— 547 — Rechnungsjahre 1910 zur Aufſtellung gelangenden Maſchinen, Keſſel uſw. ſchon jetzt erfolgen müſſen, die Fertigſtellung der Maſchinen und Einrichtungen zum Teil aber erſt nach dem 1. Auguſt 1910 ge⸗ ſchehen wird, ſo iſt mit der F. « G. L. W. A.⸗G. vereinbart worden, daß ihr der Zuſchlag von 10 und 4% nur auf ſolche Lieferungen zuſtehen ſoll, die bis zum 31. Juli 1910 zur Aufſtellung gelangt ſind. Jetzt zu beſtellende und nach dem 1. Auguſt 1910 erſt aufzuſtellende Maſchinen uſw. bleiben abgabefrei. 3u Punkt 3. Die Lieferung des elek⸗ triſchen Teiles der Erweiterung ſteht der F. « G. L. W. A.⸗G. vertraglich zu. Sie hat daher Anſpruch auf Lieferung aller elektriſchen Einrichtungen, die vor dem 1. Auguſt 1910 beſtellt werden müſſen. Die benötigten Dynamos, Motore uſw., deren Anfertigung längere Zeit erfordert, müſſen ſchon jetzt in Auftrag gegeben werden. Außer dieſen erſtreckt ſich die Lieferung auf eine große Anzahl im Laufe des Jahres zur Verwendung kommender geringwertigerer Gegenſtände, deren Preiſe alljährlich für das Rechnungsjahr vereinbart werden. Hierbei mitten im Rechnungsjahre eine Anderung eintreten zu laſſen, dürfte ſich nicht empfehlen. Der Vertrag ſieht daher vor, daß die Berechtigung der F. & G. L. W. A.⸗G. zur Lieferung des elektriſchen Teiles bis zum Schluſſe des Rechnungsjahres 1910 ausgedehnt werde. Die Berechnung der Lieferungen geſchieht nach dem Vertrage in der Weiſe, daß auf die Liſtenpreiſe, und wo ſolche nicht beſtehen, auf die durch Einſichtnahme in die Bücher der Firma feſt⸗ geſtellten Preiſe ein Rabatt von 15% gewährt wird. Dieſe Art der Berechnung wird bis zum 31. März 1911 aufrecht erhalten. 3u Punkt 4. Die Kabellieferungen galten bei Abſchluß des Pachtvertrages als Fremd⸗ lieferungen, da die Firma Lahmeyer ſelbſt keine Kabel herſtellte. Durch die Vereinigung der Felten & Guilleaume Carlswerk A.⸗G. mit der Elektrizitäts⸗Aktien⸗Geſellſchaft vorm. W. Lah⸗ meyer & Co. wurde die Pächterin Selbſtfabri⸗ kantin von Kabeln und die Beſtimmungen des Be⸗ triebs⸗Vertrages fanden nun auch auf die Kabel Anwendung. Das war auch inſofern für die Stadtgemeinde vorteilhaft, als die Kabellieferungen frei von dem 10 % igen Preiszuſchlag auf Fremdlieferungen blieben. Bis auf kurze Unterbrechung beſtand für die Kabel ein Verkaufs⸗Syndikat, durch das die Ver⸗ kaufspreiſe feſtgeſtellt wurden. In der Zeit vom 5. Februar bis 4. Mai 1909 war das Kabel⸗Syndikat aufgelöſt, und wenn die Stadtgemeinde um dieſe Zeit freie Hand für ihre Kabeleinkäufe gehabt hätte, würde ſie ihren Bedarf zu billigeren Preiſen haben decken können. Inzwiſchen iſt das Syndikat erneuert worden. Um die Stadtgemeinde für die Unmöglichkeit, ſich zur ſyndikatsfreien Zeit mit Kabeln verſorgen zu können, zu entſchädigen, hat die F. & G. L. W. A.⸗G. ſich bereit erklärt, auf die vertragsmäßig errechneten Preiſe (Liſtenpreiſe — 15%) einen Extrarabatt von 7½ % für das Rechnungsjahr 1909 zu gewähren. Unter gleichen Bedingungen erklärt ſich die F. & G. L. W. A.