559 An vorſtehenden Vertrag halte ich mich bis Vertrag über die Aufhebung des Kaufvertrages zum 31. Dezember 1909 gebunden. Dieſes Protokoll iſt dem Erſchienenen vor⸗ geleſen, von ihm genehmigt und wie folgt unter⸗ ſchrieben. Michael Loewe. Wilhelm Bading. Vorſtehendes Protokoll wird hierdurch für die Stadtgemeinde Charlottenburg ausgefertigt. Berlin, den 28. Oktober 1909. Wilhelm Bading. Notar. Druckſache 327. Vorlage betr. Aufhebung eines Kaufvertrages. Urſchriftliſch mit Akten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Vertrage mit dem Architekten Otto Roch vom 1. November 1909 betreffend Aufhebung des Kaufvertrages über das Grund⸗ ſtück Spreeſtraße 10 und Schulſtraße 12 wird zugeſtimmt. Der Architekt Roch kaufte durch Vertrag vom 12. November 1908 von der Stadt das oben be⸗ zeichnete Grundſtück zu einem Preiſe von 4300 ℳ für die Quadratrute, insgeſamt für 193 414 ℳ Keol Vorlage vom 28. Dezember 1908, Druckſache 1). Der Käufer erklärte wenige Tage vor dem vereinbarten Auflaſſungstermin, daß er infolge unvorhergeſehener Schwierigkeiten die Auflaſſung nicht am 1. April entgegennehmen könne, und bat um Aufſchiebung. Die Zuſtimmung hierzu wurde davon abhängig gemacht, daß Roch Sicherheit in Höhe von 10 000 ℳ leiſten würde. Roch lehnte dies ab und erklärte nunmehr, daß er die Auf⸗ laſſung überhaupt nicht entgegennehmen werde und es auf einen Prozeß ankommen laſſen wolle. Wir haben ſofort die Klage angeſtrengt. Roch erhob den Einwand, daß er durch den Vermittler des Kaufgeſchäftes über den Wert des Grundſtücks getäuſcht und auch durch Angaben von ſtädtiſchen Beamten in ſeinem Irrtum beſtärkt worden ſei. Dieſe letzteren Behauptungen ſind unrichtig. Das Landgericht hat den Einwänden auch keine Be⸗ deutung beigemeſſen und hat Roch nach unſerem Klageantrage verurteilt. Gegen dieſes Urteil hat Roch Berufung eingelegt. Gleichzeitig iſt er an uns herangetreten mit dem Erſuchen, die An⸗ gelegenheit durch einen Vergleich zu erledigen und ihn gegen Zahlung einer Entſchädigung von 10 000 ℳ und gegen Übernahme ſämtlicher Koſten aus dem Kaufvertrage zu entlaſſen. Zur Be⸗ gründung führte Roch an, daß er ſich in der Be⸗ wertung des Grundſtücks geirrt habe, daß nach ſeiner Anſicht der Kaufpreis erheblich zu hoch ſei, und daß, falls er gezwungen würde, das Grundſtück zu übernehmen, ſeine Finanzkraft nicht ausreichen würde, den urſprünglich beabſichtigten Bau auf jenem Grundſtück durchzuführen. Wir ſind über⸗ zeugt, daß die Angaben Rochs über ſeinen Irrtum und über ſeine finanziellen Verhältniſſe der Wahr⸗ heit entſprechen und haben deshalb aus Billigkeits⸗ rückſichten, vorbehaltlich der Genehmigung der Stadtverordnetenverſammlung, den nachſtehenden geſchloſſen. Roch hat beim Abſchluß des Ver⸗ trages bereits 5000 ℳ bar gezahlt. Für die Er⸗ füllung der übrigen Verpflichtungen hat er einen Wechſel mit mehreren Unterſchriften über 5000 gegeben und außerdem 10 000 ℳ Geſchäftsanteile einer G. m. b. H. verpfändet. Ob die dem Agenten zugeſicherte Proviſion fällig geworden iſt, bedarf noch der Klärung. Roch behauptet, daß der Agent die Proviſion nicht beanſpruchen könne, weil er durch deſſen unrichtige Angaben in einen Irrtum verſetzt und nur in dieſem Irrtum zu dem Kaufe, den er wieder rückgängig habe machen müſſen, veranlaßt worden ſei. Es wird deshalb vorausſichtlich noch zu einem Rechts⸗ ſtreit kommen, in dem Roch als Nebenintervenient die Forderung des Agenten beſtreiten und für die Richtigkeit ſeiner angegebenen Behauptungen ein⸗ treten will. Die Koſten dieſes Rechtsſtreits hat Roch in dem Vertrage übernommen. Wir halten den Vertrag für zweckmäßig, weil nicht zu überſehen iſt, ob bei der zwangsweiſen Auflaſſung an Roch und bei der vorausſichtlich dann notwendig werdenden Zwangsvollſtreckung für die Stadt Vorteile zu erlangen ſind. Wir haben dem Vergleichsvorſchlag des Roch auch in der Erwägung zugeſtimmt, daß der vereinbarte Preis von 4300 ℳ für die Quadratrute allerdings als hoch bezeichnet werden kann, ſowie ferner in der Erwägung, daß die 10 000 ℳ eine Art nachträglich für den Fall des Rücktritts vereinbartes Reugeld darſtellen, wie es ebenſogut auch von vornherein hätte vereinbart werden können. Wir erſuchen unſerem Antrage zuzuſtimmen. Charlottenburg, den 4. November 1909. Der Magiſtrat. Matting Schol tz. A. 1. B. V Gr. 935. Nummer 1126 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den erſten November des Jahres eintauſendneunhundertundneun. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor Richard Lerche aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beur⸗ kunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute von Perſon bekannt und geſchäftsfähig: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg der Stadtſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Ma⸗ giſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Ma⸗ giſtrats und der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung abgebe,