—— 407 — . Der frühere Abſatz b erhält als Abſatz d —.4 2 15 % ür Tagesſtän ände darf, ſoweit es ſich nicht um Buden handelt, nur derjenige Raum zur Berechnung kommen, welcher uſw. wie bisher. Als neuer Abſatz e iſt einzufügen: Iſt ein Monatsſtand eine Stunde nach der für den Beginn des Marktes feſt⸗ geſetzten Zeit nicht eingenommen, ſo kann er für den betreffenden Markttag als Tagesſtand anderweit vergeben und für ihn das tarifmäßige Standgeld er⸗ hoben werden, ohne daß dem Inhaber des Monatsſtandes ein Anſpruch auf das Standgeld oder auf Erſtattung deſſelben zuſteht. 5 Der frühere Abſatz e bleibt als Abſatz f beſtehen. Seit dem Erlaß des Standgeldtarifes vom 2. Februar 1880 — den Akten vorgeheftet — haben ſich die Verhältniſſe auf den hieſigen Wochenmärkten infolge der Ausdehnung und des größeren Beſuches der Märkte derart verändert, daß die Erhebung des Marktſtandgeldes nach dem beſtehenden Tarif je länger je mehr zu Schwierig⸗ keiten und Meinungsverſchiedenheiten zwiſchen den Markthändlern und dem Marktpächter geführt haben, die eine den neuen Verhältniſſen Rechnung tragende Ergänzung der Bemerlungen zu dem Tarif als dringend notwendig erſcheinen laſſen. Nachdem bereits im Jahre 1903 auf Grund einer Beſchwerde über die Art der Berechnung des von den Händlern eingenommenen Raumes eine ergänzende Erläuterung der Bemerkungen zum Tarif vor⸗ genommen worden iſt, ſehen wir uns infolge neuerdings teils von den Händlern, teils von dem Marktpächter erhobener ähnlicher Beſchwerden ver⸗ anlaßt, die aus dem vorſtehenden Antrage er⸗ ſichtlichen durchgreifenden Anderungen der Be⸗ merkungen vorzuſchlagen. Um nämlich den die Ruhe und Sicherheit der Straßen gefährdenden Andrang der Händler zu den Markttagen zu vermeiden, hat die Marktpolizei ſich genötigt geſehen, ſoviel Händlern, als auf den Märkten Platz haben, beſtimmte Stände dauern d anzuweiſen. Sie führt außerdem eine Bewerberliſte, nach deren Reihenfolge diejenigen Händler, welche um einen Marktſtand nachgeſucht, aber wegen Platzmangels einen ſolchen nicht er⸗ halten haben, zu etwa freiwerdenden Ständen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt nun aber nicht ſchon dann, wenn einer der Standinhaber an e in e m Markttage nicht zu Martte zieht. Vielmehr läßt die Marktpolizei den Händlern, welche gegen⸗ wärtig einen Stand innehaben, ein zweimaliges Fehlen auf dem Markte nach und beruft erſt nach dem dritten Ausbleiben auf dem Markte den nächſten Bewerber ein. Aus dieſem Verfahren der Polizei leiten die Händler das Recht her, zweimal hintereinander auf dem Martte zu fehlen. Sie glauben, ſich den Anſpruch auf den ihnen an⸗ gewieſenen Stand zu ſichern, wenn ſie nur jeden dritten Martttag zu Martte ziehen und halten ſich Dagegen ſteht der Marktpächter, welcher durch die mit dem Verfahren der Polizei verbundene Verzögerung in der Wiederbeſetzung freigewordener Stände einen nicht unbeträchtlichen Ausfall an Standgeld erleidet, auf dem Standpunkt, daß den Händlern ein Anſpruch auf dauernde Stände überhaupt nicht zuſteht, und daß ſie mindeſtens, wenn ihnen ſeitens der Polizei die große Ver⸗ günſtigung dauernder Stände tatſächlich gewährt wird, für die Tage, an denen ſie fehlen, ein der Größe der Stände entſprechendes Standgeld zu entrichten verpflichtet ſind. Aus dieſen entgegengeſetzten Auffaſſungen der Händler und des Marktpächters entſtehen nun fortgeſetzt Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung eines Standgeldes für die Fehltage. Der Tarif ſieht den ſtreitigen Fall nicht vor, und es bedarf daher, um weiteren, die Ruhe des Marktes ſtörenden Streitigkeiten vorzubeugen, einer Er⸗ gänzung des Tarifs im Sinne der in dem Antrage vorgeſchlagenen Zuſätze. Wir bemerken, daß wir uns mit dieſen Vorſchlägen an die Beſtimmungen anlehnen, welche gegenwärtig ſchon in Schöne⸗ berg, Wilmersdorf und Rirdorf beſtehen und ſich als zweckmäßig erwieſen haben (ſ. Blatt 49 R— 55 der Akten). Im einzelnen bemerken wir dazu folgendes: Der neue Abſatz b ſieht vor, daß zwar ent⸗ ſprechend dem von der Polizei ſchon gehandhabten Verfahren den Händlern Marktſtände dauernd angewieſen werden können, daß aber die Händler, welche ſich einen ſolchen Dauerſtand ſichern wollen, auch verpflichtet ſind, ein der Größe des Standes entſprechendes Standgeld, ohne Rückſicht darauf, ob ſie zu Markte ziehen oder nicht, zu entrichten. Da die Entrichtung des Standgeldes nach dem Geſetz vom 26. April 1872 auf der Verkaufsſtelle erfolgen muß, geſchieht ſie zweckmäßig am erſten Markttage eines jeden Monats im voraus. Neben den einzuführenden Monatsſtänden muß mit Rück⸗ ſicht auf die Marktfreiheit die Möglichkeit beſtehen bleiben, auch an jedem einzelnen Markttage die freien Stände als Tagesſtände zu vergeben. Dieſe Möglichkeit wird durch die neuen Abſätze und e gewahrt. Was die Art der Berechnung des Stand⸗ geldes anlangt, ſo iſt zwiſchen Monatsſtänden und Tagesſtänden zu unterſcheiden. Während für die Tagesſtände das Geſetz vom 26. April 1872 die Art der Berechnung des Standgeldes vorſieht, indem es beſtimmt, daß das Standgeld nur nach dem von den Waren wirklich eingenommenen Raum berechnet werden darf, fehlt ein ſolcher Maßſtab für die Monatsſtände. Die Berechnung des Standgeldes für dieſe Stände iſt aber nur in der Weiſe möglich, daß der geſamte zugewieſene Raum zur Berechnung kommt, da ſich im voraus nicht feſtſtellen läßt, welchen Raum die wirklich auf den Stand gebrachten Waren jeweils einnehmen werden. Dieſe Art der Berechnung, ohne Rückſicht darauf, ob der von den Waren eingenommene Raum kleiner iſt als der dem Inhaber eines Monats⸗ ſtandes im ganzen zugewieſene Raum, recht⸗ fertigt ſich dadurch, daß den Händlern durch die Zulaſſung von Monatsſtänden eine Vergünſtigung gewährt wird, für die ſie in der Entrichtung eines beſtimmten feſtſtehenden Standgeldes eine Gegen⸗ leiſtung bieten. Im übrigen ſoll es bei den bisherigen Tarif⸗ auch nicht für verpflichtet, für die beiden Fehltage ein Standgeld zu entrichten. Ins⸗ beſtimmungen ſein Bewenden behalten.