458 zur Motzſtraße je zur Hälfte in der Berliner und rer Zuſtimmung abhängige Bahn der Hochbahn⸗ Charlottenburger Gemarkung belegen iſt. Hierzu kam, daß der techniſche Magiſtratsdezernent, deſſen Gutachten wir wegen der Einwirkung des neuen Vorſchlages auf unſer Projekt nicht entbehren wollten, abweſend war. Wir mußten deshalb alsbald nach eingehender Beratung in der Sitzung vom 24. Juni mündlich dem Herrn Referenten des Herrn Miniſters die Unmöglichteit mitteilen, uns zu dem neueſten Vorſchlage ſofort zu erklären. Dieſe Tatſache war anſcheinend von keiner Erheb⸗ lichkeit, da der Herr Miniſter bereits durch Erlaß vom 26. Juni 1909 die Zulaſſung der Bahnen der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrund⸗ bahnen, der Stadt Wilmersdorf und der Domäne Dahlem als Kleinbahnen ausgeſprochen hatte. Dieſe Zulaſſung hat rechtlich lediglich die Be⸗ deutung, daß der Herr Miniſter auf Grund des § 1 der Ausführungsanweiſung zum Kleinbahngeſetz ausſpricht, daß er die beantragten Bahnen nicht dem Eiſenbahngeſetz vom 3. November 1838 unterſtellen will. Die im § 10 des zwiſchen Wilmersdorf und dem Fiskus ſowie den übrigen Grundſtücksintereſſen⸗ ten vorgeſehene Ausſchließung des Rücktrittsrechts der Grundſtücksintereſſenten iſt durch die Entſchei⸗ dung des Herrn Miniſters nicht erfolgt, weil, wie geſagt, dieſer Entſcheidung nicht die Eigenſchaft der kleinbahngeſetzlichen Genehmigung innewohnt. Letztere iſt vielmehr von dem Herrn Polizeipräſi⸗ denten in Berlin, nach voraufgegangener Zuſtim⸗ mung der Wegeunterhaltungspflichtigen, zu er⸗ teilen. Obſchon alſo der das Rücktrittsrecht aus⸗ ſchließende Fall der Genehmigung noch nicht für die ganze im § 10 des Vertrages vorgeſehene Bahn⸗ ſtrecke vorliegt, haben die Grundſtücksintereſſenten von dem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht. Welche Erwägungen und Erwartungen ſie hierzu beſtimmt haben, iſt uns nicht bekannt. Nicht ohne Bedeutung für die Entſchließung der Grundſtücks⸗ intereſſenten wird nach aller Wahrſcheinlichkeit die Tatſache geweſen ſein, daß für die von Wilmersdorf und Dahlem vertretenen Bahnſtrecken, von denen eine jede formell eine ſelbſtändige Bahn (Bahn⸗ einheit) darſtellt, alsbald die Genehmigung zu er⸗ langen war, weil für dieſe Bahnen Wilmersdorf und Dahlem ſelbſt die vom Wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen auszuſprechende Zuſtimmung zu er⸗ teilen haben. Hierzu kommt, daß der Herr Miniſter in dem die beiden ſelbſtändigen Bahnen von Wil⸗ mersdorf und Dahlem als Kleinbahnen zulaſſenden Erlaß für den Fall ihrer Genehmigung die ſofortige Bauerlaubnis ohne vorgängige Planfeſtſetzung ge⸗ mäß § 17 letzter Abſatz des Kleinbahngeſetzes aus⸗ geſprochen hat. Praktiſch würde eine ſofortige Bauausführung, wenn ſie den Bahnteil am Nürn⸗ berger Platz, bis zu dem ſich die Wilmersdorfer Bahn erſtreckt, beträfe, in unſere Rechts⸗ und In⸗ tereſſenverteidigung erheblich eingreifen können. Gegenüber vollendeten Tatſachen entſcheiden ge⸗ wöhnlich mehr Gründe der Zweckmäßigkeit als des Rechts. Wir haben deshalb den Herrn Miniſter gebeten, falls er in dieſer Beziehung einen Einfluß ausüben könne, dafür zu ſorgen, daß eine Bau⸗ ausführung unterbleibe, durch die einer ander⸗ weiten von uns angeſtrebten und im Ergänzungs⸗ verfahren geltend zu machenden Linienführung vorgegriffen werden könnte. Jedenfalls haben wir beantragt, Wilmersdorf zu bedeuten, daß aus der Schaffung vollendeter Tatſachen keine Anſprüche auf eine beſtimmte Linienführung für die von unſe⸗ geſellſchaft