—— 558— Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. § 3. Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auf⸗ laſſung geſtattet und ſobald ferner die von der Ver⸗ käuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſter⸗ materialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grundſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. § 4. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grundſchulden iſt, reſp. daß dieſe gleichzeitig mit der Auflaſſung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straßen (An⸗ liegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von ſeinen Rechtsnachfolgern erfordert werden. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straße. § 5. Der Käufer verpflichtet ſich, auf der erkauften Parzelle Wohnhäuſer zu errichten und mit dem Bau des einen ſpäteſtens am 1. Oktober 1910 und mit dem Bau des andern ſpäteſtens am 1. April 1911 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt, oder die Bauerlaubnis noch nicht er⸗ teilt, ohne daß den Käufer an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auf⸗ laſſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der ge⸗ ſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues ver⸗ hindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. § 6. Falls Käufer den Verpflichtungen aus § 5 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginns nicht nachkommt, verpflichtet er ſich, eine Vertragsſtrafe von 9000 ℳ an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo erhöht ſich die Vertragsſtrafe um 9000 ℳ für jedes angefangene folgende Jahr. Zur Sicherheit für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt der Käufer, eine Sicherungs⸗ hypothek von 30 000 ℳ für die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar hinter der Reſtkauf⸗ geldhypothek einzutragen. Letztere iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherungshypothek zu willigen, ſobald der Käufer den Bau bis zur Vollendung der Parterrebalken⸗ anlage gefördert hat. 9 2. Der Käufer verpflichtet ſich, in dem zu er⸗ richtenden Neubau im Vordergebäude Wohnungen nicht unter 6 Zimmern nebſt Badezimmer, in den Hintergebäuden der Regel nach nicht unter 3 Zimmern nebſt Badezimmer anzulegen. Ab⸗ weichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlotten⸗ burg zuläſſig. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, die Faſſade der nach § 5 zu errichtenden Wohnhäuſer dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Ab⸗ änderungsvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß; derſelbe hat ſich innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Ent⸗ wurfs der Faſſade über dieſe zu äußern, der Ent⸗ wurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht be⸗ anſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt dem Käufer etwaige Abänderungswünſche des Magi⸗ ſtrats nicht zugegangen ſind. § 9. Die Koſten und Stempel des Vertrages der Auf⸗ laſſung und der Eintragung ſowie die Umſatzſteuer trägt der Käufer. § 10. Der Käufer beabſichtigt, das an der Leibniz⸗ und Bismarckſtraße belegene benachbarte Bautz'ſche Grundſtück käuflich zu erwerben. Die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg verpflichtet ſich, die für dieſes Grundſtück zur Regulierung der Bismarckſtraße zu zahlenden Anliegerbeiträge auf den Betrag von 8000 ℳ zu ermäßigen. Käufer übernimmt da⸗ gegen die Verpflichtung, von dieſem Grundſtück die auf dem Lageplan des vereideten Landmeſſers Ludewig vom September 1909 gelb angelegte Parzelle in einer Größe von 27 qm unentgeltlich und hypotheken⸗ und laſtenfrei ſpäteſtens am 1. April 1911 zur Verbreiterung der Bismarck⸗ ſtraße an die Stadtgemeinde aufzulaſſen. Der Lageplan ſoll der erſten Ausfertigung dieſes Pro⸗ tokolls beigefügt werden. § 11. Käufer beabſichtigt von dem erkauften Grund⸗ ſtück einen Teil abzutrennen und dem Bautz'ſchen Grundſtück zuzulegen. Verkäuferin iſt in dieſem Falle verpflichtet, die abzutrennende Parzelle wegen des Reſtkaufgeldes aus der Pfandverbind⸗ lichkeit zu entlaſſen, wenn ein Teil des Reſtkauf⸗ geldes, welcher dem Werte der abzutrennenden Parzelle entſpricht, von dem Käufer bar bezahlt wird. § 12. Der Käufer übernimmt die zugunſten des Nachbargrundſtücks Bismarckſtraße 107 einge⸗ gangene Hofgemeinſchaft und verpflichtet ſich, dieſe Hofgemeinſchaft eintragen zu laſſen, falls die Ein⸗ Gns bis zur Auflaſſung noch nicht erfolgt ſein ollte.