⸗G. bereit, den Bedarf an Kabeln auch für das Rechnungsjahr 1910 zu liefern. In Rückſicht auf die Verpflichtungen der F. & G. L. W. A.⸗G. dem Kabelſyndikat gegen⸗ über muß aber eine Spezifikation der benötigten Kabel bis zum 1. Auguſt 1910 eingereicht werden. Sollte ſich, was wenig wahrſcheinlich iſt, das Kabelſynditat wieder auflöſen, ſo iſt der Stadt⸗ gemeinde vom 1. Auguſt 1910 ab ein zweimonat⸗ liches Kündigungsrecht eingeräumt. Z3u Punkt 5. Die Ableſung der Elektri⸗ zitäts⸗ Zähler erfordert einen Zeitraum von ungefähr 14 Tagen. Sie ſoll in der Zeit vom 24. Juli bis 7. Auguſt 1910 ſtattfinden. Da das Elektrizitätswerk bis zum 31. Juli 1910 für Rech⸗ nung der F. « G. L. W. A.⸗G., vom 1. Auguſt 1910 ab für Rechnung der Stadtgemeinde zu ver⸗ walten iſt, die Rechnungen für Juli aber noch von gen. Firma auszuſtellen und einzuziehen ſind, ſo ſoll der Ausgleich in der folgenden Weiſe er⸗ rechnet werden: Für die vor dem 1. Auguſt 1910 abgeleſenen Zähler ſind die auf die fehlenden Tage des Juli entfallenden und durch Durchſchnitts⸗ errechnung feſtzuſtellenden Strommengen der F. & G. L. W. A.⸗G. ſeitens der Stadtgemeinde zu vergüten, während anderſeits eine in gleicher Weiſe zu errechnende Vergütung für die Zeit nach dem 31. Juli von gen. Firma an die Stadtgemeinde zu gewähren iſt. Z3u Punkt 6. Für den Betrieb des Elektrizitätswerks iſt es erforderlich, ein Lager der verſchiedenen Materialien, die regelmäßig gebraucht werden, zu halten. Dieſes Lager ſoll von der Pächterin am 1. Auguſt 1910 übernommen werden zu Preiſen, die nach den Vertragsbeſtimmungen zu berechnen ſind. Der Umfang des Lagers iſt nach oben hin limitiert, damit dieſes in zuläſſigen Grenzen gehalten wird. 3u Punkt 7. Der Schutz der Stadtge⸗ meinde gegen Anſprüche für Patentverletzungen bleibt auch nach dem 1. Auguſt 1910 beſtehen. 3u Punkt 8. Dieſer Abſchnitt behandelt den Übergang der Haftgelder von Stromkonſu⸗ menten auf die Stadtgemeinde. 3u Punkt 9. Durch dieſen Abſchnitt wird die Übernahme etwa über den Bedarf vor⸗ handener Kohlen und die Lieferung etwa fehlender Kohlen geregelt. Z3u Punkt 10. Das Haftgeld von 100 000 für Erfüllung der Verpflichtungen des Betriebs⸗ Vertrages iſt nach deſſen Beſtimmungen am 1. Sep⸗ tember 1910 zurückzugeben. Da die F. « G. L. W. A.⸗G. vom 1. Auguſt 1910 ab Lieferantin des Werkes wird, ſo iſt von ihr ein Haftgeld in entſprechender Höhe zu hinterlegen. Durch dieſe Vereinbarungen glauben wir, für die UÜbernahme des Elektrizitätswerks klare Verhältniſſe geſchaffen zu haben, ſo daß Meinungs⸗ verſchiedenheiten nach Möglichkeit ausgeſchloſſen erſcheinen. Wir folgen mit unſerem Antrage dem Be⸗ ſchluſſe der Deputation für das Elektrizitätswerk. Charlottenburg, den 30. Oktober 1909. Der Magiſtrat. Matting Dr. J af f 6. u. 1. V XvI a 1968.