zu laſſen. Der Bahnhof im Kurfürſtendamm Ecke Uhlandſtraße iſt in den Reitweg zu legen. VI. Die Geſellſchaft hat auf die Erhaltung der Bäume in den Straßen, ſoweit dies tunlich iſt, Rückſicht zu nehmen. Dies gilt insbeſondere für die Tauentzien⸗ und Kleiſtſtraße woſelbſt die Tunnel mit Ausnahme an dem Bahnhof Witten⸗ berg⸗Platz ſo tief zu legen ſind, daß eine Deckung von mindeſtens 1,0 m vorhanden iſt. VII. Die Verlegung der unterirdiſchen Lei⸗ tungen, die im Eigentum der Stadt Charlottenburg ſtehen, hat auf der Strecke von der Nürnberger Straße bis zur Uhlandſtraße die Stadt Charlotten⸗ burg auf eigene Koſten zu bewirken, die Ver⸗ legung fremder Leitungen hat durch die zuſtändige Verwaltung auf Koſten der Geſellſchaft zu erfolgen. VIII. Soweit Straßenbahngeſellſchaften für die Strecke der Untergrundbahn vom Wittenberg⸗ platz nach dem Kurfürſtendamm Erſatzanſprüche für Ausfälle an Betriebseinnahmen auf Grund der Behauptung eines öffentlichen Konkurrenzbe⸗ triebes geltend machen ſollten, hat dieſe die Stadt Charlottenburg zu vertreten. Soweit darüber hinaus für andere Strecken der neu zu erbauenden Bahnen Erſatzanſprüche für Betriebseinnahmeausfälle aus demſelben Grunde geltend gemacht werden ſollten, vertritt dieſe die Hochbahngeſellſchaft. Ebenſo hat die Geſellſchaft etwaige ſonſtige Erſatzanſprüche von Straßenbahngeſellſchaften ſowohl auf der Strecke von der Uhlandſtraße⸗Kurfürſtendamm bis Wittenbergplatz als auch auf den übrigen Neu⸗ bauſtrecken, insbeſondere ſoweit ſie aus dem Bau der Bahn entſtehen, zu vertreten. IX. Die Geſellſchaft hat für die neu hinzu⸗ tretenden Strecken eine Abgabe nur ſoweit zu ent⸗ richten, als die Erweiterungslinie von dem Gleis⸗ dreieck bis zum Wittenbergplatz in Frage kommt und für die Linie vom Wittenbergplatz bis zur Wilmersdorfer Gemarkung. Die Abgabe für die Erweiterungslinie und die Anſchlußſtrecke bemißt ſich nach den Beſtimmungen der beſtehenden Ver⸗ träge derart, daß der im Hauptvertrage feſtgeſetzte Prozentſatz von 20/36, der durch den Nachtrags⸗ vertrag über die Fortſetzung der Bahn nach dem Reichskanzlerplatz um 10/36 % erhöht iſt, bei ſteigender Bruttoeinnahme mit den vorge⸗ ſehenen Steigerungen auch die auf der Erweiterungslinie und auf der Anſchlußſtrecke nach dem Nürnberger Platz auftommende geſamte Brutto⸗ einnahme ergreift. Im Sinne des Hauptvertrages und des Nachtragsvertrages über die Fortſetzung der Bahn nach Weſtend gilt danach für die Ab⸗ gabenbemeſſung die Geſamtlinie von der Warſchauer Brücke nach dem Wittenbergplatz und Wilhelmplatz in Charlottenburg ſowie vom Leipziger Platz nach dem Wilhelmplatz in Charlottenburg und die An⸗ ſchlußſtrecke vom Wittenbergplatz nach dem Nürn⸗ berger Platz als eine Einheit, von deren Brutto⸗ ertrag die Abgabe von insgeſamt 30/36 % mit den vorgeſehenen Steigerungen zu entrichten iſt. Die Strecke Wittenbergplatz—Kurfürſtendamm (Uhlandſtraße) der Erweiterungslinie bleibt ab⸗ gabenfrei. 