— 556 — gegeben werden, ſie dürften aber nach überſchläg⸗ licher Berechnung den Betrag von 600 000 ℳ nicht überſteigen. Die Deckung hierfür, ſowie für den erſten Ausbau der Straße im Betrage von etwa 330 000 ℳ müßte aus Anleihemitteln er⸗ folgen, da es ſich lediglich um eine dem Verkehr dienende, nicht anbaufähige Straße handelt, für welche alſo die Grunderwerbs⸗ und Herſtellungs⸗ koſten nicht umgelegt werden können. Wir be⸗ merken, daß die Koſten für den Ausbau der Straße verhältnismäßig niedrig gehalten werden können, da es ſich nur um eine Verkehrsſtraße, nicht um eine Wohnſtraße handelt, die mit verhältnismäßig billigem Material und auf einfachſte Weiſe aus⸗ geſtaltet werden kann. Übrigens muß die Straße mit Rückſicht darauf, daß der Untergrund kein guter iſt und ſich hier Waſſertümpel und dergl. befinden, an und für ſich in proviſoriſcher Weiſe ausgeführt werden. Es wird ferner möglich ſein, die Aufſchüttung gelegentlich und ohne Aufwendung beſonders hoher Koſten zu bewirken und die Pflaſterung erſt dann vorzunehmen, wenn ſich der Untergrund und die Aufſchüttung genügend geſetzt haben. Mit Rückſicht auf den uns von der König⸗ lichen Eiſenbahn⸗Direktion Berlin geſtellten kurzen Termin bitten wir dieſe Angelegenheit als dring⸗ lich zu behandeln und in der nächſten Sitzung darüber Beſchluß zu faſſen. Ferner bitten wir mit Rückſicht darauf, daß die Königliche Eiſenbahn⸗ Direktion den Plan für die Bahnhofserweiterung zunächſt noch als vertraulich behandelt wiſſen will, die Angelegenheit in nicht öffent⸗ licher Sitzung zu beraten. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe unſerer Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 4. November 1909. Der Magiſtrat. Matting. Bredtſchneider. Dr Maier. IX. E. 1667. Druckſache Nr. 325. Borlage betr. Puls'ſche Erbſchaft. Mit Vorgängen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Für den Fall der Erteilung der könig⸗ lichen Genehmigung zur Annahme der Puls⸗ ſchen Erbſchaft erklärt ſich die Verſammlung damit einverſtanden: 1. daß die von der Erblaſſerin, Frau Puls, in formell nicht gültigen Nachzetteln aus⸗ geſetzten 3 Vermächtniſſe von 2a) 5000 ℳ an das Ehepaar Künzel, b) je 3000 ℳ an die beiden Geſchwiſter Fritz und Karola Machotka, c) 5000 ℳ. an den Buchhalter bei der Deutſchen Bank Wiegand ausgezahlt werden, daß dem früheren Rechtsanwalt C. W. F. Puls in Hamburg aus dem Nachlaß eine Summe von 15 000 ℳ ausgezahlt wird. Zur Begründung bemerken wir: Zu 1. Die Erblaſſerin, Frau Puls, hat in Nachzetteln, bei denen die Formvorſchriften des Bürgerlichen Geſetzbuches nicht beachtet ſind, die drei in unſerem Antrage genannten Vermächtniſſe ausgeſetzt. Die Eheleute Künzel haben lange Jahre 10 in Beziehung mit der Erblaſſerin geſtanden, die Geſchwiſter Machotka ſind ihre Patenkinder, und der Buchhalter Wiegand hat lange Jahre hindurch die Kaſſengeſchäfte der Erblaſſerin beſorgt und ihre Bücher geführt. Auf Empfehlung des langjährigen Rechtsbeiſtandes der Erblaſſerin und Teſtaments⸗ vollſtreckers, Juſtizrats Guth, haben wir mit Rück⸗ ſicht auf die Sachlage beſchloſſen, trotz der for⸗ mellen Ungültigkeit die Vermächtniſſe als gültig anzuſehen und durch ihre Auszahlung den Willen der Erblaſſerin zu erfüllen. Wir erſuchen, unſerem Be⸗ ſchluſſe zuzuſtimmen. Zu 2. Der 75 jährige, arbeitsunfähige, frühere Rechtsanwalt Puls in Hamburg ver⸗ mag zwar eine Blutsverwandtſchaft mit dem Erb⸗ laſſer Puls nicht nachzuweiſen. Er iſt ein Vetter zweiten Grades des Stiefbruders des Erb⸗ laſſers, alſo nur verwandt mit dem er ſten Ehe⸗ mann der Mutter des Erblaſſers: Der Erblaſſer ſelbſt ſtammte aus deren zweiter Ehe und führte eigentlich den Geburtsnamen Weidt; er hat nur ſpäter durch Reſtript des Großherzogs von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin die Berechtigung erhalten, den Namen Puls anzunehmen, den ſeine Mutter nach Scheidung ihrer Ehe mit Weidt wieder angenommen hatte. Rechtsanwalt Puls iſt jedoch tatſächlich der einzige bisher bekanntgewordene Puls, der wenigſtens Beziehungen zum Erblaſſer nachweiſen kann. Seine älteſte Tochter war in den achtziger Jahren längere Zeit im Hauſe der Erblaſſer zu Beſuch. Da er der Träger des gleichen Namens iſt, den die Stiftung führen ſoll, und dabei in hohe m Grade bedürftig iſt — ſeit Jahren iſt er durch ein ſchweres Blaſenleiden verhindert, ſeinem Beruf nachzugehen und auf die ſtändige Pflege ſeiner Tochter angewieſen, die, wie auch ſeine andere Tochter, ohne Vermögen iſt — haben wir geglaubt, ihm auf ſeine Bitte wenigſtens eine Zu⸗ wendung in der Höhe machen zu ſollen, die die mindeſtbedachten Verwandten im Teſtament er⸗ halten haben. Wir erſuchen, auch dieſem Beſchluß zuzuſtimmen. Einem weiteren Geſuch der Geſchwiſter Büttner, die im Teſtament mit 15 000 ℳ be⸗ dacht ſind, die ihnen ausgeſetzten Vermächtniſſe zu erhöhen, haben wir nicht entſprechen zu ſollen ge⸗ glaubt, da eine Erhöhung in dieſem Falle dem kundgegebenen Willen der Erblaſſer widerſprechen dürfte. Hätten die Erblaſſer, wie die Geſchwiſter Büttner behaupten, die Abſicht gehabt, ihnen, nachdem ihr Vermögen eine größere Höhe erreicht hatte, mehr zuzuwenden als im urſprünglichen Teſtament, ſo hätten ſie das ſicher ebenſo getan, wie ſie es bei anderen Verwandten getan haben. Ubrigens hat der Vater der Geſchwiſter Büttner nach Mitteilung des Juſtizrats Guth bereits zu Lebzeiten der Erblaſſer häufig Darlehen erhalten, die ihm ſpäter als Geſchenk belaſſen wurden, außer⸗ dem auch ein Kapital von 9000 ℳ zinsfrei als Hypothek. Da bei der Erorterung der Angelegenheit per⸗ ſönliche Verhältniſſe zur Beſprechung kommen, bitten wir, dieſe Vorlage in geheimer Sitzung ver⸗ handeln zu wollen. Charlottenburg, den 3. November 1909. Der Magiſtrat. Schuſt e hrus. Samter. VIII a G.2 768.