Druckſache Nr. 326. Vorlage betr. Berkauf der Grundſtücte Bismarck⸗ ſtraße 105 und 106. Urſchriftlich mit dem Heft Nr. 113 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Der Magiſtrat wird ermächtigt, die Kauf⸗ offerte des Regierungs⸗Baumeiſters Löwe betr. die ſtädtiſchen Grundſtücke Bismarck⸗ ſtraße 105 und 106 — Notariatsregiſter Nr. Nr. 1365 des Juſtizrats Bading in Berlin — anzunehmen. b) Der Kauferlös iſt dem Sonderetat 7 zuzu⸗ führen. Die Kaufgrundſtücke gehören zu den der Ber⸗ liniſchen Bodengeſellſchaft zur Verkaufsvermittlung überlaſſenen ſtädtiſchen Reſtgrundſtücken auf der Südſeite der Bismarckſtraße. Sie liegen neben dem Bautz'ſchen Eckgrundſtück Leibnizſtraße 10 und bilden teilweiſe Baumasken zu dieſem Grund⸗ ſtücke. Sie haben zuſammen eine kataſtermäßige Größe von 1295 qm (⸗ 91,29 Quadratruten) und eine Geſamtſtraßenfront von 45,13 m. Der angebotene Kaufpreis beträgt 260 000 ℳ oder rund 2850 ℳ für die Quadratrute. Dieſen Preis halten wir für angemeſſen. Er wird noch dadurch annehmbarer, daß der Käufer Löwe, der auch das Bautz' ſche Grundſtück erwerben will, ſich zur un⸗ entgeltlichen Abtretung und Freilegung des zu dieſem Grundſtück noch gehörenden Straßenlandes der Bismarckſtraße in Größe von 27 qm und zur baldigen Neubebauung auch dieſes Grundſtücks verpflichtet hat. Damit wird die ſchräg in die Bismarckſtraße hineinragende Giebelwand des heutigen Bautz'ſchen Hauſes beſeitigt. Dieſen Verpflichtungen gegenüber fällt die von Löwe beanſpruchte Ermäßigung der auf die Front des Bautz'ſchen Grundſtücks entfallenden Verbreite⸗ rungskoſten der Bismarckſtraße von 14 910 auf 8000 ℳ nicht ins Gewicht. Der Beitrag er⸗ rechnet ſich für die Front gemeſſen ohne die hinzu⸗ tretende Front der zu übereignenden, zum Grund⸗ ſtück zuzuſchlagenden Maske. Der ſonſtige Inhalt der Löwe'ſchen Offerte entſpricht in den Haupt⸗ ſachen dem zwi chen der Berliniſchen Boden⸗ geſellſchaft und der Stadtgemeinde für die Grund⸗ ſtücksverkäufe in der Bismarckſtraße allgemein vereinbarten Vertrag muſter. Wir beantragen, den obigen Anträgen zuzu⸗ ſtimmen und wegen der einzuholenden Genehmi⸗ gung des Bezirks⸗Ausſchuſſes in dem Beſchluß anzugeben, ob er mit großer oder geringer Mehr⸗ heit zuſtande gekommen iſt. Ein Lageplan der in Rede ſtehenden Grund⸗ ſtücke befindet ſich Blatt 11 des Heftes Nr. 113. Charlottenburg, den 3. November 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr Maier. Bredtſchneider. IX E. 1710. N r. 1365 des Notariats⸗Regiſters Pro 1909. Verhandelt Berlin, den 26. Oktober 1909. Vor dem zu Berlin wohnhaften Notar Juſtiz⸗ rat Wilhelm Bading erſchien heute von Perſon bekannt: Der Regierungsbaumeiſter Herr Michael Loewe, Charlottenburg, Olivaerplatz 8. Der Erſchienene erklärte: Ich mache der Stadtgemeinde Charlottenburg folgendes Kaufangebot: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft von dem zu Charlottenburg an der Bismarckſtraße belegenen Terrain diejenige Parzelle, welche auf dem überreichten Lageplan mit den Buchſtaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, a umſchrieben iſt, an den Regierungsbaumeiſter Michael Loewe. Der Lageplan iſt von letzterem vollzogen. Er ſoll der erſten Ausfertigung dieſes Angebots beigefügt werden. Die verkaufte Parzelle hat angeblich einen Flächeninhalt von 91,23 Quadratruten. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Parzelle nicht auf. § Der Kaufpreis iſt auf 260 000 ℳ in Worten: „Zweihundertſechzigtauſend Mark“ feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: Käufer zahlt an die Verkäuferin 26 000 ℳ binnen einer Woche. Der Reſt des Kaufgeldes mit 234 000 ℳ wird dem Käufer geſtundet. Der Käufer verpflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom 1. Januar 1910 ab mit jährlich vier Prozent in viertel⸗ jährlichen an den Kalenderquartalerſten fälligen Nachtragsraten zu verzinſen. Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. April 1912 ohne Kündigung fällig ſein. Die Verkäuferin iſt berechtigt, ſchon vor dem gedachten Termine die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ ſteigerung über die verkaufte Parzelle ein⸗ geleitet wird, oder wenn der jedesmalige Eigentümer der Parzelle in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt, wenn . der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den in § 5 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Der Käufer iſt berechtigt, das geſamte Kauf⸗ geld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit der erkauften Parzelle Hypothek und bewilligt und beantragt die Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungs⸗ modalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe, daß die Zwangsvoll⸗ ſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläubigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausfer⸗ tigungen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird be⸗ willigt und beantragt. 2 — 2.