523 —— X. Der Erwerbspreis für die Erweiterungs⸗ linie bis zum Wittenbergplatz und die Anſchluß⸗ ſtrecke nach dem Nürnberger Platz iſt lediglich nach den Grundſätzen des Hauptvertrages zu bemeſſen mit der Maßgabe, daß der Berechnung des fünfund⸗ zwanzigfachen Betrages nach § 42 Nr. 4a des Ge⸗ ſetzes vom 3. November 1838 über die Eiſenbahn⸗ unternehmungen das zu ermittelnde Einkommen aus dem Unternehmen inſoweit zugrunde gelegt wird, als dies Einkommen nicht aus dem Betrieb des Bahnunternehmens auf der Strecke Bahnhof Bismarckſtraße —Reichskanzlerplatz — Gemarkungs⸗ grenze fließt. Als Bahn im Sinne der Beſtimmungen für die Ermittelung des Erwerbspreiſes gilt danach die Geſamtlinie von der Warſchauer Brücke bis zum Wittenbergplatz (Erweiterungslinie) ſowie vom Leipziger Platz über den Wittenbergplatz bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg. Der Erwerbspreis für die Strecke vom Wittenbergplatz bis zur Uhland⸗ ſtraße wird beſonders feſtgeſetzt. Er iſt nach dem Buchwert zu vergüten. Unter Buchwert wird ver⸗ ſtanden der nach den Büchern ſich ergebende Anlagewert abzüglich der Tilgungen. Die Koſten der Betriebseinrichtungen und Beſchaffungen, die nicht ausſchließlich der Bahnſtrecke Wittenberg⸗ platz—Uhlandſtraße dienen, werden der Bahn⸗ ſtrecke Wittenbergplatz— Uhlandſtraße im Verhält⸗ nis der jährlich auf dieſer Strecke gefahrenen Zahl der Wagenkilometer zu der Zahl der im Geſamt⸗ unternehmen der Geſellſchaft jährlich gefahrenen Wagenkilometer in Rechnung geſtellt. Zur Er⸗ mittlung der Verhältniszahlen ſind die 4 Geſchäfts⸗ jahre von Übernahme des Unternehmens maß⸗ gebend. XI. Mit dem Bau der Bahn vom Witten⸗ bergplatz nach der Uhlandſtraße iſt alsbald zu beginnen. Der Betrieb der Bahn iſt ſpäteſtens gleichzeitig mit dem Betrieb der Bahn auf der durch die Nürnberger Straße zu erbauenden An⸗ ſchlußbahn zu eröffnen. Mit der Fortſetzung des Baues der Bahn vom Wittenbergplatz nach dem Gleisdreieck (Auflöſungslinie) iſt in dem Zeit⸗ punkt zu beginnen, in dem die Bahn durch die Nürnberger Straße nach dem Wittenbergplatz eröffnet iſt, ſpäteſtens aber im Jahre 1912. XII. Die Stadtgemeinde Charlottenburg gewährt der Hochbahngeſellſchaft einen Zuſchuß von 2 Millionen Mark, zahlbar in 2 Raten. Die erſte Rate iſt fällig bei Eröffnung der Bahn vom Wittenbergplatz nach der Uhlandſtraße, die zweite Rate iſt fällig bei Eröffnung des direkten Zug⸗ verkehrs von der Warſchauer Brücke nach der Uhlandſtraße über die zur Auflöſung des Gleis⸗ dreiecks beſtimmte Erweiterungslinie. Der Zu⸗ ſchuß iſt einer zu dieſem Zweck aufzunehmenden Anleihe zu entnehmen. Charlottenburg, den 30. Oktober 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. Charlottenburg, den 1. November 1909. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druck von Adolf Gertz, G. m. b. H., Charlottenburg.