beſondere iſt eine Anderung der übrigens im Ver⸗ hältnis zu den Tarifen der Städte Schöneberg, Wilmersdorf und Rixdorf geringen Tarifſätze nicht vorgeſehen, da eine ſolche Anderung die Grundlage des Vertrages, welcher gegenwärtig mit dem Marktpächter Grewolds beſteht, beſeitigen und eine Anderung auch dieſes Vertrages notwendig machen Erhebung eines Woch würde. Die Gegenüberſtellung der alten und der neuen Faſſung des Tarifs ergibt die Anlage. Charlottenburg, den 2. September 1909. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Boll. VI. A. 218. en marktſtandgeldes. Tarif vom 2. Februar 1880 (Neue Zeit Nr. 112). Alte Faſſung. Das Marktſtandgeld auf den Wochenmärkten beträgt: 1. für den von Buden, Tiſchen oder auf der Erde lagernden Marktartikeln eingenomme⸗ nen Raum, und zwar 2) für den Raum bis zu einem qm Linſchließuich „ „ 12 9² b) für jedes fernere angefangene halbe m50 m) — 4 alſo für mehr als 1 bis einſchließ⸗ üch 4,50 Im „ . 16 „ 1,50 bis einſchließlich 2 qam. 20 „ 2 bis einſchließlich 2,„50 qm. . . 24 „ 2. für einen Wagen oder zweiſpännigen Karren: 4 132% 3. für einen Schiebkarren oder Hand⸗ waget 5²2 4. für einen Trageroobobob 2. „ 5. für emen Sacc/. 2 „ 6. für einen Kübel mit Fiſchen. 5 „ Neue Faſſung. Ebenſo. Bemerkungen. a) Bei Waren, welche über die Unterlagen hervor⸗ ragen, wird die Abgabe nach dem Raum be⸗ rechnet, den die Waren ſelbſt einnehmen. Sollte bei Berechnung des Raumes, welchen eine Bude einnimmt, ein höheres Marktſtandgeld als 1,50 ℳ ſich ergeben, ſo darf nur dieſer Be⸗ trag gefordert werden. Als Bude iſt jeder durch Seitenwände bzw. Seitengerüſt oder Bedachung bzw. Dach⸗ gerüſt für ſich abgeſchloſſene, von den übrigen Ständen abgegrenzte Verkaufsraum anzuſehen. Soweit die Bude oder ihre Bedachung in den für den Verkehr des Publikums beſtimmten Raum bzw. in den Raum zu den Nachbar⸗ ſtänden hineinragen, bleibt dieſer Raum außer Berechnung. b) Soweit es ſich nicht um Buden handelt, darf zur Berechnung nur der Raum kommen, welcher durch die feilgebotenen Waren wirklich Ebenſo. b) Verkäufer, welche den ihnen angewieſenen Marktſtand dauernd einnehmen wollen, können ihren Stand als Monatsſtand bei der Polizei⸗ behörde anmelden. Für Monatsſtände iſt das Marktſtandgeld für den geſamten zugewieſenen Raum am 1. Markttage eines jeden Monats im voraus zu entrichten, auch wenn der angewieſene Stand demnächſt nur kürzere Zeit benutzt wird. Die Anweiſung der nicht als Monatsſtände angemeldeten Marktſtände gilt nur für die Dauer des einzelnen Marktes (Tagesſtände). d) Für Tagesſtände darf, ſoweit es ſich nicht um Buden handelt, nur derjenige Raum zur Be⸗ rechnung kommen, welcher uſw. wie bisher b. c)