 484. Meyer. Druckſache Nr. 238. Vorlage betr. Zahlung von Witwengeld. Urſchriftlich mit Perſonalheft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Das der Witwe des Feuerwehrmannes Adolf Paetow, Klara geb. Ruſſin, zuſtehende Witwengeld für die Monate Oktober 1909 / März 1910 im Betrage von 210 ℳ iſt aus Mitteln des Etatsanſatzes IX—1—2 für 1909 — Ruhelöhne, Witwen⸗ und Waiſengelder uſw. für ehemalige Mannſchaften der Feuer⸗ wehr bzw. deren Hinterbliebenen — an Stelle des für dieſe Zeit nicht mehr zur Auszahlung gelangenden Ruhelohnes für Paetow zu zahlen. Der mit dem 16. September 1907 in den Ruhe⸗ ſtand verſetzte Feuerwehrmann Paetow iſt am 1. Juni 1909 unter Hinterlaſſung einer Witwe ver⸗ ſtorben. Paetow bezog nach Maßgabe des § 2 Abſatz 3 und 4 der Ruhegehalts⸗Ordnung für Feuer⸗ wehrmannſchaften ein Ruhegehalt von 840 jährlich. Für die Monate Juli bis einſchließlich September 1909 hat die Witwe gemäß § 5 a. a. O. das Ruhegehalt erhalten. Da der Feuerwehrmann Paetow ſ. 3. infolge eines in Ausübung des Feuer⸗ wehrdienſtes erlittenen unverſchuldeten Unfalles in den Ruheſtand verſetzt wurde, beträgt das Witwengeld nach § 11 a. a. O. die Hälfte des Ruhe⸗ gehaltes 43 420 ℳ jährlich. Für die Monate Oktober 1909/ März 1910 ſind demnach 210 ℳ erforderlich, die an Stelle des bisher an Paetow zu zahlenden Ruhegehaltes aus der gleichen Etatspoſition zu zahlen ſind. Wir entſprechen mit unſerer Vorlage einem Antrage der Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Charlottenburg, den 3. Auguſt 1909. Der Magiſtrat. I. V. Boll. Meyer. XIVb. 413. Druckſache Nr. 239. Vorlage betr. Abſchluß eines Vergleichs wegen Koſtenerſtattung aus Anlaß eines Peſtfalles. Urſchriftlich nebſt den Akten Fach 17 Nr. 13 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit dem hieſigen Königlichen Polizeipräſidenten einen Vergleich wegen Erſtattung der aus Anlaß des Peſtfalles Sachs gezahlten Entſchädi⸗ gungen für vernichtete oder unbrauchbar gewordene Sachen abzuſchließen. Die er⸗ forderliche Summe von 1430,18 ℳ iſt dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Im Juni 1903 erkrankte im Hauſe Augsburger Straße 20/21 der Dr Milian Sachs an Lungenpeſt. Er wurde nach der Königlichen Charité überführt und verſtarb dort. Die hieſige Polizeiverwaltung hat die Erſtattung der durch den Peſtfall ent⸗ ſtandenen und von ihr vorſchußweiſe verauslagten Koſten im Geſamtbetrage von 2486,45 ℳ von uns gefordert. Wie wir bereits in unſerer Vorlage vom 8. April 1908 — IIIa 35 — (Druckſache Nr. 187) ausgeführt haben, ſind die aus Anlaß dieſes Peſtfalles in Charlottenburg vorgenommenen polizeilichen Maßnahmen als or ts polizeiliche an⸗ zuſehen, deren Koſten der Stadt zur Laſt fallen. Wir haben daher bereits zufolge Gemeindebe⸗ ſchluſſes vom 8./15. April 1908 die ihrer Höhe nach unſtreitigen Erſatzforderungen von 450,50 ℳ für Wohnungsdesinfektionen, für Verpflegung iſoliert geweſener Perſonen uſw. gezahlt. Zur Zahlung der reſtlichen 2035,95 ℳ für vernichtete oder durch die Desinfektion unbrauchbar gewordene Sachen hielten wir uns dagegen nicht ohne weiteres für verpflichtet, weil die Polizei ohne Hinzuziehung des mit der Regreßpflicht belaſteten Kommunal⸗ verbandes die Schäden feſtgeſtellt hatte, und weil wir dieſe Feſtſtellung nicht in allen Punkten als ſachgemäß anerkennen konnten. In unſerer Vorlage vom 8. April v. I. hatten wir den Abſchluß eines Vergleichs mit der Polizei wegen der vorbezeichneten Reſtforderung in Aus⸗ ſicht geſtellt. Die Verhandlungen ſind jetzt zum Abſchluß gelangt; die Polizei hat ſich zum Abſchluß eines Vergleichs bereit erklärt, dem nachſtehende Erwägungen zugrunde liegen. Die fraglichen Schadenerſatzforderungen laſſen ſich in folgende 3 Gruppen zerlegen: 1. ſolche Forderungen, deren Höhe durch gerichtliche Sachverſtändige oder Taxatoren ermittelt iſt, 2. ſolche Forderungen, über die Rechnungen von Handwerkern vorliegen und 3. ſolche Forderungen, deren Höhe in keiner Weiſe belegt iſt, vielmehr auf der einſeitigen Schätzung der Beſchädigten beruhen. 5 Die unter Gruppe 1 fallenden Forderungen belaufen ſich auf 471,05 ℳ. Wir glauben, daß dieſe Forderungen in voller Höhe anzuerkennen ſind, weil ſie durch ein einwandfreies Abſchätzungs⸗ verfahren feſtgeſtellt ſind. Ebenſo ſteht einer An⸗ erkennung der Forderungen zu Gruppe 2 im Be⸗ trage von 353,35 ℳ u. E. nichts im Wege, weil uns die Rechnungen der Handwerker, die ihrer Höhe nach zu keinem Bedenken Anlaß geben, vorgelegen haben. Die Preiſe der hauptſächlichſten Ausgaben zu dieſer Gruppe mit 315 ℳ ſind außerdem durch einen gerichtlichen Sachverſtändigen für angemeſſen erachtet worden.