—— 528 — Die erſparten Prämien ſind einem zu bildenden Verſicherungsfonds zuzuführen. Berichte r ſt. Stad t v. Dr Rothholz. v. 3. 1. Bollmann, Dr Flatau, Dr Rothholz, Wilk, Ewald, Bergmann, Guſtav Schmidt, G. Zander. St. V. 724. Bericht über die Verſicherung der ſtädtiſchen Gebände unter dem Geſichtspunkte der Selbſtverſicherung. Verſicherungsperiode 1. 4. 1905 bis 31. 3. 1910. Für die Verſicherungsperiode vom 1. April1905 bis 31. März 1910 ſind die ſtädtiſchen Gebäude, Anlagen und Mobilien gemeinſchaftlich zu gleichen Teilen verſichert bei der Berliniſchen Feuerverſicherungs⸗Anſtalt, Magdeburger Feuer⸗Verſicherungs⸗Geſellſchaft Preußiſchen National⸗Feuerverſicherungsge⸗ ſellſchaft, Schleſiſchen Feuer⸗Verſicherungs⸗Geſellſchaft, Vaterländiſchen (Elberfelder) Feuerverſiche⸗ rungs⸗Aktien⸗Geſellſchaft, North Britiſh and Mercantile Verſicherungs⸗ Geſellſchaft, Aachener und Münchener Feuer⸗Verſiche⸗ rungs⸗Geſellſchaft, Preußiſchen Feuer⸗Verſicherungs⸗Aktien⸗Ge⸗ ſellſchaft, zu den folgenden Bedingungen: Die Verſicherung umfaßt die bei Vertrags⸗ abſchluß vorhandenen ſtädtiſchen Gebäude, Anlagen und Mobilien (Hauptverſicherung) ſowie die im Laufe der Vertragsdauer hinzukommenden gleichen Verſicherungsgegenſtände (Nachverſicherung). Aus⸗ genommen von der Verſicherung ſind diejenigen ſtädtiſchen Gebäude uſw., hinſichtlich deren die Stadtgemeinde durch bereits beſtehende anderweite Verſicherungen gebunden iſt. Später iſt auf Grund beſonderer Abmachungen für die Dauer vom 31. De⸗ zember 1906 bis zum 31. März 1910 auch das Schiller⸗Theater bei denſelben Geſellſchaften in Verſicherung gegeben worden. Die Verſicherungen erſtrecken ſich ohne Aus⸗ nahme auf Feuerſchäden, Blitzſchäden, Gas⸗ und Dampfkeſſelexploſionsſchäden, auf die durch elek⸗ triſche Einrichtungen entſtehenden Feuerſchäden ſowie auf ſolche Schäden, welche aus Veranlaſſung eines Brandes durch Löſchen, Niederreißen oder Ausräumen verurſacht werden, ſoweit ſie in der Beſchädigung, Vernichtung oder dem Abhanden⸗ kommen verſicherter Gegenſtände beſtehen. Be⸗ triebsſchäden, d. h. Schäden, welche durch den Strom an den elektriſchen Einrichtungen des Elektrizitätswerks entſtehen, ſind von der Ver⸗ ſicherung ausgeſchloſſen. Die Verſicherungsprämien betragen: 2) Elektrizitätswerk 1. für das Beamtenwohnhaus 0,6 % 2. für die übrigen Gebäude nebſt Maſchinen und Ein⸗ Tichtungensnsn 1,2 ¾% 59 für den Siemensſteg . . 1,—%o] Rabatt. für die Zäune 1,5. %,9 für das oberirdiſche Kabel 1, —0/% O - gu 6. für die Transformatoren in Säulen auf Straßen und bei Konſumenten b) Gasanſtalten 1. für die Gebäude, Maſchi⸗ nen, Inventarien und Vor⸗ 2 2,—%o räte einſchließlich Koks 4 1/40%0 argegic 2. für die Kohlenvorräte . . 1 52% 5% *.Aognautenr „ . 4 1% %] Rabatt. — Berechnung pro rata temporis — d) Die übrigen Gebäude und Gegenſtände ein⸗ ſchließlich Revierbureaus der Gasanſtalten 10% abzüglich 160 Rabatt, ſowie abzüglich weiterer 5% Rabatt von der verbleibenden Nettoprämie. ) Schiller⸗Theater 1. für das Theatergebäude 60/ 2. für das Volksunterhaltungs⸗ haus . . . 1% 3. für das Reſtaurationsge⸗ 5% bäude und anſchließendem Rabatt. Garten. 2% 4. für den Eckpavillon. / Der Abſchluß der Verſicherungen erfolgt unter Vorausbezahlung der ganzen Prämienſumme für die Hauptverſicherung auf 5 Jahre unter Gewäh⸗ rung eines Freijahres. Für die im Laufe der Verſicherungsdauer hinzukommenden Gebäude, An⸗ lagen und Mobilien (Nachverſicherung) ſind die vorſtehend feſtgeſetzten Gebührenſätze zu berechnen, ſoweit es ſich um gleichartige Riſiken handelt, andernfalls hat auf Antrag der Verſicherungs⸗ unternehmer vorher eine beſondere Verein⸗ barung ſtattzufinden. Die Gebühr iſt vom Tage (nicht vom Monatserſten) des Inkrafttretens der Verſicherung ab zu zahlen. Sie iſt im voraus für die ganze Verſicherungsdauer zu entrichten. Als Rabatt für die Vorausbezahlung ſind zu gewähren: von der Prämie des zweiten Jahres der Ver⸗ fücherungsdauerrr 4% von der Prämie des dritten Jahres der Ver⸗ ficherungsdauer 8% von der Prämie des vierten Jahres der Ver⸗ ſicherungsdaueree 12% von der Prämie des fünften Jahres der Ver⸗ ſicheruugsdauerr 16%. Die Rabattſätze ſind zu gewähren ohne Rückſicht darauf, ob es ſich um angefangene oder voll ver⸗ ſicherte Jahre handelt. Für Verſicherungen mit mehr als 4⸗, aber mit geringerer als 5jähriger Dauer bleibt es dem Magiſtrat vorbehalten, an Stelle der vorſtehenden Rabattſätze die Freigabe des Teiles des fünften Jahres zu beanſpruchen, je nachdem ſich für die Stadtgemeinde ein günſtigeres Reſultat ergibt. Umfrage betr. Sebſterſicherung. Gelegentlich der Beſchlußfaſſung über die Verſicherung auf die in Rede ſtehende Verſicherungs⸗ periode beſchloß der Magiſtrat am 26. Januar 1905: „Gleichzeitig wird der Dezernent beauftragt, Ma⸗ terial zu ſammeln über die Frage der Selbſt⸗ verſicherung in andern deutſchen Großſtädten.“ Die Stadtverordnetenverſammlung iſt in ihrem Beſchluſſe vom 1. Februar 1905 auf die Frage der Selbſtverſicherung überhaupt nicht eingegangen. — In Ausführung des Magiſtrats⸗Beſchluſſes iſt die folgende Anfrage an den Magiſtrat von Berlin,