— 415 — Reihe anderer Großſtädte folgen, die aus den gleichen Rückſichten bereits beſchloſſen haben, die Steuer in voller Höhe zu übernehmen. Nach dem Wortlaut des Geſetzes ſind die⸗ jenigen Zinsſcheinbogen, welche vor dem Inkraft⸗ treten der Vorſchriften — 1. Auguſt 1909 — aus⸗ gegeben ſind, von der Steuer befreit. Da wir von den oben genannten Zinsſcheinbogen Stücke zu Schuldverſchreibungen im Nennwerte von 6 451 700ℳ bereits vor dem 1. Auguſt d. JI. aus⸗ gegeben haben, würden hiernach nur 2% von den noch auszugebenden Stücken über § 840 100 mit 17 680,20 ℳ zu verſteuern ſein. Die Steuerfreiheit der bereits vor dem 1. Auguſt ausgegebenen Zinsſcheinbogen iſt jedoch nicht zweifelsfrei. Die vom Bundesrat hierüber erlaſſenen Aus⸗ führungsbeſtimmungen lauten wie folgt: „Sind vor dem 1. Auguſt 1909 Zinsbogen zur Erneuerung von Bogen ausgereicht worden, deren letzter Zinsſchein nach dem 31. Juli 1909 zahlbar iſt, ſo ſind die Zins⸗ bogen als nach dieſem Zeitpunkt ausge⸗ geben anzuſehen uſw. Als Zeitpunkt, in welchem die neuen Bogen ausgegeben ſind, iſt in dieſen Fällen der Fälligkeitstag des letzten Zinsſcheins anzuſehen.“ Die Rechtsgiltigkeit dieſer Anordnung wird von manchen Seiten, u. a. auch vom Staatsrechts⸗ lehrer Profeſſor Dr. Laband angezweifelt. Wir werden deshalb die Steuer für die fraglichen Zinsſcheinbogen erſt nach völliger Klärung der Rechtslage entrichten. Da jedoch vermutet werden kann, daß bei erwieſener Ungiltigkeit der fraglichen Anordnung alsbald nach dem Wiederzuſammentritt des Reichs⸗ tags ein entſprechendes Ergänzungsgeſetz mit rückwirkender Kraft zuſtande kommen wird, be⸗ antragen wir die Bewilligung des Betrages von 30 583,60 ℳ, welcher zur Deckung der Steuer für ſämtliche Zinsſcheinbogen ausreicht. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Kaſſen⸗ und Finanzdeputation. Charlottenburg, den 2. September 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. V. F. 545. Druckſache Nr. 248. Vorlage betr. Ban einer Oberrealſchule. Urſchriftlich mit 1 Heft, 1 Erläuterungs⸗ bericht, 1 Koſtenüberſchlag und 1 Mappe, enthaltend 7 Zeichnungen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Bau eines Schulgebäudes für eine Oberrealſchule auf dem Grundſtück Schiller⸗ ſtraße 124—126 nach dem Vorentwurf vom 24. Auguſt 1909 wird vorbehaltlich der Vor⸗ lage des Bauentwurfs und eines Koſten⸗ anſchlages zugeſtimmt. Durch Gemeindebeſchluß vom 28. November/18. De⸗ zember 1907 — Druckſache Nr. 490 — iſt die Real⸗ ſchule in der Guerickeſtraße von Oſtern 1908 ab zu einer Oberrealſchule erweitert worden. Die Stadtgemeinde hat ſich hierbei verpflichtet, binnen längſtens 3 Jahren für dieſe Oberrealſchule ein neues Schulgebäude mit den üblichen Neben⸗ räumen und Direktorwohnung ſowie eine Turnhalle zu errichten, daneben auch einen Turn⸗ und Spiel⸗ platz von hinreichender Größe anzulegen. Die Beſchaffung einer Bauſtelle verurſachte erhebliche Schwierigkeiten und machte zeitraubende Ver⸗ handlungen notwendig. Dieſe Schwierigkeiten ſind dadurch behoben, daß die Puls' ſchen Eheleute die Stadt Charlottenburg zur Erbin ihres Grund⸗ ſtücks Schillerſtraße Nr. 124 bis 126 eingeſetzt haben. Die Erbſchaft iſt durch Gemeindebeſchluß vom 31. Auguſt/9. September 1908 — Druckſache Nr. 333 — angenommen worden. Das fragliche Grundſtück grenzt im Süden an den ſtädtiſchen Spielplatz Goetheſtraße 10/11 und eignet ſich auch ſeiner Lage nach ſehr gut für die Unterbringung der II. Oberrealſchule. Wir haben deshalb in Übereinſtimmung mit der Deputation für die höheren Lehranſtalten und der Hochbau⸗Deputation beſchloſſen, auf ihm ein Schulgebäude mit Direktor⸗ wohnung und Turnhalle nach dem beiliegenden Vorentwurf zu errichten. Da die Königliche Genehmigung zur Annahme der Erbſchaft noch ausſteht, die Bauausführung aber drängt, ſo haben wir mit den Teſtamentsvollſtreckern, von denen das Grundſtück käuflich zu erwerben iſt, Ver⸗ handlungen wegen alsbaldiger Übergabe ein⸗ geleitet. Alles Nähere über den Bau geht aus dem unten abgedruckten Erläuterungsbericht hervor. Für ſpäter iſt in Erwägung gezogen, auf dem ſüdlich anſchließenden Teil des Geländes eine ſtädtiſche Zentralturnhalle zu errichten. Die An⸗ ordnung einer ſolchen iſt im Grundgedanken im Lageplan kenntlich gemacht. Die Koſten des jetzigen Baues ſind über⸗ ſchläglich auf 950 000 ℳ berechnet. Zur Deckung dieſes Betrages und der Koſten des Grundſtücks ſtehen bei der Anleihe von 1908 zur Verfügung: 2) 300 000 ℳ für den Erweiterungsbau der Realſchule Guerickeſtraße 32, b) 1 219 000 ℳ für den Bau einer Realſchule mit Direktorwohnhaus. Beide Bauten kommen infolge des eingangs erwähnten Gemeindebeſchluſſes vom 28. November / 18. Dezember 1907 nicht zur Ausführung. Charlottenburg, den 31. Auguſt 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Seeling. X. 548. Erläuterungsbericht zum Neubau einer Oberrealſchule auf dem Grund⸗ ſtück Schillerſtraße Nr. 124/126. Hierzu: 7 Blatt Zeichnungen 1 Koſtenüberſchlag. 1. Die Bauſtelle. Der für den Neubau einer Oberrealſchule vorgeſehene Bauplatz umfaßt einen Teil des Grund⸗ ſtücks Schillerſtraße Nr. 124/126 aus der Erbſchaft Wwe. Puls mit einer Fläche von rund 4860 qm. Das Grundſtück hat die Form eines länglichen Vierecks bei einer Straßenfront von 52,30 m an der Schillerſtraße und einer mittleren Tiefe von 94 m. Auf dem weſtlich gelegenen Nachbargrund⸗ ſtück liegt die ſogenannte Schillertolonnade.