—— 5488 — Auseinanderſetzungvertrag. Verhandelt Charlottenburg, den 9. Oktober 1909. Anweſend: für die Stadtgemeinde Stadtrat Dr Jaffé, Oberingenieur Marggraff, für die Felten⸗ & Guilleaume⸗Lahmeyerwerke Profeſſor Salomon, Direktor Engelmann. Für die am 1. Auguſt 1910 erfolgende Über⸗ nahme des ſtädtiſchen Elektrizitätswerkes ſind fol⸗ gende Vereinbarungen vorbehaltlich der Geneh⸗ migung durch die Gemeindekörperſchaften getroffen worden: 1. Die Stadtgemeinde übernimmt den Be⸗ trieb des Werkes in eigene Verwaltung vom 1. Auguſt 1910 ab. Einnahmen und Ausgaben gehen bis zu dieſem Termin für Rechnung der Felten & Guilleaume⸗Lahmeyerwerke, von da ab für Rechnung der Stadtgemeinde; die Pacht iſt bis zum 1. Auguſt 1910, alſo für 4 Monate des Etatsjahres 1910/11, zu entrichten. 2. Der den Felten & Guilleaume⸗Lahmeyer⸗ werken vertraglich zuſtehende Zuſchlag von 10% auf Fremdlieferungen und von 4% für die Pro⸗ jektierung gemäß § 5 des Betriebsvertrages und Zuſätzen iſt nur für die bis zum 31. Juli 1910 im Kraftwerk fertig zur Aufſtellung gelangten Maſchinen, Bauarbeiten und ſonſtigen Anlagen zu zahlen. 3. Die Lieferung des elektriſchen Teiles der Erweiterungen wird den Felten « Guilleaume⸗ Lahmeyerwerken zu den bisherigen Bedingungen bis zum 31. März 1911 übertragen, die Jahres⸗ einheitspreiſe ſind zum Beginn des Rechnungs⸗ jahres 1910 nach den bisherigen Grundſätzen feſt⸗ zuſtellen. 4. Auf die nach den bisherigen Beſtimmungen zu Liſtenpreiſen mit 15% Rabatt berechneten Preiſe der im Rechnungsjahr 1909 beſchafften und noch zu beſchaffenden Kabel und Zubehör⸗ teile, ſowie auf die im Rechnungsjahr 1910 zu beſtellenden Kabel und Zubehörteile gewähren die Felten « Guilleaume⸗Lahmeyerwerke einen weiteren Nachlaß von 7,5%. In Rückſicht auf die Beſtimmungen des Kabelkartells iſt die Spezi⸗ fikation der in der Zeit vom 1. Auguſt 1910 bis 31. März 1911 zur Abnahme gelangenden Kabel bis 31. Juli 1910 den Felten «& Guilleaume⸗ Lahmeyerwerken aufzugeben. Im Falle einer Auflöſung des Kartells iſt der Magiſtrat nur ver⸗ pflichtet, die für die nächſten 2 Monate zur Lieferung aufgegebenen Mengen abzunehmen und hat das Recht, weitere Lieferungen mit 2 Monaten Vor⸗ ausſage zu annullieren und in dieſem Falle die Kabel anderweitig zu beſchaffen. 5. Die Ableſung der Elektrizitätszähler erfolgt in der Zeit vom 24. Juli bis 7. Auguſt 1910. Für die vor dem 31. Juli abends abgeleſenen Zähler⸗ ergebniſſe iſt ſeitens des Magiſtrats an die Felten & Guilleaume⸗Lahmeyerwerke ein dem fehlenden Zeitraum entſprechender Betrag zu zahlen, für die nach dem 31. Juli erfolgten Ableſungen haben die Felten « Guilleaume⸗Lahmeyerwerke eine nach gleichem Grundſatz zu errechnende Vergütung an den Magiſtrat zu gewähren. Die Ausſtellung der Rechnungen bis Ende Juli 1910 an die Strom⸗ abnehmer erfolgt in der üblichen Weiſe durch die Felten & Guilleaume⸗Lahmeyerwerte. 