—— 522 — 3 u XII. Der zu gewährende Zuſchuß wird von uns für angemeſſen erachtet. Der Forderung der Geſellſchaft, einen Zuſchuß von 2 ½ Millionen Mark zu leiſten, haben wir nicht entſprochen. Wir ſehen in der Abſtandnahme von beſondern Ent⸗ ſchädigungsforderungen für die erteilte Zuſtimmung zum Anſchluß der Wilmersdorfer Bahn an die (C⸗Linie ein weites Entgegenkommen, ebenſo in dem dauernden Verzicht auf Abgaben für die Strecke vom Wittenbergplatz nach der Uhlandſtraße und in der Übernahme der Koſten für die Verlegung der Charlottenburger Leitungen auf jener Strecke. Die Nachprüfung der Berechnungen der Geſell⸗ ſchaft läßt uns gleichfalls einen Zuſchuß von 2 Millionen Mark als ausreichend erſcheinen. Anderſeits haben wir geglaubt, den Zuſchuß in dieſer Höhe bewilligen zu ſollen. Die Verbeſſerung der Verkehrsverhältniſſe als ein Mittel zur Er⸗ haltung der am Kurfürſtendamm vorhandenen Steuerkraft iſt uns dies Opfer wert. Der Bau einer Bahn durch die Geſellſchaft entbindet uns von dem Riſiko, das in dem Betrieb einer wenigſtens für die nächſten Jahre unrentablen Bahn liegt. Nach alledem empfehlen wir der Stadt⸗ verordnetenverſammlung die von uns vorgeſchla⸗ gene Einigung zur Annahme. Charlottenburg, den 1. November 1909. Der Magiſtrat. Schuſte hrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX A. 1656. Magiſtratsbeſchluß. Der Magiſtrat nimmt Kenntnis von den mit der Gemeinde Wilmersdorf und der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen ge⸗ führten Verhandlungen und beſchließt: I. 1. Der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen wird die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe einer Untergrundbahn auf die Dauer des beſtehenden Zuſtimmungs⸗ vertrages und unter den in dieſem Zu⸗ ſtimmungsvertrage (in dem Hauptvertrage und in allen Nachträgen) feſtgeſetzten Be⸗ Lingungen erteut⸗ a) für eine Strecke von der Wilmersdorfer Gemarkungsgrenze durch die Nürnberger und Tauentzienſtraße bis zum Wittenberg⸗ platz, b) für eine Strecke von der Uhlandſtraße durch den Kurfürſtendamm über den Auguſte⸗Viktoria⸗Platz, durch die Tau⸗ entzienſtraße über den Wittenbergplatz, durch die Kleiſtſtraße, über den Nollen⸗ dorfplatz, durch die Motzſtraße und die Kurfürſtenſtraße. Die Zuſtimmung zu a bezieht ſich auf die Herſtellung eines Anſchluſſes an die alten Gleiſe der beſtehenden Hauptbahn unbe⸗ ſchadet und vorbehaltlich aller für dieſe Hauptbahn zwiſchen der Gemeinde Char⸗ lottenburg und der Hochbahngeſellſchaft be⸗ ſtehenden Rechte und Pflichten. Die Zuſtimmung zu b bezieht ſich auf die Herſtellung einer zweigleiſigen für die Auf⸗ löſung des Gleisdreiecks beſtimmten Er⸗ weiterungslinie, die zur Entlaſtung der be⸗ ſtehenden Hauptbahn dient und zuſammen mit den beſtehenden Gleiſen der Hauptbahn künftig die Hauptbahn bildet. Die zur Auflöſung des Gleisdreiecks beſtimmte Er⸗ weiterungslinie hat künftig auf durchgehenden Gjleiſen den direkten Verkehr nach dem Oſten (Warſchauer Brücke) und nach dem Kurfürſtendamm, Ecke Uhlandſtraße, in Ab⸗ ſtänden von höchſtens 5 Minuten in beiden Fahrtrichtungen zu vermitteln. Dies hat zu geſchehen, unbeſchadet und vorbehaltlich des vertraglichen Rechts auf eine mindeſtens gleiche Zugfolge auf den alten Gleiſen der Hauptbahn vom Wilhelmplatz nach dem Leipziger Platz und darüber hinaus und umgekehrt vom Leipziger Platz nach dem Wilhelmplatz. 2. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verzichtet in Rückſicht auf die zu 1 getroffene Zug⸗ führung und Zugfolge auf den Verkehr von Zügen nach dem Oſten Berlins (Warſchauer Brücke) auf der Strecke der alten Hauptbahn von dem Zeitpunkt und ſo lange, als der direkte Oſtverkehr auf der Erweiterungslinie vom Kurfürſtendamm, Ecke Uhlandſtraße, bis zur Warſchauer Brücke und umgekehrt in der vereinbarten Zugfolge tatſächlich erfolgt. II. Die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe der zu 1 erwähnten Strecken erfolgt vorbehaltlich der beſonderen Genehmigung der einzelnen Pro⸗ jektſtücke durch den Magiſtrat der Stadt Charlotten⸗ burg. Die erteilte Zuſtimmung wird erſt nach der Genehmigung der einzelnen Projektſtücke voll wirkſam. III. Die Geſellſchaft kann zunächſt auf dem Nollendorfplatz nur einen Bahnhof für die Be⸗ dienung der eigenen Bahn (Erweiterungslinie) projektieren und erhält dementſprechend das Recht zur Erbauung eines ſolchen Bahnhofs. Sie iſt indes auf Verlangen der Stadt Charlottenburg verpflichtet, nach einem beſonders von dem Ma⸗ giſtrat zu Charlottenburg zu genehmigenden Pro⸗ jekt einen Gemeinſchaftsbahnhof in Gemeinſchaft mit der Gemeinde Schöneberg zu erbauen, über deſſen Geſtaltung, Einrichtung und gemeinſchaftliche Benutzung in Ermangelung einer Einigung mit der Gemeinde Schöneberg die kleinbahngeſetzlichen Aufſichtsbehörden nach erfolgter Zuſtimmung durch den Magiſtrat Charlottenburg endgültig zu be⸗ ſtimmen haben. Die Koſten des Gemeinſchafts⸗ bahnhofes hat auf Verlangen der Stadt Charlotten⸗ burg die Hochbahngeſellſchaft zur Hälfte zu tragen. Über die Art und die Höhe der gemeinſchaftlich zu tragenden Koſten entſcheiden mangels einer Einigung die kleinbahngeſetzlichenAufſichtsbehörden. IV. Die Geſellſchaft hat an der Uhlandſtraße den Bahnhof ohne beſondere Entſchädigung ſo ein⸗ zurichten, daß mit einer ſelbſtändigen Bahn ein Anſtoß und Umſteigen nach der Erweiterungs⸗ linie möglich iſt und hat dementſprechend das Ein⸗ münden einer ſelbſtändigen Bahn in ihren Bahn⸗ körper der Oſtlinie an der Uhlandſtraße zu geſtatten. V. Die Geſellſchaft hat die Erweiterungs⸗ linie und die Bahn durch die Nürnberger Straße ſo zu führen, daß ſie überall 5 m von der Häuſer⸗ flucht entfernt liegen. Ausnahmen ſind mit Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats zuläſſig. An der Nürn⸗ berger Straße iſt dort, wo die Bahn das Eckhaus an der Tauentzienſtraße unterfährt, für die Unter⸗ bringung von Leitungen eine Deckung von 3,20 m