— 591 — ſtatt drei Rohrleitungen mit je 1,10 m Durchmeſſer die Genehmigung erteilt werden ſoll. Zu dieſer Abweichung von der durch Gemeindebeſchluß feſt⸗ geſetzten Bedingung bedürfen wir der Zuſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung, der Klarheit wegen haben wir aber den ganzen Vertrag, wie er nunmehr zum Abſchluß kommen ſoll, nachſtehend zum Abdruck gebracht und erbitten zum Abſchluß dieſes Vertrages die Ermächtigung der Stadt⸗ verordnetenverſammlung. Dieſer Vertrag enthält außerdem (§ 8 ff) die dem Gemeindebeſchluß vom 2./9. September 1908 zu a und b entſprechenden Vereinbarungen betreffend die Tieferlegung der Chauſſee Spandau—Gatow, wozu wir bemerken, daß die betreffenden Arbeiten bereits in Angriff genommen ſind. 5 Gegen die vom Kreis Oſthavelland gewünſchte Beſchränkung der Zahl unſerer künftigen Druckrohr⸗ leitungen in der oben bezeichneten Strecke der Heerſtraße von drei auf zwei beſtehen keine Be⸗ denken, da auch der Forſtfiskus auf der in ſeinem Bereich liegenden Strecke der Heerſtraße zwiſchen Ruhlebener Anſchlußbahn und Pichelsdorf — wor⸗ über die Vertragsverhandlungen noch ſchweben — uns nur zwei Druckrohrleitungen von je 1,10 m Durchmeſſer genehmigen will, im übrigen aber 2 Druckrohrleitungen für unſere Zwecke aus⸗ reichend ſind. In dem jenſeits der Pichelsdorfer Gemarkungsgrenze anſchließenden Teil der Heer⸗ ſtraße auf Spandauer Gebiet iſt uns durch den mit der Stadtgemeinde Spandau abgeſchloſſenen Ver⸗ 21. Auguſt — 2. September 108 (ber 42 breiter Streifen der Straße zum Einbau von Abwaſſerdruckrohrleitungen, deren Zahl und Durch⸗ meſſer dort nicht feſtgeſetzt iſt, zur Verfügung geſtellt. Mit unſerm Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Kanaliſationsdeputation. Charlottenburg, den 14. Oktober 1909. trag vom ein 4 m Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX A. 1354. Vertrag. Zwiſchen der Stadt Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat zu Charlottenburg, und dem Kreiſe Oſthavelland, vertreten durch den Kreis⸗ ausſchuß in Nauen, iſt nachſtehender Vertrag geſchloſſen worden: § 4. Der Kreis Oſthavelland erteilt der Stadt Charlottenburg unbeſchadet der Rechte Dritter die Genehmigung zum ſpäteren Einbau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von zwei unter⸗ irdiſchen Abwaſſer⸗Druckrohrleitungen bis zu je 1,10 m Durchmeſſer die Strecke der Döberitzer Heerſtraße innerhalb der Gemarkung Pichelsdorf zwiſchen Havel und Spandauer Gemarkungsgrenze und die Brücke über die Havel zu benutzen. Die Lage der ſpäter einzubauenden Abwaſſer⸗Druckrohr⸗ leitungen in der Straße und in der Brücke beſtimmt der Kreisausſchuß des Kreiſes Oſthavelland. Die Genehmigung wird auf die Dauer erteilt. Sie erliſcht jedoch, falls durch Beſtimmungen der Aufſichtsbehörden die Aufnahme der Abwäſſer verboten oder der Betrieb der Druckrohrleitungen, des Pumpwerks oder der Schmutzwäſſerreinigungs⸗ anlage (Rieſelfeld oder ähnliches) durch höhere Gewalt oder infolge Einſchreitens der Auffichts⸗ behörde unmöglich gemacht wird. Die Genehmigung zur Benutzung der Brücke über die Havel und der Brückenrampe auf der Pichelsdorfer Seite wird unter der Vorausſetzung bzw. der Bedingung erteilt, daß der Kreis Oſt⸗ havelland die Brücke und Rampe in die Unter⸗ haltung übernimmt. 2 Charlottenburg verpflichtet ſich, im Falle der Kolliſion von Anlagen, welche der Kreis Oſthavel⸗ land oder die Gemeinde Pichelsdorf auf der bezeichneten Straßenſtrecke anlegen ſollten, die Rohrleitungen nach Erfordernis auf eigene Koſten zu verlegen bzw. die notwendigen Anderungen an ihren Rohrleitungen koſtenlos auszuführen. Die Verlegung der Charlottenburger Rohrleitungen kann nicht verlangt werden, falls es techniſch möglich iſt, die Anlagen des Kreiſes Oſthavelland oder der Gemeinde Pichelsdorf ohne Berührung der Charlottenburger Rohrleitungen herzuſtellen, und Charlottenburg die durch die anderweitige Anordnung jener Anlagen entſtehenden Mehrkoſten trägt. § 3. Charlottenburg hat die Rohrleitungen an den vom Kreisausſchuß beſtimmten Stellen des Straßen⸗ querſchnittes einzubauen und hat das Recht, die Straße zu Zwecken des Einbaues, der Unter⸗ haltung und Erneuerung der Röhren aufzugraben und den hierbei gewonnenen Boden zur Seite zu ſetzen, ſowie die Rohmaterialien zur Seite zu lagern. In jedem Falle ſind die vorzunehmenden Arbeiten dem Kreisausſchuß zu Nauen rechtzeitig vorher anzumelden und nach Möglichkeit zu be⸗ ſchleunigen. Die Ausführung der erwähnten Arbeiten hat dergeſtalt zu erfolgen, daß der öffentliche Verkehr in keinem Fall geſtört wird. § 4. Die Stadt Charlottenburg übernimmt die Wiederherſtellung der aufgeriſſenen Straße in ihren früheren Zuſtand und verpflichtet ſich zur Erſtattung derjenigen Koſten, welche ſeitens der Kreisverwaltung infolge mangelhafter Inſtand⸗ ſetzung der betreffenden Straßenſtrecke aufgewendet werden müſſen; ſie hat für alle Beſchädigungen der Straßenanlage, die durch den Einbau der Rohr⸗ leitungen eintreten ſollten, einzutreten. Auch ſind von der Stadt Charlottenburg die entſtehenden Koſten für die etwa notwendig werdenden Reini⸗ gungen der Straße von Schlamm und Erde uſw. nach der Beendigung der Arbeiten zu tragen. 5. Dem Kreiſe verbleibt das Recht, an der Straße bauliche Arbeiten jeder Art vorzunehmen. Sollte durch eine Veränderung an dem Straßenkörper oder durch eine Verlegung der Straße eine Ver⸗ änderung oder Verlegung der Rohrleitungen er⸗ forderlich werden, ſo hat die Stadt Charlottenburg auf Aufforderung des Kreisausſchuſſes dieſe Ar⸗ beiten in einer angemeſſenen, noch näher zu be⸗ ſtimmenden Friſt auf eigene Koſten zu bewirken, eventuell ſind die Arbeiten von der Kreisverwaltung