F wiederholt gebeten haben, anzuordnen, allen Umſtänden eine Genehmigung für die von Wilmersdorf zu erbauende formell ſelbſtändige Bahn nicht früher erteilt wird, als bis über die Fort⸗ ſetzung der Bahn im Charlottenburger Weichbild Entſcheidung getroffen iſt. Materiell ſtellt die Wilmersdorfer Bahn und die durch die Nürnberger Straße projektierte Bahn der Hochbahngeſellſchaft eine Einheit dar. Die Wilmersdorfer Bahn iſt nicht denkbar ohne ihre Fortſetzung. Die ſelbſtändige Genehmigung dieſer Bahn hat, wenn Charlotten⸗ — burg mit ſeinem Widerſpruch in geordnetem Ver⸗ fahren durchdringt, zur Folge, daß eine Bahn aus⸗ geführt wird, deren Teilſtück auf der von uns be⸗ kämpften Strecke Uhlandſtraße⸗Nürnberger Platz zu einer toten Strecke wird. Oder aber die ſelbſt⸗ ſtändige Genehmigung der Wilmersdorfer Bahn bewirkt, daß der Stadt Charlottenburg durch die vollendete Tatſache der Ausführung die Ver⸗ teidigung im Ergänzungsverfahren beſchränkt oder abgeſchnitten wird. Beide Ergebniſſe ſind un⸗ annehmbar. Charlottenburg, den 27. Oktober 1909. Der Magiſtrat. Sch uſt e hr us. Bredtſchneider. Dr. Maier. IXA. 1635. Charlottenburg, den 27. Oktober 1909. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druc von Abolf Gerb, G. m. b. P., charlettenburgqg.