—— 151 —— § 3. An der verkauften Straßenlandfläche ſteht dem Kaufmann Fritz Günther, Galvaniſtraße 10 wohnhaft, ein Mietrecht zu. Zwecks Beſeitigung dieſes Mietrechtes verpflichten ſich die Eiſen⸗ blätter'ſchen Erben, a) ſpäteſtens an dem Tage, an welchem ihnen ſeitens der Stadtgemeinde der Kaufpreis für die verkaufte Straßenlandfläche gezahlt wird, an den Kaufmann Fritz Günther eine ein⸗ malige Entſchädigung von 500 ℳꝰ, wörtlich: „Fünfhundert Mark“ zu zahlen, mit dem Kaufmann Fritz Günther einen Nachtrag zu dem beſtehenden Mietvertrag abzuſchließen, in dem die von Herrn Günther zu zahlende Jahresmiete vom Tage der Auflaſſung der Straßenlandfläche an die Stadtgemeinde ab um den Jahresbetrag von 224 ℳ, wörtlich: „Zweihundertvier⸗ undzwanzig Mark“ ermäßigt iſt. Der Stadtgemeinde ſteht das Recht zu, die zu a genannte Entſchädigung von 500 ℳ von dem Kaufpreiſe für das Straßenland einzubehalten und unmittelbar an Herrn Günther zu zahlen. Den Nachweis darüber, daß mit dem Kaufmann Fritz Günther ein neuer Mietvertrag auf der vorſtehend unter b angegebenen Grundlage rechts⸗ wirkſam zuſtande gekommen iſt, haben die Eiſenblätter'ſchen Erben der Stadtgemeinde inner⸗ halb 3 Tagen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Ver⸗ trages zu führen. Weitergehende Anſprüche des Herrn Günther ſind von den Eiſenblätter'ſchen Erben nicht zu vertreten. b% F 4. Die Eiſenblätter'ſchen Erben ſind im übrigen verpflichtet, das Straßenland pfandfrei und frei von privatrechtlichen Laſten irgendwelcher Art an die Stadtgemeinde aufzulaſſen. Die Auflaſſung hat ſpäteſtens 4 Wocher nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Beſchaffung des Kataſter, und Planmaterials zu erfolgen. Die Eiſenblätter⸗ ſchen Erben verpflichten ſich jedoch, das Straßen⸗ land der Stadtgemeinde auf ihr Verlangen ſchon vorher zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. Das Kataſter⸗ und Planmaterial hat der Magiſtrat auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. — 9. Ob und in welchem Umfange und in welcher Art der Bürgerſteig höher zu legen iſt, überlaſſen die Eiſenblätter'ſchen Erben dem Ermeſſen des Magiſtrats; ein Anſpruch, die Ausführung der⸗ artiger Arbeiten überhaupt oder in anderer Weiſe als erfolgt zu verlangen, ſtehen ihnen nicht zu. Die Koſten der etwa auszuführenden Arbeiten daß ſie fallen der Stadtgemeinde zur Laſt. Die Stadtgemeinde ſagt indes zu, im allgemeinen nach dem beiliegenden Höhenplan die Regulierung des Bürgerſteiges aus Anlaß .— gegenwärtigen Straßenänderung ausführen wird. § 6. Die bei der Freilegung des Straßenlandes gewonnenen Gegenſtände, (Bretter, Holz der Bäu⸗ me, Sträucher, Steine uſw.) verbleiben im Eigen⸗ tum der Eiſenblätter'ſchen Erben. Sie ſind aber verpflichtet, die Gegenſtände alsbald nach ihrer Trennung vom Grund und Boden auf ihre Koſten fortzuſchaffen. 22 9 Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und der Auflaſſung ſowie die etwaige Umſatz⸗ ſteuer trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch auf Grund des § 4 Abſatz des Stempel⸗ ſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ihr für das Straßenland das Enteignungsrecht zuſteht; ebenſo nimmt ſie Befreiung von der Reichsſtempelabgabe in Anſpruch, weil es ſich im vorliegenden Falle um keine freiwillige Ver⸗ äußerung handelt (Tarifſtelle 11 Abſ. d des Reichs⸗ ſtempelgeſetzes vom 15. Juli 1909). 2C. 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 12. Oktober 1909 den Eiſenblätter ſchen Erben zu Händen der Witwe Eliſabeth Eiſenblätter ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterzeichneten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben: Eliſabeth Eiſenblätter, geb. Müller, Otto Glöckner. Beurkundet Dr Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 262. Vorlage betr. Erwerb von Straßenland der Kirch⸗ hofſtraße. 5 urſchriftlich mit den Akten Fach K 5 Nr. 1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 2 1. Dem zwiſchen der Berliner Wandinduſtrie Geſ. m. b. H. und der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg unterm 28. Auguſt 1909 abge⸗ ſchloſſenen Vertrage — Nr. 1114 des Ur⸗ kundenverzeichniſſes — betr. den Ankauf des in das bebauungsplanmäßige Straßenland der Kirchhofſtraße fallenden Teils des Grund⸗ ſtücks Kirchhofſtraße 1 — Band 138 Blatt Nr. 4953 des Grundbuchs — wird zugeſtimmt. . Der Kaufpreis von 5000 ℳ iſt aus dem Ordinarium des Hauptetats Kap. VIII Ab⸗ ſchn. 9 Nr. 3 für 1909 zu entnehmen. Das der Berliner Wandinduſtrie Geſ. m. b. H. gehörende Grundſtück Kirchhofſtraße 1 Band 138 Blatt Nr. 4953 — ſoll neu bebaut werden. Von dem genannten Grundſtück entfällt eine Fläche von 86 qm Größe in das bebauungsplanmäßige Straßen⸗ land der Kirchhofſtraße. Die förmlich feſtgeſetzte Baufluchtlinie hat das bisher auf dem Grundſtück befindliche Gebäude, deſſen Niederlegung jetzt er⸗ folgt iſt, betroffen. Die Eigentümerin iſt nunmehr verpflichtet, die Fluchtlinie bei der Neubebauung einzuhalten, ihr erwächſt anderſeits gemäß § 13 Ziffer 2 des Fluchtliniengeſetzes ein Anſpruch auf