6. Die Übernahme des Lagers erfolgt, ſoweit dasſelbe für die Zwecke des Magiſtrats verwend⸗ bar iſt, zu den den Beſtimmungen des Betriebs⸗ Vertrages entſprechenden Preiſen. Der Geſamt⸗ preis des zu übernehmenden Lagers ohne Kabel, Garniturteile und Transformatoren ſoll 60 000 ℳ nicht überſchreiten. 7. Die Beſtimmungen des § 14 des Betriebs⸗ vertrages betreffend Schutz des Magiſtrats gegen Anſprüche wegen Patentverletzung bleibt für die am 1. Auguſt 1910 beſtehenden Einrichtungen weiter in Kraft. 8. Die bei dem Werke hinterlegten Haftgelder von Stromabnehmern und Lieferanten des Werkes werden dem Magiſtrat überwieſen. 9. Am 1. Auguſt etwa vorhandene Keſſelkohlen werden ſeitens der Stadtgemeinde zum Selbſt⸗ koſtenpreiſe der Felten « Guilleaume⸗Lahmeyer⸗ werke übernommen, etwa fehlende den Felten & Guilleaume⸗Lahmeyerwerken ſeitens der Stadt⸗ gemeinde zu ihrem Selbſtkoſtenpreis abgegeben. Für den Transport der vor dem 1. Auguſt 1910 zu lagernden ſtädtiſchen Kohlen mittels der Kohlen⸗ förderanlage ſind den Felten « Guilleaume⸗ Lahmeyerwerken die noch feſtzuſtellenden Selbſt⸗ koſten zu vergüten. 10. Vom 1. Auguſt 1910 ab wird von den Felten « Guilleaume⸗Lahmeyerwerken für ihre Lieferungen, genau wie von den übrigen Liefe⸗ ranten eine Bürgſchaft geleiſtet. Ob die von den Felten « Guilleaume⸗Lahmeyerwerken gewünſchte Form als Bankbürgſchaft (unter Ausſchluß von Einreden uſw.) zuläſſig iſt, wird auf ſchriftlichen Antrag geprüft werden. Frankfurt a. M., den 12. 10. 1909. Felten & Guilleaume Lahmeyerwerke Aktiengeſellſchaft B. Salomon. Jordan. Charlottenburg, den 11. 10. 1909. Dr Jaffé. Marggraff. Druckſache Nr. 316. Vorlage betr. Vergrößerung der Maſchinenanlage des Elektrizitätswerks. Urſchriftlich an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen 1. Die Kraftanlagen des Elektrizitätswerks werden nach Maßgabe des vorgelegten An⸗ ſchlages vergrößert. 2. Die Koſten hierfür werden auf Grund des Koſtenüberſchlages auf 1 000 000 ℳ feſt⸗ geſetzt. Die Nr. 3 des Ausgabe⸗Abſchnitts 1 vom Erxtraordinarium des Sonderetats 4 für 1909 von 350 000 ℳ. wird demzufolge um 650 000 ℳ verſtärkt. Die Zunahme der an das Elektrizitätswerk ange⸗ ſchloſſenen Anlagen hat bis zum Jahre 1907, in dem ein Zuwachs mit einem Gleichwert von über 100 000 Glühlampen zu verzeichnen wac, eine ſtetig aufſteigende Richtung innegehalten, fiel aber im Jahre 1908 auf etwa 90 000 Lampen. Unter Zugrundelegung einer gleichen Zunahme für das laufende Jahr war anzunehmen, daß die im Jahre 1908 durch die Aufſtellung der 4000 K. W.⸗Dampf⸗ turbine verſtärkte Maſchinenanlage auch noch im Winter 1910/11 voll genügen würde.