geltend gemacht werden könnten. Hier⸗ mit beabſichtigen wir, 3weckmäßigkeitsgründen bei der in dem Ergänzungsverfahren zu treffenden Entſcheidung den Boden zu entziehen. Die Hochbahngeſellſchaft hat auf Grund des ihre Bahn betreffenden Zulaſſungsbeſcheides, der ſo wohl die Möglichkeit einer Bahn⸗ ausführung über den Nollendorf⸗ platz von der Nürnberger Straße aus, als auch eine ſolche durch die Nettelbeck⸗ und Kurfürſtenſtr a ß e behandelt und für beide Fälle die zu erbauenden Bahnen als Klein⸗ bahnen anerke unt, ſich für die Bahn durch die Nettelbeckſtraße en tſchieden und das urſprünglich e Projekt der Bahn durch die Kleiſt⸗ ſt r a ße und über den Nollendorf⸗ platz aufgegeben. Bevor wir noch von dieſer Stellungnahme der Hochbahngeſellſchaft Kenntnis hatten, haben wir ſie auf Grund des § 16 des beſtehenden Vertrages“) aufgefordert, Bahn⸗ projekte zu unterlaſſen, die unſer Recht auf Anſchluß der Charlottenburger Bahn an die beſtehende Untergrundbahn am Wittenbergplatz unmöglich machen würden. Als ſolche Projekte bezeichneten wir der Hochbahngeſellſchaft einmal das von ihr über den Nollendorfplatz verfolgte, als auch das durch die Nettelbeckſtraße angeregte Projekt. Dieſe Aufforderung veranlaßte die Hochbahngeſellſchaft, von einer Vorlegung des jetzt mit dem Ergänzungs⸗ antrag betriebenen Projektes bei uns abzuſehen und alsbald den Ergänzungsantrag gegen uns zu ſtellen. Der Ergänzungsantrag geht jedoch nicht allein von der Hochbahngeſellſchaft aus. Formell haben ſich ihm die Gemeinde Wilmersdorf und der Domänenfiskus, letzterer vertreten durch die Königliche Kommiſſion zur Aufteilung der Domäne Dahlem, angeſchloſſen. Wir erwähnen dies, weil die Gemeinde Wilmersdorf und der Domänenfiskus Konzeſſionsſucher im Charlotten⸗ burger Weichbild nicht ſind und auch ſonſt die Unabhängigkeit ihrer Bahnen von der Bahn der Hochbahngeſellſchaft durch Erwirkung ſelbſtändiger und, wie wir gezeigt haben, unſere Verteidigung erſchwerender Genehmigungen (Konzeſſionen) be⸗ haupten. Wir haben beſchloſſen, die mit dem Er⸗ gänzungsantrage verlangte Zuſtimmung nicht zu 4 ) § 16 des Vertrages lautet: Vorausgeſetzt, daß ein Anſchluß fremder Bahnen bau⸗ und betriebstechniſch möglich iſt und die Unternehmer der fremden Bahnen zu den einmaligen Anlagekoſten der Rampe, ſowie zu den dauernden Betriebs⸗ koſten, Unterhaltungs⸗ und Tilgungskoſten der Stadt (Hoch⸗ Bahn einen Beitrag leiſten, muß ſich die Unternehmerin einen ſolchen Anſchluß gefallen laſſen. Wird über den Koſtenbeitrag zwiſchen der Unternehmerin und den Unternehmern der fremden Bahnen keine Verſtändigung erzielt, ſo entſcheidet über deſſen Höhe die Aufſichtsbehörde. In Ausſicht ſind genommen die Anſchlüſſe aus der Hardenbergſtraße und aus der Joachims⸗ thaler Straße. Iſt die betriebstechniſche Möglichkeit des Anſchluſſes ſpäter aus Betriebsſicherheitsgründen oder aus Rückſichten des eigenen Betriebes nach Entſcheidung der Bahn⸗ aufſichtsbehörde nicht mehr vorhanden, ſo iſt die Unternehmerin berechtigt, die etwa beſtehenden Abmachungen wegen des Anſchluſſes fremder Bahnen zu löſen. Unter Anſchluß fremder Bahnen wird verſtanden, daß nicht nur bautechniſch ein ſolcher hergeſtellt wird, ſondern auch daß die fremden Wagen und Züge weitergeführt werden. Die Unternehmerin bleibt berechtigt, dieſe Weiterführung nur in ihrem eigenen Betriebe vorzunehmen, in welchem Falle dann ſämtliche Beſtimmungen des eigenen Betriebes der Unter⸗ nehmerin, insbeſondere die Beſtimmungen über Fahrplan⸗ und Beförderungspreiſe maßgebend ſind. 22