— 551 — Das Dienſtalter wird berechnet: „bei den Anſtaltsleitern (Klaſſen 1, II) vom Tage der etatsmäßigen Anſtellung als Leiter einer höheren Unterrichtsanſtalt ab. Leiters einer Anſtalt als wiſſenſchaftlicher Lehrer ein ſolcher Teil angerechnet werden, daß ihm in ſeiner Stellung als Leiter ein gleich hohes Gehalt gewährt wird, wie es ihm zuſtehen würde, wenn er in der Stellung eines wiſſenſchaftlichen Lehrers ge⸗ blieben wäre.“ In Anwendung dieſer Beſtimmung würde der am 1. April 1909 zum Direktor der Realſchule gewählte Profeſſor Dr Seifert, welcher zu dieſem Zeitpunkte bereits ein höheres Oberlehrergehalt bezog (Dienſtalter als Oberlehrer vom 1. Oktober 1890), dieſes Gehalt ſo lange weiter zu erhalten haben, bis er in ſeiner Stellung als Direktor ein gleich hohes Gehalt erreicht. Das würde am 1. April 1915 eintreten. (Vgl.4 nachſtehender Uberſicht.) Als Direktor einer ſtaatliche n Anſtalt würde er die unter B der Tabelle auf⸗ geführten Bezüge erhalten: 3 C. Einkommen A.* Einkommen na B. Einkommen d. bisherigen . . als Diretter] Achnant ver der Ausf.⸗Beſtimmg. einer ſtaat⸗ Ausf.⸗Be⸗ z. Normal⸗Etat lichen Anſtalt ſtummungen Gehalt Gehait F . gulcor 1909f f 6 700 8 8 8 900 7 102 . 8 8 8 900 s 30/%. 1 1 6500 8 800 8 900 2 Iv. 1./10. E 7 200 9 4 9 400 12 2] 7200 9 4 9 400 13 12 7 200 9 40 9 400 14 7 200 9 40 9 400 15 122 7 600 9 4 9 400 16 2] 7600 9 40 9 400 1712] 7600 9 40 9 400 18 1 2 8 200 9 400] ſ10 000 19² 8 200 9 400] 2 10 000 20 12 8 200 9 40 22 10 000 2112] 8 800 9 400] 3 2110 600 222 8 80% 9 40% 2 310 600 23 3 1 8 800 9 400]“ 110 600 u. f I. u. f.1. u. ſ. f. Wie die Gegenüberſtellung ergibt, bleibt in dieſem Falle der Charlottenburger Normalbeſol⸗ dungsetat bis zum Jahre 1915 hinter dem ſtaatlichen zurück. Dies erklärt ſich daraus, daß die Geſamt⸗ bezüge der Direktoren nach dem ſtädtiſchen Normal⸗ beſoldungsetat aus Gehalt und Mietsentſchädigung beſtehen, während der ſtaatliche Normaletat neben dieſen Bezügen noch eine penſionsfähige Zulage von 600 ℳ für die Leiter 9 klaſſiger Anſtalten und 400 ℳ für die Leiter 6 klaſſiger Anſtalten vorſieht. Da nun die Gehälter der Oberlehrer und Direktoren an den ſtaatlichen Anſtalten in den Endſtufen gleich ſind, ſteht ſich bei ſtaatlichen Anſtalten ein Oberlehrer im Falle einer Beförderung zum Direktor zum mindeſten immer um den Betrag Zgu 4. Von 1909—1914 Oberlehrergehalt, weil das Direktorgehalt während dieſer Zeit niedriger iſt (6400 bis 7000 J). Es kann jedoch von der früheren Dienſtzeit des der Zulage von 600 ℳ bzw. 400 ℳ beſſer. Be dem ſtädtiſchen Normaletat wird dieſer Vorteil nach der bisherigen Faſſung der Ziffer 1 des Abſchnittes A der Ausführungsbeſtimmungen nicht erreicht. Um nun den bereits in unſerer Vorlage vom 16. Juni 1909 (betr. die Neugeſtaltung des Normal⸗ beſoldungsetats für die Leiter, Lehrer uſw. an den ſtädtiſchen Schulen — Druckſache Nr. 170, Seite 294) zum Ausdruck gebrachten Grundſatz aufrecht zu erhalten, daß die Aufbeſſerung der Klaſſe I und II (Direktoren 9 klaſſiger und 6 klaſſiger Anſtalten) im Verhältnis ungefähr derjenigen an den Königlichen Anſtalten entſprechen und der bisherige Vorſprung gegenüber den Berliner König⸗ lichen Anſtalten weiterhin beibehalten werden ſoll, haben wir beſchloſſen, Abſchnitt 4, Ziffer 1 der Ausführungsbeſtimmungen, wie eingangs er⸗ wähnt, zu ändern. Hierdurch wird den Direktoren bei ihrer Anſtellung als Leiter einer höheren Unterrichtsanſtalt neben ihrem früheren Gehalt als Oberlehrer ebenfalls eine Beſſerſtellung um den Betrag der ſtaatlichen Zulage ſo lange ge⸗ währleiſtet, bis ihnen der Charlottenburger Normal⸗ beſoldungsetat einen Vorſprung gegenüber dem ſtaatlichen Normaletat gewährt. Die dem Direktor der Realſchule hiernach zu zahlende Beſoldung iſt aus C der Tabelle zu erſehen. Auch hierbei tritt der Charlottenburger Vorſprung gegenüber König⸗ lichen Anſtalten außer in den Jahren 1909—11, erſt im Jahre 1918 in die Erſcheinung. Die zur Durchführung der vorſtehenden Be⸗ ſchlüſſe erforderlichen Beträge werden wir aus den durch Gemeinde⸗Beſchluß vom 16./30. Juni 1909 bereitgeſtellten Mitteln entnehmen. Charlottenburg, den 20. Oktober 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. Neufert. VII Bi. 1250. Druckſache Nr. 318. Vorlage betr. Verſtärkung der Mittel für Banten auf dem Waſſerwerksgrundſtück in Weſtend. Urſchriftlich mit Akten Fach 15—21 und Fach 27—31, ſowie 1 Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Mittel für den neuen Waſſerturm mit Pumpſtation und ein Magazingebäude auf Weſtend werden aus der 1908er Anleihe um 8000 ℳ verſtärkt zur Deckung der Koſten für die Unterkellerung des Magazingebäudes. Für die Errichtung eines neuen Waſſerturms mit Pumpſtation und eines Magazingebäudes auſ enon ſind durch Gemeindebeſchluß vom Apri Kt 2%. 2. 1 al v. J. 570 00% % bewillgt. Der Koſen⸗ anſchlag für das Magazingebäude war unter der Annahme aufgeſtellt worden, daß auf dem Bau⸗ grundſtück ein guter Baugrund vorhanden ſei. Eine vorherige Unterſuchung des Baugrundes hat nicht ſtattgefunden, da, wie allgemein bekannt, auf Weſtend durchweg tadelloſe Baugrundverhältniſſe beſtehen. Während der Bauausführung ſtellte ſich jedoch heraus, daß die Bauſtelle für das Magazin⸗