550 Koſt en zuſammenſtellung. 1 4 Maſchin. Teil] Elettr. Teil ] Verſchiedenes 1 % 1 1. Turvodynmaosn..„ 54 550 261 000 156 450 — 41. Keſſet. 4 f 2 8 500 88 000 3 500 — 144. Aoteitungenn 8 000 42 000 K — IV. Vergrößerung der Erregeranlage 7 000 — 68 000 K V. Umba der Unterſtaionnn 9 250 5 750 35 000 Kr VI. Zugverſtärkung für die Keſſel 4 800 34 000 32 000 — VII. Speiſe⸗ uſw. Pumden 450 10 200 3 850 — VIII. Kabel⸗ u. Rohrkanal 1. Rate — K — 20 000 IX. Vergütung an Lahmeyeeee 3 700 48 500 12 000 800 X. Verſchiederess — K K 82 700 96 250 489 450 ] 310 800 103 500 A. Baulicher Teill. 96 250 ℳ, zuſchuß der ſtaatlichen Oberlehrer zu gewähren, B. Maſchineller „,„, 489 450 „, falls nicht durch entſprechende Erhöhung des C. Elektriſcher „„„,„, 310 800 „„“ Grundgehaltes ein Ausgleich in der Bemeſſung D. Kabel⸗ u. Rohrkanal 20 000 „, des geſamten Dienſteinkommens geſchaffen iſt. E. Verſchiedenres 83 500 „, Ein Unterſchied zwiſchen den pro fac. doc. und den zuſammen 1 000 000 ℳ. Druckſache Nr. 317. Borlage betr. Abänderung des Normalbeſoldungs⸗ etats für die Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an den ſtädtiſchen Schulen. Urſchriftlich mit 1 Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Das Gehalt der nach den preußiſchen Mi⸗ niſterialbeſtimmungen geprüften Oberlehre⸗ rinnen (Ziffer IVb des Normaletats) wird wie folgt feſtgeſetzt: 3500 3850 4200 4550 ℳ nach 3 6 9 Jahren 4900 5150 5400 ℳ nach 12 15 18 Jahren. . Abſchnitt 4, Ziffer 1 der Ausführungsbe⸗ ſtimmungen zum Normalbeſoldungsetat für die Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an den ſtädtiſchen Schulen vom 1. April 1908 ab erhält folgende Faſſung: Das Dienſtalter wird berechnet: 1. bei den Anſtaltsleitern (Klaſſen 1, 11) vom Tage der etatsmäßigen Anſtellung als Leiter einer höheren Unterrichts⸗ anſtalt ab. Bleibt jedoch das ſo berechnete Gehalt zurück hinter dem Gehalt, welches der Betreffende als Oberlehrer nach Klaſſe III zuzüglich einer Zulage von 600 ℳ (für Klaſſe 1) bzw. von 400 ℳ (für Klaſſe I1) erhalten würde, ſo iſt das Dienſtalter ſo feſtzuſetzen, daß dieſe Bezüge dauernd gewährleiſtet ſind. Zu 1. Nach Ziffer 33 der allgemeinen Be⸗ ſtimmungen über die höheren Mädchenſchulen vom 18. Auguſt 1908 ſind die Beſoldungen der Oberlehrerinnen an den nicht ſtaatlichen öffentlichen höheren Mädchenſchulen nach der Beſoldungs⸗ ordnung der ſtaatlichen Anſtalten zu bemeſſen. Ferner iſt nach einem Miniſterialerlaß vom 13. Juli d. I. den Oberlehrerinnen der volle Wohnungsgeld⸗ 1⁰ nach den preußiſchen Miniſterial⸗Beſtimmungen geprüften Oberlehrerinnen wird hierbei nicht gemacht. Während nun nach unſerm neuen Normaletat, Ziffer IVa die Sätze der pro fac. doc. geprüften Oberlehrerinnen einſchließlich Wohnungsgeldzuſchuß die ſtaatlichen Sätze durchweg übertreffen, bleiben die Sätze der nach den preußiſchen Miniſterial⸗ beſtimmungen geprüften Oberlehrerinnen (Ziffer IVb des Normaletats) vom 10. Dienſtjahre ab hinter den ſtaatlichen Sätzen zurück. Auch wird das Endgehalt nach unſerm Normaletat erſt nach 21 Dienſtjahren erreicht, während die ſtaatliche Beſoldungsordnung das Endgehalt nach 18 Jahren gewährt. In Anbetracht des ſtets von uns anerkannten Grundſatzes, die Beſoldung unſerer Lehrkräfte nicht hinter den ſtaatlichen Sätzen zurückbleiben zu laſſen, haben wir für die nach den preußiſchen Miniſterialbeſtimmungen geprüften Oberlehrerinnen die im Antrage angegebene Gehaltsſkala beſchloſſen. Der Unterſchied zwiſchen der bisherigen ſtädti⸗ ſchen, der ſtaatlichen und der neuen ſtädtiſchen Skala ergibt ſich aus nachſtehender Überſicht: ſtaatliche Skala bisherige] einſchl. neue ſtädtiſche] 1200 ℳ. ſtädtiſche Skala Woh ] Stala nungsgeld⸗ zuſchuß 1. bis 3. Dienſtjahr] 3 500] 3 200] 3 500 4. , 6. 5 3 800 3 600 3 850 4. , 2. 70 4 100 4 000 4 200 10. „, 12. T. 4 350 4 400 4 550 13. „ 15⸗ 2 4 600 4 800 4 900 16. „ 18. „ 4 850 5 100 5 150 19. %, 241. 7 5 050 5 400 5 400 22. „, 24. 5250 —— — Die durch Aunahme der neuen Skala bedingte Mehrausgabe würde für 1908 250 ℳ und für 1909 400 ℳ betragen. Iu 2. Die vicherige Faſſung der Ziffer 1 der Ausführungsbeſtimmungen zum Normalbe⸗ ſoldungsetat lautet: