dingungen hat folgenden Wortlaut: werke mit folgender Außerung an: Stadtbaurat Bredtſchneider unter dem 25. Mai 1908 wie folgt geäußert: ——— 838 —— Der drittletzte Abſatz der Verſicherungsbe⸗ Bricht durch die Wirkung des elektriſchen Stromes ein Feuer aus, ſo ſind alle infolge dieſes Feuers an der elektriſchen Einrichtung entſtehenden Schäden von der Verſicherung ausgeſchloſſen. Lampenträger, Kronleuchter, Lampenarme und dergleichen ſollen hierbei als nicht zur elektriſchen Einrichtung gehörig angeſehen werden. Erſatzpflichtig ſollen ferner ſein diejenigen Schäden, welche in⸗ direkterweiſe dadurch entſtehen, daß das durch die Wirkung des Stromes erzeugte Feuer zunächſt andere, nicht zur elektriſchen Einrichtung gehörige Gegenſtände in Brand ſetzt und von dieſem letzteren wieder auf Teile der elektriſchen Einrichtung über⸗ tragen wird.“ Gas⸗Deputation. Es ſchloß ſich ihr die Deputation für die Gas⸗ „Urſchriftlich mit 1 Heft und 1 Anlage an Stelle X mit dem Hinzufügen zurück, daß u. E. die Selbſtverſicherung der Gebäude, Anlagen und Mobilien gegen Brandſchaden nur emp⸗ fohlen werden kann. Die von der hieſigen Branddirektion für die Erhöhung der Feuerſicherheit der Ge⸗ bäude auf unſeren beiden Gasanſtaltsgrund⸗ ſtücken notwendig erachteten baulichen Ver⸗ änderungen können vorausſichtlich ſämtlich zum Frühjahr n. J. durchgeführt werden. Dieſe im Vergleich zu den Koſten — 75 000 ℳ — lange Friſt wird dadurch bedingt, daß die Arbeiten ohne Unterbrechung des Betriebes in den einzelnen Gebäuden und zum Teil nur ſtückweiſe durchgeführt werden können. Außerdem wird die Nachſuchung der Ge⸗ nehmigung, Bewilligung der erforderlichen Mittel uſw. hierfür vorerſt noch geraume Zeit in Anſpruch nehmen. Mit der Inſtandſetzung und laufenden Unterhaltung der Löſch⸗ uſw. Geräte iſt bereits die Direktion für das Feuerlöſchweſen beauftragt worden.“ Kanaliſations⸗Deputation. Für die Kanaliſationsdeputation hat ſich Herr „Urſchriftlich mit 1 Heft und 1 Anlage der Hochbau⸗Deputation zurückgeſandt. Von dem Standpunkte eines Magiſtrats⸗ mitgliedes aus will es mir ſehr riskant er⸗ ſcheinen, die Selbſtverſicherung zu über⸗ nehmen. Wie riskant eine ſolche Verſicherung zu ſein ſcheint, beweiſt der Umſtand, daß es nicht einmal eine einzige Feuerverſicherungs⸗ geſellſchaft wagt, die Verpflichtung allein zu übernehmen, ſondern ſich darin mit mehreren anderen Geſellſchaften teilt. Auch würde man bei Selbſtverſicherung bei jedem einzelnen Brandſchaden nach dem Schuldigen ſuchen müſſen, was bei der jetzigen Ver⸗ ſicherungsart nicht erforderlich iſt. Man würde alſo die an und für ſich große Ver⸗ antwortung unſerer Beamten ganz weſent⸗ lich erhöhen. Ob bei der Selbſtverſicherung die Stadtgemeinde und ihre Sonderver⸗ waltungen mit einiger Wahrſcheinlichkeit we⸗ ſentlich beſſer fahren würden als bei der Privatverſicherung, iſt in den hier wieder beiliegenden Vorgängen von keiner Seite nachgewieſen. Die Wahrſcheinlichkeit ſteht mit der Höhe der Verſicherungswerte in direktem Zuſammenhang. Je größer die Verſicherungswerte, deſto größer wird die Wahrſcheinlichkeit ſein. Ob aber ein Ver⸗ ſicherungswert von etwa 50 Millionen Mark bereits zu einer günſtigen Wahrſcheinlichkeit führt, vermag ich nicht zu beurteilen. Soll aber die Selbſtverſicherung einge⸗ führt werden, ſo kann es, meines Erachtens, nur in der Weiſe geſchehen, daß die Stadt als ſolche gleichſam eine Verſicherungsge⸗ ſellſchaft für eigene Zwecke bildet, daß alſo nicht jede Sonderverwaltung für ſich die Selbſtverſicherung übernimmt. Es müßten alſo von den einzelnen Verwaltungen und Sonderverwaltungen in die ſtädtiſche Selbſt⸗ verſicherungskaſſe nach wie vor Verſicherungs⸗ prämien in entſprechender Höhe gezahlt und etwa entſtandene Verluſte, falls ein Siche⸗ rungsfonds nicht eingerichtet wird, anteilig von den einzelnen Verwaltungen einge⸗ zogen werden.“ Hochbau⸗Deputation. Im Laufe der vorſtehend geſchilderten Ver⸗ handlungen waren die Geſchäfte der ſtädtiſchen Feuerverſicherung von Stelle I nach Stelle X überwieſen worden. Auf Grund der dadurch bedingten Zuſtändigkeit beſchloß nunmehr am 18. Auguſt 1908 die Hochbau⸗Deputation wie folgt: „Die Deputation iſt mit der Selbſtver⸗ ſicherung der ſtädtiſchen Gebäude, Anlagen und Mobilien gegen Brandſchaden unter der Vorausſetzung einverſtanden, daß ein ent⸗ ſprechender Sicherheitsfonds gebildet wird.“ Für die Bildung des Selbſtverſicherungsfonds wurde darauf unter Beteiligung des Herrn Käm⸗ merers folgender Vorſchlag gemacht: „1. Als Trägerin der Gefahren durch Feuer uſw. tritt an Stelle der Feuerverſicherungsge⸗ ſellſchaften die Stadtgemeinde ſelbſt, und aper⸗ auch den Sonderverwaltungen gegen⸗ über. 2. In den Haushalt 1910 ſind als erſter Grund⸗ ſtock für etwaige Feuerſchäden 100 000 ℳ (alſo rund 70 000 ℳ mehr, als bisher die Prämie ausmacht) einzuſtellen. 3. In den darauf folgenden Jahren ſind dieſem Grundſtock alljährlich vom Tauſend des Geſamtwertes aller verſicherungspflichtigen Gebäude uſw. zuzuführen, bis der Grundſtock insgeſamt eine Höhe von ⅝ vom Hundert erreicht hat. Alsdann iſt nur noch ſoviel nachzuzahlen, daß der Grundſtock auf dieſer Höhe bleibt. 4. In derſelben Weiſe iſt zu verfahren, wenn der Grundſtock infolge größerer Brand⸗ ſchäden ſich zeitweiſe wieder vermindern ſollte. 5. Zu der Anſammlung des Grundſtocks müſſen die einzelnen Verwaltungen und Sonder⸗ verwaltungen nach der Höhe ihrer ver⸗ ſicherungspflichtigen Beſitzwerte beiſteuern.“