— 560 — Architekt Otto Roch, wohnhaft in Wilmers⸗ dorf, Hohenzollerndamm 196, Rechtsanwalt Daniel Feilchenfeld, wohnhaft in Berlin, Markgrafenſtraße 62, als Beiſtand des Erſchienenen zu 2. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg fol⸗ genden Vertrag: § 1. Der Kaufvertrag vom 12. November 1908 über die Grundſtücke Spreeſtraße 10 und Schul⸗ ſtraße 12 wird aufgehoben. § 2. Herr Roch verpflichtet ſich, an die Stadt 10 000 ℳ — in Worten: zehntauſend Mark — Abſtandsgeld, und zwar wie folgt zu zahlen: 1. 5000 ℳ bar bei Abſchluß dieſes Vertrages, 2. die übrigen 5000 ℳ bis ſpäteſtens zum 10. April 1910, und zwar in monatlichen, in den erſten 10 Tagen jedes Monats zu zahlenden Teilbeträgen von je 1000 ℳ. § 3. Herr Roch übernimmt der Stadt gegenüber die Verpflichtung, den Makler Kuſſel hinſichtlich deſſen Proviſionsforderung gegen die Stadt von etwa 1934 ℳ zu befriedigen. Sollte Herr Roch die Forderung des Kuſſel nicht anerkennen, oder ſollte es ihm nicht gelingen, den Kuſſel mit ſeinen Anſprüchen abzufinden, und ſollte es deshalb zu einem Rechtsſtreit zwiſchen der Stadt und Kuſſel kommen, ſo erklärt ſich Herr Roch hiermit bereit, in dieſen Rechtsſtreit als Nebenintervenient ein⸗ zutreten, und verpflichtet ſich, ſämtliche der Stadt etwa aus dem Rechtsſtreit erwachſenden Koſten zu tragen. § 4. Herr Roch verpflichtet ſich, die Räume der Gebäude auf dem bezeichneten Grundſtück ſoweit wieder inſtandſetzen zu laſſen, als es für die Unter⸗ bringung der Hoſpitaliten in der bisherigen Weiſe erforderlich iſt. § 5. Als Sicherheit für die Erfüllung ſämtlicher in dieſem Vertrage übernommenen Verpflichtungen hinterlegt Herr Roch bei der Stadt: 1. einen hiermit übergebenen Wechſel über 5000 ℳ«, der von der Firma I. Hergeſell & Huebner ausgeſtellt und giriert, von Herrn Roch angenommen und von ſeiner Ehefrau mit⸗ giriert worden iſt, der auf Sicht geſtellt iſt und an die Ordre der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg lautet, eine notarielle Verpfändungserklärung wegen der reſtlichen Zahlungsſumme von 5000 ℳ bezüglich des dem Herrn Roch ge⸗ hörigen 30 000 ℳ Geſchäftsanteiles der Elektrizitäts⸗Sicherungsgeſellſchaft m. b. §. in Berlin, Friedrichſtraße 129, an die Stadt⸗ gemeinde in Höhe eines Teilbetrages von 10 000 ℳ. Die Verpfändungserklärung wird bis Mittwoch, den 3. November d. I. nach⸗ gereicht. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung der ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften. Wird dieſe Genehmigung dem Herrn Roch nicht bis zum 30. November d. I. ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo gilt dieſer Vertrag als aufgehoben, und es tritt damit wieder der Vertrag vom 12. November 1908 in Wirkſamkeit. — 1. Sobald dem Herrn Roch die Genehmigung der ſtädtiſchen Körperſchaften mitgeteilt iſt, hat er unverzüglich die gegen das Urteil des Königlichen Landgerichts III in Berlin vom 21. Juni 1909 eingelegte Berufung zurückzunehmen und der Stadt ſpäteſtens binnen 8 Tagen nach erfolgter Mit⸗ teilung der Genehmigung den Nachweis der Zurück⸗ nahme zu erbringen. § 8. Herr Roch verpflichtet ſich, der Stadt die ſämtlichen ihr entſtandenen Koſten zu erſetzen, insbeſondere auch die Koſten, die ihr aus Anlaß der gegen ihn erhobenen Klage auf Entgegennahme der Auflaſſung entſtanden ſind oder noch entſtehen. Dieſe Koſten ſind in 3 gleichen Teilen zu zahlen, ſobald deren Höhe dem Herrn Roch mitgeteilt iſt, und zwar in den darauf folgenden nächſten drei Monaten gleichzeitig mit den fälligen Teilen des Abſtandsgeldes. § 9. Herr Roch iſt verpflichtet, die Stempelkoſten dieſes Vertrages binnen § Tagen an die Stadt zu zahlen. § 10. Sohald Herr Roch eine der übernommenen Verpflichtungen nicht pünktlich erfüllt, iſt die Stadt berechtigt, die hinterlegten Urkunden ohne weiteres nach eigenem Ermeſſen zu verwerten und ſich aus dem Erlös zu befriedigen oder von dieſem Vertrage zurückzutreten. Im erſteren Falle bleibt Herr Roch inſoweit noch Schuldner der Stadt, als der Erlös zur Be⸗ friedigung nicht ausreicht. Im letzteren Falle (Rücktritt von dieſem Ver⸗ trage) tritt der Vertrag vom 12. November 1908 wieder in Wirkſamkeit, und die Stadt iſt außerdem dann berechtigt, das von Herrn Roch bis dahin Geleiſtete einſchließlich der hinterlegten Urkunden als Sicherheit für die Erfüllung des Kaufvertrages vom 12. November 1908 zurückzubehalten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: e d Lerche, Stadt Charlottenburg.