—— 452 eigentümliche Übernahme der fluchtlinienmäßig beſchränkten Fläche durch die Stadtgemeinde gegen Enteignungsentſchädigung. Zwecks Vermeidung der förmlichen Feſtſetzung der Entſchädigung im Enteignungsverfahren ſind wir mit der Grund⸗ ſtückseigentümerin in Verhandlung getreten und haben nach dem abgeſchloſſenen Vertrage einen Kaufpreis von 5000 ℳ für die abzutretende Fläche d. ſ. rd. 825.ℳ für die Quadratrute, vereinbart. Wir halten dieſen Preis für angemeſſen und glauben nicht, daß im Enteignungsverfahren ein geringerer Betrag feſtgeſetzt werden würde. Die erforderlichen Mittel ſind beim Ordinarium des Hauptetats Kap. VIII — Abſchn. 9 Nr. 3 (Straßenlanderwerb auf beſonderen Gemeindebeſchluß) verfügbar. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Caharlottenburg, den 15. September 1909. 2 Der Ma giſtrat. Schuſt e hrus. Bredtſchneider. „2 1 Dr. Ma i er. IX B 2024. Nummer 1114 des Urkundenverzeichniſſes Der⸗ Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 28. Auguſt des Jahres ein⸗ tauſend neunhundert und neun. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beur⸗ kunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: — — 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg, von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Stadt⸗ ſekretär Georg Franz von hier, unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 14. November 1907. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Für die Berliner Wandinduſtrie G. m. b. H. in Charlottenburg, Windſcheidſtraße 23, als deren Generalbevollmächtigter der Kaufmann Rudolf Prugel in Charlottenburg, Horſt⸗ weg 38. 3 2 2 Er verſpricht Regiſterauszug und General⸗ vollwmacht nachzureichen. Der Erſchienene Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Die Berliner Wandinduſtrie G. m. b. H. hier, Windſcheidſtraße 23, iſt Eigentümerin des zu Char⸗ lottenburg, Kirchhofſtraße 1 belegenen, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 138 Blatt 4953 verzeichneten Grundſtücks. Von dieſem Grundſtückfk verkauft die Erſchienene zu 2 die durch den Be⸗ bauungsplan als Straßenland ausgewieſene Par⸗ zu 2 iſt geſchäftsfähig und von § 2. Der Kaufpreis beträgt 5000 ℳ. wörtlich: „Fünftauſend Mart“ für die 86 qm große abzu⸗ tretende Fläche. 4 1 1472 18 Die Verkäuferin verzichtet ausdrücklich auf jede weitere Forderung hinſichtlich des bebaut geweſenen Teiles aus § 13 Abſchnitt 2 des Fluchtliniengeſetzes. § 3. Die verkaufte Fläche iſt ſchulden⸗ und pfandfrei ſowie frei von privatrechtlichen Belaſtungen jeder Art binnen 4 Wochen nach Genehmigung des Ver⸗ trages durch den Magiſtrat und die Stadtverord⸗ netenverſammlung an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg aufzulaſſen. Das Kataſtermaterial iſt m von der Verkäuferin auf ihre Koſten beſchafft worden. § 4. 244 Der Kaufpreis iſt von der Käuferin am Tage der Auflaſſung an die Verkäuferin bei der Stadt⸗ hauptkaſſe gegen Vorlegung einer Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters über die erfolgte vertrags⸗ gemäße Auflaſſung zu zahlen. Sollte dies an dem Auflaſſungstage nicht mehr möglich ſein, ſo hat die Zahlung an dem auf die Auflaſſung folgenden Werktage zu geſchehen. §5. 44 2 12 Die Übergabe des verkauften Trennſtücks hat innerhalb §8 Tagen nach der Auflaſſung miets⸗ und pachtfrei zu erfolgen. § 6. 272 Die Koſten und Stempel des Vertrages trägt die Stadtgemeinde. Es wird jedoch von ihr Stem⸗ pelfreiheit in Anſpruch genommen, weil ſie für das erworbene Straßenland das Enteignungsrecht be⸗ ſitzt (§ 4e Pr. Stempelſt.⸗Geſ.). Etwaige Reichs⸗ ſtempelabgaben würden von der Verkäuferin zu tragen ſein. § 7. 4 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung. Wird dieſe Ge⸗ nehmigung nicht bis zum 15. Oktober 1909 erteilt und der Verkäuferin ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend⸗ welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterſchrieben: Berliner Wandinduſtrie G. m. b. H. in Charlottenburg in Generalvollmacht Rudolf Prugel. Georg Fran z. 5 Beurkundet Dr Adolf Maier Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. zelle 5361/250 Kartenblatt 4 in einer Größe vonn §6 qm an die Stadtgemeind e Charlott enburg. 2 222