— 5022 auf Koſten der Stadt Charlottenburg herzuſtellen. Der Kreis ſtellt der Stadtgemeinde zu Zwecken der Verlegung der Rohrleitungen das erforderliche Gelände zu den Bedingungen dieſes Vertrages gleichfalls zur Verfügung, ſoweit dem Kreiſe das Verfügungsrecht über das Gelände zuſteht. Im andern Falle iſt die Stadt Charlottenburg verpflichtet, das Gelände ſich ſelbſt zu beſchaffen. § 6. Für die Dauer der Benutzung des Chauſſee⸗ geländes hat die Stadt Charlottenburg jährlich im voraus eine Anerkennungsgebühr von 0,10 ℳ für 1 Ifd. m eingebautes Rohr an die Kreiskommunal⸗ kaſſe in Nauen zu zahlen. §oſt. Falls die Abwaſſer⸗Druckrohrleitungen im gan⸗ zen Umfange oder im einzelnen nicht mehr be⸗ trieben werden, hat Charlottenburg das Recht und auf Verlangen des Kreisausſchuſſes zu Nauen die Pflicht, auf eigene Koſten ſowohl die außer Betrieb geſetzten Rohrleitungen zu entfernen, als auch die Straße in den früheren Zuſtand zu verſetzen. Kommt die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg dem Verlangen des Kreiſes nicht nach, ſo iſt die Kreisverwaltung berechtigt, die erforderlichen Herſtellungen auf Koſten der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg auszuführen. Sobald die letzte Leitung entfernt iſt, verliert Charlottenburg das Recht auf fernere Benutzung der für die Abwaſſer⸗Druck⸗ rohrleitung benutzten Straße. § 8. Der Kreis Oſthavelland übernimmt die Ver⸗ pflichtung, die erforderlich werdenden Erdarbeiten der projektierten Tieferlegung der Chauſſee Span⸗ dau—Gatow auf dem der Stadt Charlottenburg gehörigen Rieſelfelde, einſchließlich der auf letzterem befindlichen anſchließenden Wege, auf eigene Koſten auszuführen, ſoweit dieſe Arbeiten durch die Tieferlegung der Chauſſee bedingt werden. Die hierbei entſtehenden Planierungs⸗ und Böſchungs⸗ arbeiten, ſowie etwaige Anderungen an den Bau⸗ werken und Rohrleitungen führt die Stadt Char⸗ lottenburg auf ihre Koſten aus. § 9. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich dagegen, die im Chauſſeekörper und innerhalb der anſchließenden Wege liegenden beiden Ab⸗ waſſer⸗Druckrohre auf eigene Koſten umzulegen, ſoweit dies durch die Tieferlegung der Chauſſee und der anſchließenden Wege erforderlich wird. Der Kreis Oſthavelland räumt der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg das Recht ein, zu Zwecken der Tieferlegung der vorgenannten beiden Abwaſſer⸗ Druckrohre innerhalb der zum Kreiſe Oſthavelland gehörigen Strecke der Chauſſee Spandau — Gatow ein drittes Abwaſſer⸗Druckrohr einzubauen. Der Kreis Oſthavelland verzichtet auf die Beſeitigung dieſes dritten Druckrohres, erteilt vielmehr der Stadtgemeinde Charlottenburg das unwiderrufliche Recht, das dritte Abwaſſerrohr ſowie die beiden vorhandenen Abwaſſer⸗Druckrohre dauernd und ohne Entſchädigung betreiben und unterhalten zu dürfen. Bezüglich dieſer Abwaſſer⸗Druckrohre finden die Beſtimmungen in dem § dieſes Ver⸗ trages ſinngemäße Anwendung. Der Plan für die Umlegung und den Einbau der Abwaſſer⸗ Borlage betr. Druckrohre iſt dem Kreisausſchuß vor Ausführung der Arbeiten zur Zuſtimmung vorzulegen. § 10. Bezüglich der auf Koſten der Stadtgemeinde Charlottenburg nach den §§ 2, 5 und dieſes Vertrages von der Kreisverwaltung etwa aus⸗ zuführenden Arbeiten ſteht der Stadtgemeinde Charlottenburg ein materielles Prüfungsrecht hin⸗ ſichtlich der kreisſeitig in Rechnung zu ſtellenden Beträge nicht zu. § 11. Die Stadt Charlottenburg hat für alle infolge Anlage und Betrieb der Abwaſſer⸗Druckrohrleitun⸗ gen an den Kreis ſeitens Dritter herantretenden Schadens⸗ oder Haftanſprüche einzutreten und hierfür allein aufzukommen. Auch haftet Char⸗ lottenburg für alle Schäden, welche dem Kreiſe durch die Anlage und den Betrieb derſelben entſtehen ſollten. 12. Die Stempelkoſten zu dieſem Vertrage fallen dem Kreiſe Oſthavelland und der Stadtgemeinde Charlottenburg je zur Hälfte zur Laſt. Druckſache Nr. 294. Bau eines Schulgebäudes auf dem Grundſtück Bleibtrenſtraße 43. Urſchriftlich mit den Akten Fach 23 Nr. 2, 1 Mappe enthaltend 4 Zeichnungen, ſowie 1 Erläuterungsbericht nebſt Koſtenüberſchlag an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Gemeindebeſchluß vom 8./29. Januar 1908 — Druckſache Nr. 18 — betr. den Bau einer Hilfsſchule auf dem Grundſtücke Jo⸗ achimsthaler Straße 31/32 wird aufgehoben. . Dem Vorentwurf vom 18. Juni 1909 für den Bau eines Schulgebäudes auf dem Grundſtück Bleibtreuſtraße 43 und dem mit 165 000 abſchließenden Koſtenüberſchlage wird vor⸗ behaltlich der Vorlage eines beſonderen Bau⸗ entwurfs und eines Koſtenanſchlages zu⸗ geſtimmt. Die erforderlichen Baumittel ſind in den Etat für 1910 beim Ord. Kapitel vII — Hoch⸗ bau — einzuſtellen. Nach dem Gemeinde⸗Beſchluß vom 8./29. Ja⸗ nuar 1908 ſollten die Räume für eine III. Hilfs⸗ ſchule für ſchwachbefähigte Kinder durch Über⸗ bauung der Schulturnhalle Joachimsthaler Straße 31/32 geſchaffen werden, weil eine geeignete Bau⸗ ſtelle zur Errichtung eines beſonderen Schulge⸗ bäudes nicht zur Verfügung ſtand. Inzwiſchen hat ſich die Sachlage inſofern geändert, als das Vorder⸗ land des Grundſtücks Bleibtreuſtraße 43, das ſ. 3. zur Aufnahme eines Gebäudes für eine Mädchen⸗ fortbildungsſchule in Ausſicht genommen war, durch Aufgabe dieſes Planes verfügbar geworden iſt. Da es ſeiner Lage und ſeinen Abmeſſungen nach bedeutend beſſer für eine Hilfsſchule verwend⸗ bar iſt, als der immerhin nur als Notbehelf an⸗ zuſehende Turnhallenaufbau, ſo haben wir in Über⸗ einſtimmung mit der Schuldeputation und der Hochbaudeputation beſchloſſen, auf dieſem Grund⸗ ſtück ein Schulgebäude zu errichten, in dem außer der Hilfsſchule noch 2 Handfertigkeitsräume, 2 Koch⸗ 1⁰